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Das jüdische Echo · 1916-11-24 · 47 (24.11.1916) · p. Seite 443

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
47 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
Seite 443 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 47 Das Jüdische Echo 443 gemeinde noch weitere Rabbiner bestellen. — Ihre Wahl erfolgt in derselben Weise wie die Wahl des Gemeinderabbiners. — Sie gehören nicht von Amts wegen den Verwaltungskörpern ihrer Gemeinde an; ihre Wahl in diese Körperschaft ist jedoch zulässig. § 56. Die Wahl eines Rabbiners bedarf der Bestätigung durch den Obersten Rat der Juden. Die Bestätigung: darf wegen der religiösen oder politischen Anschauung des Rabbiners nicht versagt werden. § 57. Die Rabbiner werden von den Gemeinden lebenslänglich angestellt. Ihre Entlassung kann nur auf Antrag des Obersten Rats gemäß den Bestimmungen der Disziplinarverordnung (§ 53) durch die Landeszentralbehörde erfolgen. 1. wenn der Rabbiner zur Erfüllung: seiner Amtspflichten unfähig ist, und zwar vorbehaltlich seiner Pensionsansprüche; 2. wenn der Rabbiner sich ein Verhalten zu schulden kommen läßt, das gegen die Würde oder die Pflichten seines Standes verstößt. § 58. Der Gemeinderabbiner hat vorbehaltlich der Einteilung einer Großgemeinde in Rabbinatsbezirke die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, die Kultusbeamten, Religionslehrer und Schächter innerhalb der Gemeinde. Er hat das ausschließliche Recht zum Vollzüge von Trauungen und Ehescheidungen innerhalb seiner Gemeinde unter Vorbehalt der Rechte der Rabbiner der Kultusvereine (§ 59). Er hat die Pflicht, allsabbatlich und an den Feiertagen religiöse Vorträge zu halten. — Die rituelle Schächtung darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, die hierzu durch den Gemeinderabbiner schriftlich ermächtigt sind. — Hat die Gemeinde neben dem Gemeinderabbiner noch andere Rabbiner angestellt, so wird das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Rabbiner, insbesondere auch bezüglich der Aufsichtsbefugnisse durch eine Dienstanweisung der Gemeinde geregelt. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Obersten Rats. Von den Rabbinern der Kultusvereine. § 59. Die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen und die Kultusbeamten eines Kultusvereins steht dem Rabbiner des Kultusvereins zu (§ 46). Das Gleiche gilt von der Aufsicht über die vom Kultusverein errichteten Religionsschulen vorbehaltlich der Rechte der staatlichen Aufsichtsbehörde. sowie von der Ermächtigung und Beaufsichtigung der Schächter des Kultusvereins. — Der Rabbiner des Kultusvereins hat das Recht, Trauungen und Scheidungen vorzunehmen, bei denen Mitglieder seines Vereins oder deren Kinder beteiligt sind. — Die standesamtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. Von der Finanzwirtschaft. § 60. Gemeinden, Kreisgemeinden und der Oberste Rat der Juden sind berechtigt, für ihre Bedürfnisse, soweit sie durch Einkünfte aus ihrem Vermögen, insbesondere aus Anstalten und Stiftungen oder durch besondere Zuwendungen nicht gedeckt sind, von den Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft Gebühren und Abgaben, namentlich Umlagen vom Einkommen und Vermögen zu erheben. — Die Einführung oder Veränderung von Gebühren und Abgaben setzt die Genehmigung der Landeszentralbehörde voraus. — Mit Genehmigung des Obersten Rats dürfen Gemeinden, Großgemeinden und Kreisgemeinden zur Deckung dringender im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben eine besondere Umlage ausschreiben. — Dasselbe Recht steht dem Obersten Rat mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zu. — Die bisherigen Bestimmungen über die Höchstgrenze der Steuerleistung und die Abgabenfreiheit der Gemeindevorstände sind aufgehoben. — Die Landeszentralbehörde erläßt eine besondere Steuerordnung über die Umlagen, Abgaben und Gebühren, deren Erhebung und Verwaltung und über die Zwangsvollstreckung gegen säumige Steuerpflichtige. § 61. Die Kultusvereine erheben auf Grund freier Vereinbarung von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Von der staatlichen Aufsichtsbehörde. § 62. Aufsichtsbehörde für Gemeinden und Großgemeinden ist der Kreischef. — Aufsichtsbehörde für Kreisgemeinden, die sich nur auf einen Kreis erstrecken, ist der Kreischef. Die Aufsichtsbehörde für Kreisgemeinden, die sich auf mehrere Kreise erstrecken, wird durch die Landeszentraibehörde bezeichnet. — Die Aufsichtsbehörde für die jüdische Religionsgesellschaft als Gesamtkörperschaft ist die Landeszentralbehörde. — Die Befugnisse der Landeszentralbehörde auf Grund dieser Verordnung übt der Verwaltungsclief beim Generalgouvernement Warschau aus.— Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu allen Sitzungen der Gemeindevorstände, der Versammlungen der Gemeindebevollmächtigen, der Verwaltungsräte der Großgemeinden und Kreisgemeinden, sowie zu den Sitzungen des Obersten Rats einen Kommissar zu entsenden. § 63. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Wahlen erläßt die Landeszentralbehörde. — Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere auch den Ersatz der Verwaltungsmitglieder, die während einer Wahlperiode ausscheiden. Vom Beschwerderecht. § 64. Zuständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen, Anordnungen und Geschäftsführung der auf Grund dieser Verordnung bestehenden Verwaltungskörper sind im Instanzenweg und ohne Beschränkung der weiteren Beschwerde die gemäß dieser Verordnung übergeordneten Verwaltungskörper. Jede Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. — Die Beschwerdeinstanz kann durch einstweilige Verfügung den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen aussetzen. — Die Entscheidung über die Beschwerden hat schriftlich zu erfolgen. iiUixivn. riwQmersn, rrvue umigvi. Hänchen, Weinstraße 13, altes Polizeigeb. Stet« Eingang von Neuheiten. — Umarbeitung «Smtlioher Zutaten. Fassonieren. Preise billigst.

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