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Das jüdische Echo · 1916-11-24 · 47 (24.11.1916) · p. Seite 442

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
47 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
Seite 442 (sequence 2)
Language
German
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442 Das Jüdische Echo Nr. 47 sen wähllein, die (Sicherheit, '.zwei Abgeordnete wählen zu können. Der Staatsrat besteht aus 8 Mitgliedern, die vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden und 4 Mitgliedern, die der Generalgouverneur ernennt. Es ist klar, daß, wenn nicht der General-Gouverneur einen Juden in den Staatsrat beruft, keine Verhältniswahl es erreichen kann, daß der Landtag einen Juden in den Staatsrat wählt.“ Diese Bestimmung bedeutet eine vollkommene Zurücksetzung der Juden und gibt den Polen absolute Macht über sie. Wenn also die Polen ihre wiederholt ausgesprochene Absicht, die Juden in ihrem Reiche auszurotten, auszuführen gedenken — und daß sie das tun wollen, daran kann kaum noch gezweifelt werden — so legt ihnen offenbar die Verfassung, die sie von der deutschen Regierung erhalten, hierbei keinerlei Schwierigkeiten in den Weg. Oder sollte man sich in den maßgebenden Kreisen doch noch früher gegebener Versprechungen und der Zusicherung eines Schutzes der kleineren Nationalitäten entsinnen? Die Autonomie Galiziens. Am 14. u. 15. November fand in Wien eine Vertpauensmännersitzung der österreichischen Zionisten statt, der besonders viele Vertreter aus galizischen Städten beiwohnten. Diese Versammlung ifaßte einstimmig den nachstehenden Beschluß: „Das Exekutivkomitee der Zionisten Österreichs wird beauftragt, alle notwendigen Schritte dahin zu unternehmen, daß bei der Neugestaltung der Verhältnisse in Galizien die Rechte der Juden als einer gesonderten nationalen Gruppe in vollem Maße berücksichtigt werden. In erster Linie ist die Errichtung einer nationalen Kurie (nationalen Katasters) zu fordern.“ Verordnung die Organisation der jüdischen Religionsgesellschaft im Generalgouvernement Warschau betreffend. (Schluß.) Von den jüdischen Kultusvereinen. § 44. Innerhalb einer jeden Gemeinde dürfen sich zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen Kultusvereine bilden. — Die Bildung eines Kultusvereins bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. — Der Kultusverein ist in die Rolle des Obersten Rats der Juden einzuträgen; durch die Eintragung erlangt er Korporationsrechte. Cognac Macholl München den besten französischen Marken ebenbürtig — überall erhältlich. Eigene Verkaufsstelle: Karlsplatz 25 (Botel Königshof) § 45. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rats verlangen, daß Vereinigungen, die eine Betstätte unterhalten, sich als Kultusvereine nach den Bestimmungen dieser Verordnung organisieren. § 46. Die Kultusvereine haben sich einen Rabbiner und vier Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusammen den Vorstand des Vereins bilden. — Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder und des Rabbiners und das Rechtsverhältnis des letzteren zum Kultusverein trifft die Satzung des Kultusvereins selbst. § 47. Der Vorstand des Kultusvereins hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat der Kreisgemeinde oder der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinde zur Prüfung vorzulegen. § 48. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rats bestimmen, daß Mitgliedern von Kultusvereinen eine entsprechende Befreiung von den Gemeindeumlagen gewährt wird, wenn die Einrichtungen des Kultusvereins fehlende oder ungenügende Gemeindeeinrichtungen ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultusvereins die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen billigerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwangs, nicht zugemutet werden kann. Von den Rabbinern. § 49. Der Oberste Rat stellt in einer Sitzung die Grundsätze fest, die für die Zulassung zum Rabbineramte maßgebend sind. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Landeszentralbehörde. — Abgesehen von den durch die Sitzung bestimmten Voraussetzungen dürfen zum Rabbineramte nur Personen zugelassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten Rat anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Pabbineramte besitzen. — Der Rabbiner muß, soweit die Landeszentralbehörde nicht eine Ausnahme zuläßt, die polnische und jüdische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. § 50. Der Oberste Rat führt ein Verzeichnis der Bewerber, die zum Rabbiner zugelassen werden können. § 51. Der Rabbiner muß sich durch eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es ist dem Rabbiner untersagt, geschäftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. § 52. Rabbinische Tätigkeit darf nur von den Rabbinern der Gemeinden und der Kultusvereine ausgeübt werden. Ausnahmen kann der Oberste Rat gestatten. § 53. Der Oberste Rat erläßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarverordnung für Rabbiner, sowie eine Verordnung über ihre Gehalts¬ und Pensionsverhältnisse und die Hinterbliebenenversorgung. — Beide Verordnungen bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde. § 54. Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter rabbinischer Vorbildung sind im Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Von den Rabbinern der Gemeinden. §55. Außer dem Gemeinderabbiner, den jede Gemeinde und jede Großgemeinde anstellen muß, und der von Amts wegen dem Vorstand der Gemeinde oder dem Verwaltungsrat der Großgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Groß-

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