Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 47 (24.11.1916)
- Date
- 1916-11-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/9072829-9102942-9138069--01134-9073960- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten 1 Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag — Bezugspreis: Viertel). M. 1.—, Halbj. M. 2.—, Ganzj. j M. 4.—, Einzelnummer 10 Pf. — Verlag ,des „Jüdischen Echo“ : München, Her- |zogMaxstr4 — Redaktion: Helene [Hanna Cohn, München, mw/Mmm Anzeigen: Die viergespaltene Nonpareille - Zeile oder deren Raum 25 Pf. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Dieselbe für kleine Anzeigen 15 Pf. — Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 47 München / 3. Jahrgang 24. November 1916 In Sachen der Konfessions-Statistik. Seine Exzellenz der bayerische Kriegsminister empfing am 22. November eine Abordnung der Münchener und Nürnberger jüdischen Gemeinden. Sie berichtete über die hochgradige Erregung, welche die Anordnung der Zählung der jüdischen Heerespflichtigen sowie die Art ihrer Durchführung bei den Israeliten an der Front und im Heimatgebiete hervorgerufen habe. In seiner Erwiderung betonte der Herr Minister, die Tendenz des Erlasses richte sich nicht gegen die Israeliten, er bezwecke vielmehr Beschaffung von Unterlagen, um den Anschuldigungen gegen die jüdischen Heerespflichtigen entgegentreten zu können. Seine Exzellenz erklärte weiter, nach wie vor auf dem von ihm im Vorjahre im Landtag eingenommenen Standpunkt zu stehen, wonach er bei den Soldaten keine Konfession, sondern nur die Pflichterfüllung kenne und würdige. In Übereinstimmung hiermit werde er eine andersartige Auslegung und Anwendung des Erlasses nicht nur im Interesse der Juden, sondern im allgemeinen vaterländischen Interlesse nicht dulden. Die kommende polnische Verfassung. Daß die zwei Millionen Juden, die im Königreich Polen leben, auf keine Duldung, kein Erbarmen, keine Achtung ihrer nationalen und kulturellen Eigenart, keine Schonung auf wirtschaftlichem Gebiet zu rechnen haben, wenn sie den Polen auf Gnade oder Ungnade ausgeliefert werden ■— darüber lassen die jüngsten Vorgänge im Warschauer Stadtparlament, lassen gewisse Äußerungen polnischer Politiker, die uns vorliegen, nicht die geringsten Zweifel. Es erschien deshalb, als die ersten Nachrichten von der Proklamation eines selbständigen Königreichs Polen bekannt wurden, kaum zweifelhaft, daß die deutsche Regierung bei der Ausarbeitung einer Verfassung für das neue Reich ihrer den Juden gegebenen Versprechungen größerer Freiheit und Schonung, als diese unter der russischen Herrschaft genossen hatten, gedenken und Sorge tragen würden, den Juden die Rechte einer selbständigen nationalen Minderheit einzuräumen. Der erste, bedeutsame Schritt zur Schaffung der neuen Verfassung für Polen scheint anzudeuten, daß diese Hoffnungen vergeblich waren. Die Verordnung über die Bildung eines Staatsrates und eines Vereinigten Landtages in Polen, die der Generalgouverneur v. Beseler am 12. November veröffentlichte, bestimmt, daß der aus 70 Abgeordneten bestehende Landtag von den Kreisversammlungen und in den Stadtkreisen Warschau und Lodz von den städtischen Körperschaften gewählt wird. Auf den Stadtkreis Warschau entfallen 10, auf den Stadtkreis Lodz 5 Abgeordnete. Hat ein Kreis-Kommunalverband 3 und mehr Abgeordnete zu wählen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorgenommen. Solcher Kreisverbände gibt es einschließlich der Stadtkreise Warschau und Lodz 10 mit insgesamt 40 Abgeordneten. Hierzu schreibt die „Jüd. Rundschau“: „Auf Grund dieser Bestimmungen ist leider ernstlich zu befürchten, daß für eine Wahl von Juden außer in den beiden Stadtkreisen Warschau und Lodz nur sehr geringe Möglichkeiten bestehen. Es ist bisher noch nicht bekannt, wie die Kreisversammlungen gewählt werden sollen. Wir erwarten, daß auch sie nach einem Wahlrecht gebildet werden, das in seinen Grundzügen dem zu den Stadtverordneten-Versammlungen entspricht und somit auch den Juden die Möglichkeit läßt, entsprechend ihrer Zahl vertreten zu sein. Zu diesem Zweck muß allerdings eine wesentliche Anpassung der Bedingung der Kenntnis der polnischen Sprache an die auf dem Lande herrschenden Verhältnisse gefordert werden. Indessen besteht überhaupt nur in den oben erwähnten zehn Kreisen, d. h. also nur in acht ländlichen Kreisen die theoretische Möglichkeit der Wahl von jüdischen Landtagsabgeordneten. In allen übrigen Kreisen, für die die Verhältniswahl nicht vorgeschrieben ist, sind die Juden tatsächlich von der Wahl für und in den Landtag ausgeschlossen. Und wer die Verhältnisse auf dem Lande kennt, weiß nur zu genau, daß diese Wahlordnung allein den Juden noch keineswegs einigermaßen die Gewißheit geben kann, daß sie nicht in den ländlichen Wahlkreisen überhaupt bei der Wahl in den Landtag majorisiert werden, wenn sie nicht gar gänzlich dabei ausgeschaltet sind. Es bleibt den Juden nur die eine Gewißheit, daß die städtischen Körperschaften von Warschau und Lodz in denen Juden vertreten sind, Juden in den Landtag entsenden können, d. h. von den rund P/2 Millionen des Generalgouvernements haben rund 500 000 im besten Falle die Gewähr, im Landtage vertreten zu sein. In Lodz können sie — vielleicht — mit der Wahl eines jüdischen Abgeordneten rechnen. In Warschau haben sie im besten Falle, d. h. wenn die Juden ganz geschlos-