Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 46 (17.11.1916)
- Date
- 1916-11-17
- Page
- Seite 435 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 46 Das Jüdische Echo 435 dürfen der Bestätigung: durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. § 31. Auf die Vertretung der Kreisgemeinde durch den Verwaltungsrat und auf die Bildung von Ausschüssen finden die §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. § 32. Gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an den Obersten Rat der Juden binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 33. Der Verwaltungsrat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beträge ihm von den einzelnen Gemeinden zu leisten sind. Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge bedürfen der Genehmigung des Obersten Rats. § 34. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. — Dem Arbeitsausschuß können vom Verwaltungsrat einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. — Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Der Oberste Rat der Juden. § 35. Der Oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellschaft als Ganzem zustehenden Korporationsrechte aus und vertritt ihre Interessen gegenüber der Landeszentralbehörde. Er überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religionsgesellschaft unbeschadet der Gewissensfreiheit der Einzelpersonen, der Gemeinden und der Kultusvereine. Er kann Einrichtungen treffen und Anstalten errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines größeren Gebietsteils gemeinsam sind. Er hat ferner das Recht, leistungsschwache Gemeinden zu unterstützen. § 36. Der Oberste Rat besteht aus 14 weltlichen Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft und aus 7 Rabbinern. — Sitz des Obersten Rats ist die Stadt Warschau. § 37. Vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder des Obersten Rats ernennt die Landeszentralbehörde. — Zehn weltliche und fünf rabbinische Mitglieder des Obersten Rats werden durch Wahlmänner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählt. — Wahlmänner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemeinden und der Verwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden. — Hat der Verwaltungsrat einer unmittelbaren Großgemeinde mehr als acht gewählte Mitglieder, so wählen die von der ersten und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je 4 Wahlmänner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. — Die Wahl des Obersten Rats erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sie ist geheim. — Die Wahlmänner haben für je 50 000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Großgemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 50 000 zu 50 000 jeweils nach oben abgerundet. — Zu Mitgliedern des Obersten Rats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (§ 6). — Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. — Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Obersten Rats erfolgt auf die Dauer von 8 Jahren. § 38. Der Oberste Rat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Bestätigung durch die Landeszentralbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Landeszentralbehörde. § 39. Auf die Vertretung des Obersten Rats und auf die Bildung von Ausschüssen finden die §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. § 40. Gegen die Wahl der Mitglieder des Obersten Rats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmann Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 41. Der Oberste Rat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Gemeinden oder Kreisgemeinden zu leisten sind. § 42. Der Oberste Rat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die Laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Obersten Rat einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung überwiesen werden. — Der Vorsitzende des Obersten Rats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. § 43. Der Oberste Rat kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben widerruflich den Verwaltungsräten der Kreisgemeinden übertragen. (Schluß folgt.) Ein Schnitzer des Herrn H. St. Chamberlain. Herr Geh. Rat Prof. Lujo Brentano richtet in der „Frankf. Ztg.“ einen offenen Brief an den Verfasser der „Grundlagen des 19. Jahrhunderts“. Er schreibt; Ich bin erst eben auf zwei Stellen aufmerksam gemacht worden, die Sie in Ihrem schon 1912 erschienenen Buche „Goethe“ (München 1912, Bruckmanns Verlag) über meine Familie geschrieben haben. Es heißt da: S. 120: „Als jene unselige, italienisch-kleinasiatische Mischlingsfamilie der Brentanos, die Vorboten der jüdischen Auflösung, zum ersten Male am Horizonte Weimars auftaucht“, usw. S. 691: „Als Bettina Brentano, aus syro-semitischer Bastardfamilie, ihn im Interesse“ usw.... Ich befasse mich nicht mit den in diesen Worten enthaltenen Werturteilen. Hat doch Goethe, von dem Sie einen unfreundlichen Ausspruch anführen, auch von „der geliebten und verehrten Familie Brentano“, die ihm viele glückliche Stunden bereitet habe, geschrieben (Vergl. Goethes Werke, Vollständige Ausgabe letzter Hand, XLIII, Stuttgart und Tübingen, S. 290); und ist doch die Stellung, welche meine weitverzweigte Familie seit mehr als 150 Jahren in den Kreisen, die in Deutschland zu den ersten gehören, innehat, eine derartige, daß sie durch Schmähungen eines Deutschen von gestern nicht berührt werden kann. Wohl aber muß ich Sie um Aufklärung der in Ihren Sätzen über den Ursprung meiner Familie enthaltenen tatsächlichen Behauptungen bitten. Nicht als ob ich es mir zur Unehre anrechnen würde, von Juden abzustammen, unter denen es