Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 46 (17.11.1916)
- Date
- 1916-11-17
- Page
- Seite 434 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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434 Das Jüdische Echo Nr. 46 § 19. Die Gemeindebevollmächtigten wählen nach dem Grundsätze der Verhältniswahl den Verwaltungsrat. § 20. Die Gemeindebevollmächtigten und der Verwaltungsrat werden auf 4 Jahre gewählt. § 21. Die Beschwerde des § 7 gegen die Wahl der Gemeindebevollmächtigten steht jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied, die Beschwerde gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats jedem Gemeindebevollmächtigten zu. § 22. Verwaltungsrat und Gemeindebevollmächtigte wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Die Wahl bedarf der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden. § 23. Die Versammlung der Gemeindebevollmächtigten beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. Genehmigung des Haushaltsplans; 2. Umlagenfestsetzung und Erlaß von Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebühren und sonstigen Abgaben; 3. Aufnahme von Anleihen; 4. Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplans, deren Betrag in dem betreffenden Jahre 3000 Mark übersteigt; 5. Begrüdung und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von Gemeindeanstalten; 6. Erlaß allgemein verbindlicher Vorschriften und Statuten in Gemeindeangelegenheiten; 7. Veränderungen im Bestände des Grund- und Gebäudevermögens der Gemeinde; 8. Wahl des Gemeinderabbiners; 9. Besondere Angelegenheiten, deren Bearbeitung den Gemeindebevollmächtigten durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder den Verwaltungsrat überwiesen worden ist. Die Beschlußfassung der Gemeindebevollmächtigten in diesen Angelegenheiten erfolgt auf Grund von Vorlagen des Verwaltungsrats. Die Gemeindebevollmächtigten haben das Recht, gegen die Geschäftsführung des Verwaltungsrats Einspruch zu erheben. Kommt eine Einigung zwischen Verwaltungsrat und Gmeindebevollmächtigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. — Der Verwaltungsrat nimmt an der Sitzung der Gemeindebevollmächtigten mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat fühnt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorstehenden Paragraphen Verwaltungshandlungen den Gemeindebevollmächtigten übertragen sind. Rabbinatsbezirke. § 25. Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die Großgemeinden in mehrere Rabbinatsbezirke einzuteilen. — Jeder Rabbinatsbezirk muß mit einem Rabbiner besetzt sein, den die Gemeindebevollmächtigten mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. — Die Versetzung des Rabbiners in einen anderen Rabbinatsbezirk darf wider seinen Willen nur mit Genehmigung des Obersten Rats erfolgen. Die jüdische Kultusgemeinde. § 26. Die im Bereich eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 Absatz 2. — Die Landeszentralbehörde kann mehrere Kreise zu einer Kreisgemeinde vereinigen.— Sitz der Kreisgemeinde ist vorbehaltlich anderer Bestimmung durch die Landeszentralbehörde der Sitz des Kreischefs. Erstreckt sich die Kreisgemeinde über das Gebiet mehrerer Kreise, so wird ihr Sitz von der Landeszentralbehörde bestimmt. § 27. Die Kreisgemeinde errichtet und unterhält Anstalten und Einrichtungen, die für die Kreiseingesessenen gemeinsam sind, insbesondere Krankenhäuser, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgemeinde überwacht die Tätigkeit der einzelnen Gemeinden. Sie unterstützt leistungsschwache Gemeinden innerhalb des Kreises; sie vertritt die Interessen der Kreisgemeinde und der Einzelgemeinden vor den staatlichen Kreisstellen. Die Verwaltung der jüdischen Kreisgemeinde. § 28. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen Verwaltungsrat. Er besteht aus 11 Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft, von welchen drei Rabbiner sein müssen. § 29. Drei Mitglieder des Verwaltungsrats ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde. — Fünf weltliche und drei rabbinische Mitglieder werden durch Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. — Wahlmänner ihrer Gemeinden sind die Vorstandsmitglieder der Gemeinden und die Verwaltungsräte der nicht dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer Großgemeinde mehr als fünf Mitglieder, so wählen die von der ersten Wahlkurie und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je zwei Wahlmänner aus den Mitgliedern der Verwaltungsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und in seiner Behinderung dessen Stellvertreter tritt als fünfter Wahlmann hinzu. — Die Wahl des Verwaltungsrats der Kreisgemeinde erfolgt nach dem Grundsätze der Verhältniswahl; sie ist geheim. — Die Wahlmänner haben für je 5000 jüdische Einwohner ihrer Gemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 5000 zu 5000 jeweils nach oben abgerundet. — Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (§ 6). — Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. — Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. § 30. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide be-?5 <2xs> G2C9 <2X9 <2X9 S! 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