Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 46 (17.11.1916)
- Date
- 1916-11-17
- Page
- Seite 433 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 46 Das Jüdische Echo 483 nung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen gelten auch Religionsschulen (Chederschulen), soweit sie ein genügendes Maß von Elementarunterricht erteilen. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde und seine Wahl. § 4. Die jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus dem Gemeinderabbiner und aus vier gewählten Mitgliedern besteht. § 5. Der Vorstand wird in direkter und geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das aktive Wahlrecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. jüdische Religion; 2. Vollendung des 25. Lebensjahres; 3. männliches Geschlecht; 4. ununterbrochener Wohnsitz innerhalb der jüdischen Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben; 6. Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde. Ziffer 6 findet keine Anwendung auf Personen, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind — Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entmündigung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. § 6. Das passive Wahlrecht ist außer den Voraussetzungen des § 5 an folgende Nachweise geknüpft: 1. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. bürgerliche Unbescholtenheit. § 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes hat jedes Gemeindemitglied, das das aktive Wahlrecht besitzt, wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen dasi Recht der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses. — Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats hat der Beschwerdeführer das Recht der weiteren Beschwerde an den Obersten Rat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsrats. § 8. Jede Gemeinde hat einen Rabbiner anzustellen, der durch direkte und geheime Wahl der Gemeindemitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen, nach dem Grundsätze der einfachen Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Verwaltung der jüdischen Gemeinde. § 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Vorstandssitzungen einberuft und leitet. In seiner Verhinderung wird er durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten. § 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde in allen Rechtsgeschäften. Urkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Auf die Urkunden ist das Siegel der jüdischen Gemeinde zu drücken. § 11. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, in die er auch dem Vorstand nicht anghörende Personen berufen kann. Der Vorsitzende hat das Recht, allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. § 12. Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und die Umlagen auf die Gemeindemitglieder in einer namentlichen Liste zu verzeichnen. — Haushaltsplan und Umlageliste bedürfen der Genehmigung des Obersten Rats der Juden vorbehaltlich der Überweisung dieser Aufgabe an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. (§ 43.) § 13. Haushaltsplan und Umlageliste sind 8 Tage zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder auszulegen; die Auslegung ist vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. — Nach Ablauf einer weiteren Woche sind unter Anschluß der eingekommenen Beschwerden Haushaltsplan und Umlageliste an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde einzureichen, der sie, falls er nicht selbst gemäß § 43 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Anträgen versehen an den Obersten Rat weiterleitet. Beschwerden, die nach Ablauf der zweiten Woche erhoben werden, können von den Beschwerdeinstanzen als verspätet zurückgewiesen werden. Die jüdischen Großgemeinden. § 14. Für jüdische Gemeinden, die mehr als 5000 jüdische Einwohner zählen, kann die staatliche Aufsichtsbehörde die Einführung einer besonderen Verwaltungsorganisation für Großgemeinden in Gemäßheit der §§ 15—25 anordnen. — Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß eine Großgemeinde aus der Kreisgemeinde ausscheidet und unmittelbar dem Obersten Rat der Juden untersteht. — Über diese Maßnahmen ist zuvor der Oberste Rat zu hören. — Die Bestimmungen über die Gemeinden finden auf die Großgemeinden sinngemäße Anwendung. § 15. Die Gemeinde wird verwaltet durch die Gemeindebevollmächtigten und den Verwaltungsrat. — Die Zahl der Gemeindebevollmächtigten und der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt die staatliche Aufsichtsbehörde. — Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und bei unmittelbaren Großgemeinden aus mindestens acht Mitgliedern. — Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde in den Verwaltungsrat der unmittelbaren Großgemeinde drei weitere Mitglider, die in der Großgemeinde das passive Wahlrecht besitzen (§ 6). Die Gemeindebevollmächtigten und der Verwaltungsrat. § 16. Die Gemeindebevollmächtigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt (§ 5). § 17. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkurien. — In der ersten Wahkurie sind wahlberechtigt die Wähler, die Hochschulbildung besitzen oder eine sechsklassige Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat § 18. Jede Wahlkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wahl erfolgt in den beiden Kurien nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. — Sämtliche Wähler haben in ihren Kurien das gleiche Stimmrecht. — Die Wahl ist geheim.