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Das jüdische Echo · 1916-11-03 · 44 (3.11.1916) · p. Seite 408

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
44 (3.11.1916)
Date
1916-11-03
Page
Seite 408 (sequence 4)
Language
German
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408 Das Jüdische Echo Nr. 44 Äus der Geschichte der Juden in München. (Fortsetzung.) Als Reichskammerknechte wurden die Juden unmittelbar unter die Hoheit der deutschen Könige gestellt. Aber das bedeutete nicht, daß sie hierdurch auch wirklich immer geschützt wurden. Im Gegenteil, die deutschen Könige betrachteten ihre Oberhoheit über die Juden des Reichs meist nur als nutzbares Recht. Ein christlicher Gelehrter sagt von ihnen: „Sowie ein Landmann sein Vieh vor jedem schädlichen Einfluß zu hüten sucht, um von ihm einen größeren Nutzen zu ziehen, so beschützen die Kaiser und auch die Landesherren ihre Juden, damit ihre Ertragsfähigkeit nicht leide.“ Das Schutzrecht über die Juden oder die Erlaubnis Juden zu halten, wurde von den Kaisern, deren Macht ja immer mehr abnahm, dann vielfach an die Landesherren, an Fürsten, Bischöfe und Städte übergeben. In Bayern scheinen die Herzoge schon früh das Judenschutzrecht besessen zu haben. Unter Kaiser Ludwig dem Bayern wurden die Juden Münchens im Jahre 1315 dem Rate der Stadt unterstellt, der bis dahin keine Gewalt über sie hatte. Die Juden waren sefit dem 12. Jahrhundert immer mehr vom Warenhandel abgedrängt worden. Die Kaufherren der deutschen Städte, die in ihren Gilden keine Juden duldeten, wurden ihre Nachfolger. Auch in den Handwerkerzünften fanden sie keine- Aufnahme und Grundbesitz war ihnen meistens verboten. — Die Juden wurden in jener Zeit immer mehr und schließlich fast ganz allein auf das Geldleihgeschäft, den Wucher, hingewiesen. Man verstand im Mittelalter unter „Wucher“ etwas ganz anderes als heute. Unter den Begriff des Wuchers fiel damals jedes zinsbare Darlehen. Im Anschluß an die Vorschriften der Bibel erklärte die Kirche während des ganzen Mittelalters jedes Zinsennnehmen für verboten. Anfangs kehrte man sich wenig daran. Im früheren Mittelalter waren es besonders geistliche Institute und Klöster, die oft recht hohen Zins sich für ihre Darlehen zahlen ließen. Aber seit dem 12. Jahrhundert achtete die Kirche strenger auf Einhaltung ihrer Gebote. So mußte sich jeder, der Geldkredit suchte, an die Jude n wenden, bei denen man bis zum Ende des Mittelalters das Zinsennehmen als erlaubt ansah. Die Juden wurden auf die Art die Bankiers des Mittelalters, und „Jude“ und „Geldverleiher“ bedeutete im Sprachgebrauche eines. Die mittelalterlichen Rechte treffen über die Darlehensgeschäfte der Juden vielfache Bestimmungen. S5®X£)SX£)(2iC£)(2XS><iXS)3v!©iC£)axS50t(2XS<2XS<2X£)Q>lS)5J( tKgf. ‘Bayer. rPorze[[an= ‘Manufaktur ‘Hympfenburg (Hauptniederlage <77{üncßen: Odeonspfatj 1 ® (Kunst* u. ßuxusgegenstände, *Cafel*, bessert», H ‘Kaffeeu. Keegcscßirre, Figuren, Gruppen etc. 0 naeß aßen Hympßenburger Original ‘Ulodefien. S Außerdem neue formen und QHodefle nach <Snt• g warfen erster ‘Ulüncfmer iKünstler. r. Für München galten seit der Verordnung Kaiser Ludwigs des Bayern vom Jahre 1315 dieselben Bestimmungen wie für die Augsburger Juden. , , . . , , In Augsburg bestand damals eine mellt unbeträchtliche Judengemeinde, die unter der Oberhoheit des städtischen Rates stand. Die Augsburger Juden scheinen sehr kapitalkräftig gewesen zu sein. Sie machten unter anderem Darlehensgeschäfte mit der Stadt München. In einer erhalten gebliebenen Quittung aus dem Jahr 1307 bestätigten die Juden Lampl und Jude! von Augsburg, daß „die ehrbaren und bescheidenen Bürger von München“ ihnen die geliehenen 750 Pfund neue Augsburger Pfennige zurückgezahlt hätten. Auch dem Kaiser Ludwig dem Bayern gewährten’ die Augsburger Juden ein größeres Darlehen, wogegen dieser ihnen seine Steuereinkünfte aus der Stadt München verpfändete. Hiermit mag es Zusammenhängen, wenn berichtet wird, daß der Rat der Stadt München im Jahre 1330 den Bürger Eberhard Pötschner nach Augsburg sandte, um den dortigen Juden den Ehrentrunk zu überbringen. Nach dem Augsburger Stadrecht, das jetzt auch für die Münchener Juden eingeführt wurde, und dessen Bestimmungen sich z. Z. ähnlich im Münchener Stadrecht vom Jahre 1346 wiederfinden, war jeder Jude verpflichtet, an Einheimische Darlehen zu gewähren, wenn man ihm ein Pfand bot, das ein Drittel mehr wert war, als das gewünschte Darlehen. Die Darlehen der Juden wurden meistens auf Pfründen gewährt; an Fürsten, Städte, auch gegen Verpfändung von Steuern und Zöllen. Das Beispiel der Augsburger Juden, denen die Steuern der Münchener Bürger vom Kaiser Ludwig verpfändet wurden, habe ich bereits erwähnt. Der Zinsfuß war gesetzlich festgelegt. Man zahlte wöchentlich 2 Pfennig vom Pfund Heller, der Fremde 3 Pfennig. Das sind im Jahre 43Vi oder 65 Prozent. Für unsere Begriffe gewiß außerordentlich hohe Zinssätze. Wenn man aber bedenkt, wie unsicher die damaligen Kreditverhältnisse waren, so versteht man es, daß man diese Sätze damals als die normalen fixierte. Um jene Zeit scheinen auch die Juden in München ziemlich große Kapitalien besessen zu haben. Auch sie machten Darlehensgeschäfte mit dem Rate der Stadt, der sich in seinen finanziellen Schwierigkeiten in der Regierungszeit Ludwigs des Bayern nicht anders helfen konnte, als indem er Geld bei den Juden zu hohen Zinsen aufnahm. So waren den Juden um jene Zeit alle Stände des deutschen Reichs, Fürsten, Bischöfe und Edelleute, Bürger und Bauern verschuldet. Die Herrschenden allerdings verstanden es, sich ihren Anteil an dem Geschäftsgewinn der Juden zu sichern. Ich habe schon erwähnt, wie der Judenschutz dazu diente, dem Herrscher Einkünfte zu gewähren. — Die M ü nchener Juden mußten, seit sie unter der städtischen Obrigkeit standen, dem Rate der Stadt Märchen alljährlich bedeutende Schutzgelder zahlen. — Aber Kaiser Ludwig fand einen Weg, auch für die kaiserliche Kasse wieder etwas von den Juden an sich zu bringen. Er führte den sog. „goldenen Oberpfennig“ ein, eine jährliche Steuer von einem Goldgulden, den jeder Jude und jede Jüdin, Oie über 12 Jahre alt waren und mindestens 20 7uIden mi Vermögen hatten, vom Jahre 1342 an dem Kaiser bezahlen mußten. scheu die Pe und d sende Ule -Dei iriedei der e Mont; jendi 1. Je Br Vert Be; «Ai einscl drud Die sie sie ein Im sei sei ied Gelu, 2%n im Jafirh Klier 'R der in i

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