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Das jüdische Echo · 1916-05-05 · 18 (5.5.1916) · p. Seite 165

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
18 (5.5.1916)
Date
1916-05-05
Page
Seite 165 (sequence 5)
Language
German
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Nr. ls Das Jüdische Echo 165 Es hat nur wenige Jahre Geltung gehabt Aber die damals lebenden Juden fanden darin einen Anlaß, ihre Kinder dem Handel, in dem die Juden bis dahin ja nur tätig sein durften, zu entreißen und sie dem Handwerk zuzuführen. Es entstand die „Gesellschaft zur Verbreitung des Handwerks unter den Juden“. Es dürfte interessant sein aus den Statuten dieser Gesellschaft hier einiges ’wiederzugeben. In der Einleitung der Staturen heißt es: „Durch die staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten, welche die Einwohner jüdischer Religion im preußischen Staate erlangt haben, sind sie in den erfreulichen Stand gesetzt, ihre Erwerbsquellen zu erweitern, ihre Kräfte und Fähigkeiten zur Beförderung der Industrie geltend zu machen und überhaupt den Ruf zu erfüllen, welcher dem Menschen im gesellschaftlichen Zustande, seiner Bestimmung gemäß angewiesen ist. Ihre bisherige Verfassung, nach welcher ihr Erwerbszweig lediglich auf den Handel beschränkt war, hatte die natürliche und zugleich schädliche Folge, daß der Geist des Erwerbsfleißes bei ihnen ganz unterdrückt wurde, und die nachteiligen Meinungen, welche in dieser Hinsicht so oft und so laut gegen die Bekenner der jüdischen Religion erhoben wurden, konnten mit Rücksicht auf jene ungünstigen Verhältnisse zum Teil wohl gemildert, aber nicht völlig entkräftet werden. Jetzt, wo ein so gerechter, als menschenfreundlicher Landesfürst die Fesseln gelöst hat, welche der Ausbildung unserer Kräfte und Fähigkeiten unnatürliche Schranken setzten; jetzt, wo uns ein weites und fruchtbares Feld eröffnet worden ist, auf dem wir den Trieb zur nützlichen Tätigkeit entwickeln dürfen, jetzt, werte Religionsgenossen, ist es Zeit, uns dieser Wolhtat würdig zu bezeigen, und das herrschende Vorurteil, als hätten wir eine ausschließende Neigung zum Handel, mit Gemeinsinn und Beharrlichkeit mutig zu besiegen. Dankbarkeit gegen den Staat, der uns jene Wohltat erteilt hat, und Pflicht gegen uns und unsere Nachkommen fordern uns gleich dringend auf, unser Streben unablässig dahin zu richten, die höhere Bestimmung, welche uns durch die neue Verfassung gegeben worden ist, treu und redlich zu erfüllen. Von der Wichtigkeit dieser Wahrheit innig überzeugt, haben Endesunterzeichnete sich verbunden, eine Anstalt zu errichten, deren Zweck dahin gehen soll, unvermögende junge Leute zu Handwerkern und zum Ackerbau zuzuführen, sie bei geschickten Meistern, wo es erforderlich ist, vermittelst Prämien, in die Lehre zu geben, und überhaupt den Geist der Industrie durch Unterstützung und Aufmunterung aller Art unter den jüdischen Religionsgenossen im preußischen Staate so viel als möglich zu beleben, zu befördern und zu erhalten“. Dieses Dokument aus einer freiheitlich gesinnten Zeitepoche von leider nur kurzer Dauer spricht für sich selbst und kennzeichnet den Geist und die Sehnsucht der Juden von damals. Wie 15 Jahre später der Wind in Preußen wehte, das ersehen wir aus einem Reskript des Kgl. preußischen Ministeriums des Innern an das Kgl. Polizeipräsidium in Berlin aus dem Jahre 1827, in dem es heißt: „Nach dem abschriftlich angeschlossenen Schreiben des Herrn Geheimen Staatsministers v. Klewitz, Exzellenz, vom 16. v. Mts., ist mehreren, aus Halberstadt gebürtigen jüdischen Handwerkern, welche auf ihrer Wanderschaft hierher gelangt, die Absicht gehabt, einige Zeit in Berlin zu verweilen, um bei kiesigen Meistern in Arbeit zu treten, der vorübergehende Aufenthalt verweigert worden, weil sie zu denjenigen Juden gehören, welche in Gemäßheit früherer Bestimmungen, da, wo das Edikt vom 11. März 1712 in Kraft besteht, als einländische Juden nicht angesehen werden sollen. Das berührte Verfahren entspricht jedoch keineswegs den Absichten, welche das Unterzeichnete Ministerium in dem unterm 26. Juli v. J. an die Kgl. Regierungen zu Potsdam und Frankfurt erlassenen, durch die Aufnahme in von Kampfs Annalen der inneren Staatsverwaltung, Jahrgang 1826, drittes Heft, S. 791, zur Kenntnis der übrigen Verwaltungsbehörden gebrachten, deklatorischen Verfügungen entwickelt hat.“ Und nun wird das Polizei-Präsidium angewiesen, „sein Verfahren gegen einländische, mit staatsbürgerlichen Rechten aus dem Edikt vom 11. März 1812 nicht versehene jüdische Handwerksgesellen von jetzt an nach dem Inhalt der gedachten Verfügungen abzumessen“, damit zu ähnlichen Beschwerden nicht weiter Gelegenheit gegeben werde. Also im Jahre 1827 gab es schon jüdische auf der Wanderschaft befindliche Handwerksgesellen, ein Beweis, daß das Handwerk damals unter den Juden schon festen Fuß gefaßt hatte! (Fortsetzung folgt.) Welt-Echo Karl Eötvös, der ungarische Schriftsteller und Politiker, der als Verteidiger im Ritualmord zu Tisza Eszlar 1883 die Freisprechung sämtlicher Angeklagten durchsetzte und den Verleumdern, welche die Anklage erhoben hatte, eine vollständige Niederlage bereitete, ist im Alter von 75 Jahren gestorben. Die Juden im österreichisch-polnischen Okkupationsgebiete. Nach einem Berichte des österreichischen Kriegsquartiers erklärte der Armeeoberkommandant Feldmarschall Erzherzog Friedrich einer Abordnung des „österreichischen Zentralkomitees zur Wahrung der staatsbürgerlichen Interessen der jüdischen Bevölkerung im nördlichen Kriegsgebiet“ gegenüber, „daß obgleich im Sinne der Haager Konvention das okkupierte Gebiet auf Grund der russischen Gesetze verwaltet werde, der Grundsatz der Gleichberechtigung aller in Österreich-Ungarn anerkannten Religionsbekenntnisse vom Armeeoberkommando kurz nach Aktivierung der k. u. k. Militärverwaltung mit der Verordnung vom 7. März 1915 proklamiert worden sei und seither in voller Geltung stehe. Hiemit sei entgegen allen anderweitigen Behauptungen der neutralen Presse von der in der Haager Landkriegsordnung (Art. 43) gebotenen Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, im Falle unbedingter Unmöglichkeit von der Anwendung der Gesetze des Landes im okkupierten Gebiet Abstand zu nehmen. Eine solche unbedingte Unmöglicheit habe eben die österreichisch-ungarische Militärverwaltung in der Anwendung von Ausnahmegesetzen gegen eine bestimmte Religionsgesellschaft erblickt.“ Nun scheint diese Auffassung des Oberkommandierenden nicht von allen in Betracht kommenden österreichischen Organen im Okkupationsgebiete geteilt zu werden. Denn die Behauptung von dem Weiterbestehen der Ausnahmsgesetze gegen die Juden ist keinesfalls aus der Luft gegriffen, sie stützt sich vielmehr auf die folgende Äußerung des Generalgouverneurs v. Diller (also des Chefs

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