Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Echo · 1916-03-17 · 11 (17.3.1916) · p. Seite 96

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Echo
Volume
3 (1916)
Issue
11 (17.3.1916)
Date
1916-03-17
Page
Seite 96 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9072829-9102942-9119171--00753-9073579
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

96 Nr. 11 Das Jüdische Echo Bodmer erklärt dann, weshalb eine plötzliche Masseneinwanderung unmöglich ist und fährt fort: „Dagegen wird sich das Kapital und die Organisation ohne Schwierigkeit finden, die notwendig sind, um die Ostjuden in Massen im Lande selbst zur Landwirtschaft zu überführen, sobald die politische Freiheit der Juden unter Gleichstellung mit den anderen Nationalitäten gewährleistet ist. Es ist dies das beste Mittel, die jüdische Bevölkerung an das Land zu fesseln, es ist auch das wirksamste Mittel, eine Gesundung und Verjüngung der jüdischen Rasse des Ostens in kürzester Zeit herbeizuführen. Die wichtigste Frage ist nun allerdings, ob eine Überführung der jüdischen Massen des Ostens zur Landwirtschaft in ihrer Heimat überhaupt möglich ist. Der in dieser Schrift erörterte Plan der Einführung von nationalen Matriken und die Gewährung der kulturellen Autonomie an die Juden bietet hierfür eine geeignete und sichere Grundlage. Die jüdische Sprach- und Kulturgemeinschaft des neuen Staates wird hierdurch imstande sein, ihre Schulen und Bildungsanstalten gemäß ihren eigenen Interessen auszubauen. Da sie das Recht haben soll, sich zu diesem Zweck selbst zu besteuern, kann, sie alle notwendigen Mittel aufbringen, um die Überleitung der Proletariermassen zu einer volkswirtschaftlich gesunden gewerblichen Tätigkeit, zur Hausindustrie und Landwirtschaft, herbeizuführen. Ganz abgesehen von den palästinensischen Kolonien, die im wesentlichen durch ideale Beweggründe entstanden sind, und von den argentinischen Siedlungen, die durch die Kapitalmacht des Barons von Hirsch geschaffen worden sind, beweisen die jüdischen Kolonien in Rußland, daß eine Überführung der Juden zur Landwirtschaft in Rußland durchaus möglich ist. Diese Kolonien, die von Kaiser Nikolaus I. begründet worden sind, umfassen etwa 100 Dörfer mit einer landwirtschaftlichen Bevölkerung von ungefähr 50 000 Seelen. Der Vorgang in diesen Kolonien kann als Vorbild für eine großzügige Verpflanzung des städtischen Proletariats in die ländliche Umgebung der jüdischen Städte Russisch-Polens dienen. Ein großer Teil des jüdischen Volkes würde durch energische Inangriffnahme dieses Problems von dem Fluch der ewigen Wanderung erlöst. Er würde eine Heimat und ein Vaterland gefunden haben, das er mit der ganzen Kraft und Energie, die der jüdischen Rasse innewohnt, festhalten würde.“ Zur vierten Kriegsanleihe. Es kann nicht dankbar genug anerkannt werden, daß eine große Anzahl vaterländisch gesinnter Männer und Frauen bemüht ist, für die vierte Kriegsanleihe werbetätig zu sein und Aufklärung und Belehrung über sie in den weitesten Bevölkerungsschichten zu tragen. Trotzdem sind noch immer haltlose und unrichtige Gerüchte im Umlauf, die stets wieder auftreten und sich so hartnäckig erhalten, daß man auf den Verdacht kommen könnte, sie würden von einer unserer nationalen Sache feindlichen Seite in die Welt gesetzt und genährt. Vor allem ist es die Steuerfrage, die fortdauernd Anlaß zu grundlosem Gerede gibt. Es kann demgegenüber nur immer wieder betont werden, daß die Steuerbehörden von den Vermittlungsstellen keine Auskunft über die Kriegsanleihezeichnungen erhalten, und daß niemand im Reiche daran denkt, die Besitzer der Kriegsanleihen in irgend welcher Hinsicht schlechter zu behandeln, als andere Steuerpflichtige. So ist es ausgeschlossen, daß irgend eine Sondersteuer, z. B in Form einer Kuponsteuer auf die Kriegsanleihen gelegt werden könnte. Insbesondere haben auch Kriegsanleihe und Kriegsgewinnsteuer ganz und gar nichts miteinander zu tun. Kriegsgewinnsteuer muß jeder bezahlen, der während der Kriegszeit sein Vermögen vermehren konnte, mag er die Vermögensvermehrung angelegt haben in Kriegsanleihe oder in anderen Wertpapieren oder in Grundstücken oder in Teppichen oder sonstigen Luxusgegenständen, oder mag er sie noch unangelegt besitzen. Wer sein Vermögen nicht vermehrt hat, zahlt keine Kriegsgewinnsteuer, auch wenn er noch so viel Kriegsanleihe besitzt, die er ja z. B. aus rückgezahlten Kapitalien, aus dem Erlös verkaufter Grundstücke oder Wertpapiere erworbed haben kann. Ist aberr der Besitzer 5prozentiger Kriegsanleihe einschließlich der Schuldbuchforderungen oder 5prozentiger Schatzanweisungen zur Kriegsgewinnsteuer veranlagt, so genießt er den Vorteil, daß er diese bei der Entrichtung der Steuer in Zahlung geben kann, und zwar zum Nennwert, so daß er den Unterschied zwischen dem Nennwert und dem Ausgabekurs, bei der vierten Kriegsanleihe P/2 M. von je 100 M. gewinnt. Ebenso grundlos sind die Besorgnisse, die sich an die „Unkündbarkeit bis 1 924“ knüpfen. Diese Klausel hat nur die Bedeutung, daß das Reich vor dem 1. Oktober 1924 die Anleihe nicht kündigen und also auch den Zinsfuß nicht herabsetzen kann, auch wenn es — beispielsweise durch eine erhebliche Kriegsentschädigung — dazu instand gesetzt werden sollte. Sie dient demnach nur dem Vorteil des Zeichners, dem sie den Genuß des ungewöhnlich hohen Zinses von 5% bis 1924 sichert, während der Zeichner seinerseits nicht etwa für diese Zeit auf die Verfügung über sein Kapital verzichtet, sondern seine Anleihe verkaufen oder verpfänden und überhaupt darüber wie über jedes andere Wertpapier jederzeit verfügen kann. Nur der Schuldbuchzeichner, der dafür aber auch die Anleihe um 20 Pf. billiger erhält, unterwirft sich einer Sperre bis zum 1. Oktober 1917, das heißt, er verpflichtet sich, bis dahin die Forderung im Schuldbuch bestehen zu lassen. Von dieser Sperre kann aber durch das Reichsschatzamt Dispens erteilt werden, und dies geschieht in allen Fällen, wo triftige Gründe vorliegen, in entgegenkommendster Weise. Wer künftige Ersparnisse oder künftig fällig werdende Kapitalien in Kriegsanleihe anlegen will, kann sich bekanntlich einstweilen die Mittel durch Verpfändung von Wertpapieren bei den Darlehnskassen beschaffen. Ganz unbegründet sind die zur Sprache gekommenen Besorgnisse, daß diese Darlehen etwa zur Unzeit gekündigt werden könnten. Die Darlehnskassen werden nicht nur für die Dauer des Krieges, sondern jedenfalls auch noch einige Zeit nachher offengehalten werden, und jeder Kregsanleihezeichner kann von ihnen die weitgehendste Rücksichtnahme erwarten. Mehr der Sonderbarkeit wegen sei noch erwähnt, daß immer wieder die Frage auftaucht, ob die Kriegsanleihe mündelsicher sei. Selbstverständlich ist dies der Fall, ja man kann sogar sagen, daß die Kriegsanleihe unter den mündelsicheren Werten Deutschlands den ersten und vornehmsten Rang einnimmt. Dies gilt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.