Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- 25 (25.6.1915)
- Date
- 1915-06-25
- Page
- Seite 198 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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198 Das Jüdische Echo Nr. 26 wären sie jener Rechte bar, aber auch dieser Pflichten ledig. Eine Korporation kann von niemandem Abgaben fordern, der ihr nicht angehört. Und wer nicht Mitglied ist, kann nicht Mitgliedschaftsrechte geltend machen, kann nicht wählen, nicht gewählt werden, sich nicht begraben lassen. Es war, das versteht sich, nicht ein rein akademisches Interesse, das die oben erwähnten Gemeinden veranlaßte, die neue Lehre von der mangelnden Mitgliedschaft der Ausländer aufzustellen. Waren die Ausländer nicht Gemeindemitglieder und hatten keine Gemeinderechte, so entbehrten sie vor allem des vornehmsten Gemeinderechts, des aktiven und passiven Wahlrechts zur Gemeindevertretung, des einzigen öffentlichen Rechts, das die Ausländer überhaupt genießen. Man nahm nun eine neue Bestimmung in die Satzungen auf, durch die man ihnen dies Recht entzog. Dabei vergaß man die eigene Lehre: Die Ausländer sind nicht Gemeindemitglieder und sind rechtlos. Man kann nicht jemandem ein Recht entziehen, das er nicht besitzt. Sind aber die Ausländer Gemeindemitglieder, und das sind sie nach dem Gesetz ohne weiteres, sobald sie sich in dem Gemeindebezirk niederlassen, so haben sie das Gemeindewahlrecht, das allgemein ist, notwendig zur Mitgliedschaft gehört, und das weder ein Mehrheitsbeschluß der Inländer den Ausländern, noch ein solcher der Ausländer den Inländern entziehen kann. Die neue Lehre, die den Ausländern die Gemeindetore verschlossen und eine gewaltige Verwirrung angerichtet haben würde, ist durch einen Erlaß des preußischen Ministers des Innern im letzten Jahre abgetan worden. Damit ist festgestellt, daß das geltende Landesrecht nicht mit der Auffassung des Judentums in Widerspruch steht, das im Gemeindeleben niemanden danach fragt, woher er kommt. Der Staat, der seine Interessen nicht gefährdet glaubt dadurch, daß die einwandernden Katholiken und Protestanten in ihren Kultusgemeinden sich aller Rechte erfreuen, braucht sicher nichts zu befürchten von der Synagogengemeindemitgliedschaft der in viel geringerer Zahl aus dem bundesgenössischen Oesterreich nach Deutschland kommenden Juden. Der Staat leidet dadurch nicht, und auch wir inländischen Juden brauchen uns vor ihnen nicht zu fürchten. Es ist ein auf Unkenntnis der Verhältnisse beruhender Irrtum, wenn eine jener Gemeinden der Regierung zur Begründung der Wahlrechtsentziehung erklärt hat, die galizischen Einwanderer könnten der europäischen Sittenwelt nicht zugezählt werden, sie seien nach ihren Gewohnheiten, Lebensanschauungen und Lebensführung von den deutschen Juden völlig verschieden und gehörten einer ganz anderen vergleichsweise niedrigeren Kultur an; mit diesen Fremden, die mittelalterlichen Sitten und Gebräuchen huldigten, empfänden die Einheimischen keinerlei Zusammenhang, und viele deutsche Juden würden es mit ihrer Ehre nicht vereinbaren können, einer Gemeinde anzugehören, die von solchen Elementen, wenn sie einmal in die Verwaltung gewählt würden, vertreten werde. Demgegenüber sei hier auf den zutreffenden Aufsatz „Die Ausländer" in Nr. 15 dieses Blattes verwiesen. Ebenso irrig ist es, wenn über die Nationaljuden, die den Ausschluß ihrer galizischen Brüder aus der Gemeinde nicht für zulässig und förderlich halten, gesagt wird: „Der Gegensatz spitzt sich dahin zu: Hie deutsch, hie galizisch-zionistisch, und die Frage entsteht: Soll die Synagogengemeinde in Zukunft von deutschfühlenden Männern verwaltet und vertreten werden oder von solchen Männern, die über Konfession und Religion hinweg danach trachten, unter Rückbildung der Weltgeschichte ein nationales Judentum wiederaufzurichten, und die daher, wenngleich sie es wollen mögen, an dem wahren deutschen Volksempfinden, an seinem Denken, Fühlen und Streben nicht teilnehmen können! Die bloßen Kultusfragen sind es bei weitem nicht allein, die das Gemeindeleben in dem Umfange ausfüllen, wie es bei Erlaß des Gesetzes von 1847 noch der Fall gewesen sein mag, es gibt höhere Ideale, die auch den Synagogengemeinden Ziel und Richtung geben. Unverträglich damit ist die Teilnahme der Fremden niederer Kultur und ihrer Führer, deren Herz nicht ungeteilt für Deutschland schlagen kann." Die Regierung hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Sie hat sich auf den Boden des Gesetzes gestellt: Gleichheit aller Juden in der Gemeinde. Nun kamen Juden auf den Gedanken, wenn man den Ausländern die Gemeindemitgliedschaft nicht mehr bestreiten könne, so doch die Freizügigkeit unter den Gemeinden zu beschränken und diese möglichst luftdicht vor jedem Zuzug zu verschließen. Wer nämlich im Bezirk einer jüdischen Gemeinde sich niederließe, sollte das höchste Gemeinderecht, das Wahlrecht, sich erst im Laufe einer Reihe von Jahren ersitzen müssen. Damit sollte die Macht der Besitzenden gefestigt, Neuerer und die Jugend sollten ferngehalten werden. Ein Zufall kam diesen Wünschen zu Hilfe: Ein ganz nebensächlicher, etwas unklarer Satz in den Gründen der oben erwähnten Entscheidung des Ministers über das Recht der Ausländer. Durch die Anforderung dreijähriger Abgabenentrichtung, so meinte der Minister, sei Vorsorge dafür getroffen, daß lediglich fluktuierende Elemente keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Repräsentanten-