Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- 25 (25.6.1915)
- Date
- 1915-06-25
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9072829-9102856-9115355--00381-9073208- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Ängelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag. — Bezugspreis: Viertel)'. M. 1.—, Halbj. M. 2.—, Ganzj. M. 4.—, Einzelnummer 10 Pf. — V e r 1 a g „des Jüdischen Echos" : München, Herzog Maxstr.4. — Redaktion: Norbert Weidler, München-Solln, Erikastraße 6. ^^^ü^^^ Anzeigen: Die viergespaltene Nonpareille - Zeile oder deren Raum 25 Pf. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Dieselbe für kleine Änzeigen 15 Pf. — ^^kmS^^ Anzeigenannahme: Verlag „des Jüdischen Echos", München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 8099. Postscheckkonto: München 3987. 25. Juni 1915 München / 2. Jahrgang Nummer 25 1915 Wochenkalender (5675) Hjnn Juni Tamus nön Samstag 26 14 Sonntag 27 15 Montag 28 16 Dienstag 29 17 Mittwoch 30 Juli 18 Donnerstag 1 19 Freitag 2 20 p^D Gottesdienste: Morgens Haupsyn. 8'/2 Herzog Rud.-Str. 7V2 Sabbath-Ausgang 9.08 Fasttag Sabbath-Eingang: Haupt - Synagoge 6V4 Herzog Rud.-Str. 7«/* Inhalt * Zum Gemeindewahlrecht. — Dr. Spier: ——— Zur Biologie und Psychologie der Ostjuden unseres Kriegsgebietes, — Dr. David Straus: Brief aus der Schweiz. — A.: „Russen".— Max Brod: In der Fabrik. — Weltecho. — Literarisches Echo. — Gemeinden- und Vereins-Echo. — Anzeigen-Echo. Zum Gemeindewahlrecht Vorbemerkung der Redaktion: Ein Freund unseres Blattes (preußischer Jurist) sendet uns die nachstehenden Ausführungen, die zwar im wesentlichen auf die preußischen Rechtsverhältnisse Bezug nehmen, aber doch auch bei uns in Bayern Interesse finden werden, da ja auch u nsere jüdischen Großgemeinden eine erhebliche Zahl „ausländischer" Mitglieder haben, zum überwiegenden Teil Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Die hier berührten Fragen sind auch bei uns schon Gegenstand der Erörterung gewesen und werden bei der bevorstehenden Revision des bayerischen Judenedikts vom Gesetzgeber neuerlich geprüft werden. Wir behalten uns vor, auf die speziellen bayerischen Verhältnisse bei geeigneter Gelegenheit zurückzukommen. Darüber war nie Streit, daß das jüdische Gesetz einen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern in der Gemeinde nicht duldet. Bis vor wenigen Jahren hat aber auch niemand daran gedacht, daß das Landesgesetz, das in der protestantischen und katholischen Gemeinde jeden Gemeindeangehörigen gleichbehandelt, in der jüdischen Gemeinde den Ausländer schlechter stelle. Da wurde plötzlich von einigen jüdischen Gemeinden in Norddeutschland der Standpunkt vertreten, die Ausländer hätten in der jüdischen Gemeinde nicht nur geringere Rechte, sondern gar keine Rechte, sie seien überhaupt nicht Mitglieder der Gemeinde; wenn das Gesetz bestimme, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden Gemeindemitglieder seien, so seien damit, ohne daß das Gesetz das ausdrücklich zu sagen brauche, nur die inländischen Juden gemeint; der Gesetzgeber könne an ausländische Juden nicht gedacht haben, weil sie zur Zeit der Beratung des Gesetzentwurfs noch nicht im Lande geduldet worden seien. Das ist nun irrig. Es gab im Jahre 1847 in Preußen zahlreiche ausländische Juden, die Regierungen haben sich in vielen Erlassen mit ihnen beschäftigt, und das Judengesetz selbst befaßt sich mit ihnen. Für die Anwendung des Gesetzes kommt es aber auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber (das war 1847 der König) alle Fälle der Anwendbarkeit des Gesetzes sich vor Augen gehalten hat. Das kann er garnicht. Zu prüfen, welche Tatbestände unter das Gesetz fallen, ist Sache derjenigen, die es zu handhaben berufen sind, ist Sache der Praxis. Diese hat aber, solange das Gesetz besteht, den jüdischen Ausländern die Gemeindemitgliedschaft niemals abgesprochen. Von den Regierungen wurden die Ausländer stets in den Listen der zu den Gemeindewahlen Berechtigten geführt; die jüdischen Gemeinden gewährten Ausländern wie Inländern alle Rechte, Teilnahme an Gottesdienst und Schule und Mitbenutzung des Begräbnisplatzes, verlangten anderseits von ihnen auch Erfüllung aller Pflichten, insbesondere der Pflicht, Steuern zu zahlen Wären nun die Ausländer nicht Gemeindemitglieder, ständen sie außerhalb der Gemeinde, so