Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- 10 (12.3.1915)
- Date
- 1915-03-12
- Page
- Seite 78 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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5% Deutfche Reichsanleihe, unkündbar bis 1924. 5% Deutfche Reichsfchatzanweisungen. (Zweite Kriegsanleihe.) Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/0 Schuldverschreibungen des Reichs und 5°/0 Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Bedingungen. 1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 27. Februar, an bis Freitag, den 19. März, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämmtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Zeichnungen auf Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten, wo sich keine öffentliche Sparkasse befindet, entgegen. Äuf diese Zeichnungen ist bis zum 31. März die Vollzahlung zu leisten. 2. Die Schatzanweisungen sind in vier Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu: 100C00, 50000, 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1915, der erste Zinsschein ist am 2. Jan. 1916 fällig. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 2. Januar 1921, 1. Juli 1921, 2. Januar 1922 und 1. Juli 1922. Die Auslosungen finden im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1920 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar bezw. 1. Juli. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Die Reichsanleihe ist in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark ausgefertigt und mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgestattet. 4. Der Zeichnungspreis beträgt für die Reichsanleihe, soweit Stücke verlangt werden, und für die Reichsschatzanweisungen 98,50 Mark, für die Reichsanleihe, soweit Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. April 1916 beantragt wird, 98,30 Mark für je 100 Mark Nennwert. Auf die vor dem 30. Juni 1915 gezahlten Beträge werden 5% Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum 30. Juni an den Zeichner vergütet, auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner 5°/0 Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. 5. Die zugeteilten Stücke an Reichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. April 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. 6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die betreffenden Postanstalten ausgegeben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Uber die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Anmeldungen auf bestimmte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der andern Zeichner verträglich erscheint. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. J. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30% des zugeteilten Betrages spätestens am 14. April d. J 20% » „ 20.Maid.J. 20% „ „ 22.Junid.J. 15% „ „ 20. Juli d. J. , 15% „ „ „ 20. Augustd.J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Beträge bis 1000 Mark einschließlich sind bis 14. April d. J. ungeteilt zu berichtigen. 9. Zwischenscheine sind nicht vorgesehen. Die Ausgabe der endgültigen Stücke wird Anfang Mai beginnen. 10. Die am 1. April d. J. zur Rückzahlung fälligen 60 000 000 Mark 4% Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1911, Serie I werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Berlin, im Februar 1915. Reichsbank-Direktorium. Havenstein. v. Grimm.