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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1929-01-01 · XVI (1929) · p. Seite 73

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVI (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 73 (sequence 78)
Language
German
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IRI
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2. Wahlreg le ment und We It Wahlliste. Auf Grund des Beschlusses des XV. -Kongresses ermächtigt das Aktions- Comité die Exekutive, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreß^ gerichts und dem Kongreßanwalt sowie dem Vorsitzenden des Aktions-Comités im Sinne der betreffenden Kongreßbeschlüsse eine Ergänzung und eventuell Änderung des Wahlreglements und der Bestimmungen betreffend die Weltwahlliste vorzunehmen und die neue Fassung sobald als möglich in Kraft treten zu lassen. 3. Organisations- und Propagandakonferenz. Die Exekutive wird aufgefordert, gemeinsam mit einer vom Aktions-Comité eingesetzten Kommission Fragen der zionistischen Organisation und Propaganda gründlich zu prüfen, eine Enquete darüber zu veranstalten und, sofern dies ohne finanzielle Belastung der Organisation möglich ist, im Laufe des kommenden Winters eine Konferenz zur Beratung dieser Probleme einzuberufen. Die Ergebnisse der Enquete und der Konferenz sind zu veröffentlichen. Die Exekutive hat auf Grund dieser Prüfung dem XVI. Kongreß etwaige Vorschläge in Bezug auf Organisation und Propaganda vorzulegen. Zu Mitgliedern dieser Kommission werden die Herren Prof. Dr. S. Brodetsky, Dr. B. Feiwel, Rev. J. K. Goldbloom, M. Großmann, M. Schiff und Dov Hos gewählt. 4. Sondersammlungen. a) Die auf Geldaufbringung gerichteten Bemühungen der zionistischen Landesverbände und Sonderverbände müssen in erster Linie der Deckung des Palastina-Budgets der Zionistischen Organisation und der Sicherung der Einnahmen des KKL gewidmet sein. b) Die für diese Zwecke gesammelten Gelder unterstehen der ausschließ^- lichen Verfügungsgewalt der berufenen Zentralinstanzen. c) Sammlungen für Sonderfonds und Sondersammlungen sind im Rahmen, des Beschlusses des XV. Kongresses nur nach Anmeldung bei der Exekutive gestattet.; d) Sondersammlungen können nur auf Grund eines publizierten, detaillierten Budgets erfolgen und nur für Institutionen oder Organisationen, die sich zur öffentlichen Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben verpflichten. In Bezug auf die Zeit dieser Sammlungen list eine Übereinkunft mit den Landeszentralen des KH und KKL anzustreben. 'Di© Vertreter der Landes- und Sonderverbände in den verschiedenen Sammelinstitutionen sind verpflichtet, dahin zu wirken, daß die Sammeltätigkeit dieser Institutionen der des KH und KKL koordiniert wird. e) Die Exekutive wird beauftragt, eine Konferenz aller interessierten Körperschaften und Parteien zwecks Prüfung der Frage der Sammlungen für Sonderzwecke und Sonderfonds abzuhalten und auf Grund der Ergebnisse dieser Konferenz dem XVI. Kongreß Vorschläge in Bezug auf eine umfassende' und gründliche Regelung dieser Materie zu erstatten. 5. Kontrollarat. Im Rahmen des vom XV. Kongreß gefaßten Beschlusses setzt das Aktions- Comité folgende Instruktion für das mit diesem Beschluß geschaffene Kontrollamt für die Dauer des Verwaltungsjahres fest : Art. 1. Das Amt eines Kontrolleurs ist ein Ehrenamt und wird weder direkt noch indirekt honoriert. Art. 2. Der Kontrolleur ist berechtigt, im Rahmen des ihm bewilligten Budgets für die Dauer eines Amtsjahres Beamte des Kontrollamtes zu ernennen und Instruktionen für das Kontrollamt zu erlassen. Art. 3. Nach Abschluß einer jeden \Untersuchung hat das Kontrollamt an die Exekutive und an das Präsidium des 'Aktions-Comités einen Bericht zu erstatten. Vorschläge, die der Kontrolleur in Ausübung seines Amtes zu unter- 73

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