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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1929-01-01 · XVI (1929) · p. Seite 51

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVI (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 51 (sequence 56)
Language
German
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als er die Exekutive ermächtigte, im Einvernehmen mit dem Kongreßgericht und dem Kongreßanwalt Ergänzungen und Änderungen des Wahlreglements vorzunehmen. Auf Grund dieses Beschlusses ermächtigte das Aktions-Komitee in seiner Sitzung vom 19. bis 30. Juli 1928 die Exekutive im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt sowie dem Vorsitzenden des Aktions-Komitees im Sinne der betreffenden Kongreßbeschlüsse eine Ergänzung und eventuelle Änderung des Wahlreglements und der Bestimmungen betreffend die Weltwahlliste vorzunehmen, und die neue Fassung sobald als möglich in Kraft treten zu lassen. Das Organisations-Departement entledigte sich in Zusammenarbeit mit den eben genannten Instanzen dieser Aufgabe und nahm auf Grund der Erfahrungen der letzten Kongreßwahlen gewisse Reformen des Wahlreglements vor, die vor allem eine Anpassung der Grundsätze über die Bildung der Wahlbehörden an das System des einheitlichen Schekels zum Gegenstande hatte. Überdies wurde in zwei neuen Paragraphen die Kompetenz des Kongreßgerichtes als Wahlprüfungsinstanz erweitert und der Kongreßanwalt mit besonderen Prärogativen ausgestattet. In den „Bestimmungen betreffs der Weltwahlliste" wurden bloß, redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die neuen Bestimmungen des Wahlreglements und der Weltwahlliste traten am 29. Januar 1929 in Kraft und der neue Text wurde im April in drei Sprachen (deutsch, englisch und hebräisch) veröffentlicht. 8. Durchführung der Kongreßwahlen. Die Durchführung der Kongreßwahlen, die besonders seit Einführung des einheitlichen Schekels einen großen Umfang annahmen (im Jahre 1927 beteiligten sich 123 729 Schekelzahler an der Wahl von 128 Delegierten in 24 Ländern), bildete einen wichtigen Bestandteil der Arbeiten des Organisations-Departements. Neben der Interpretation des Wahlreglements, an der sich auch der Kongreßanwalt in der ihm neu übertragenen Funktion beteiligte, handelte es sich hier um Herausgabe der erforderlichen Erläuterungen, Festsetzungen von Fristen, Drucklegung der Wahlformular e, Entscheidung strittiger Fälle, Überwachung und Förderung des Wahlverfahrens, kurz um Sicherung gesetzmäßiger, einwändfreier Wahlen. Die Schwierigkeiten dieser Aufgabe erhellen insbesondere, wenn man erwägt, 1. daß in den einzelnen Ländern keine ständigen Organe für die Leitung der Wahlen vorhanden sind, sondern daß im Wege langwieriger Verhandlungen gemeinsame Wahlkommissionen aller Parteien gebildet werden müssen; 2. daß die Verhältnisse der einzelnen Länder in geographischer, rechtlicher, zivilisatorischer Beziehung außerordentlich verschieden sind und sich kaum für eine einheitliche Regelung eignen; 3. daß die Wahlarbeiten sich auf eine äußerst kurze Zeit bzw. einige von fieberhafter Arbeitstätigkeit erfüllte Wochen vor dem Kongreß zusammendrängen. Diese Schwierigkeiten wurden im Jahre 1929 noch durch die Erkrankung des leitenden Beamten des Organisations-Departements erhöht. 5f

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