Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 94)
- Language
- German
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Entlassung und Entschädigung. 13. Für Entlassung oder Rücktritt eines Beamten gilt eine gegenseitig bindende 30 tägige Kündigungsfrist. Verzichtet die Exekutive ihrerseits auf eine Dienstleistung während des Kündigungsmonats, so hat der Beamte doch Anspruch auf Gehaltszahlung für die volle Zeit der Kündigungsdauer. Geschieht die Entlassung eines Beamten auf Grund eines Verschuldens seinerseits, so entfällt die Kündigungspflicht der Exekutive. Etwaige Entschädigungen sind nach folgenden Grundsätzen zu regeln : Für jedes Dienstjahr bis zu fünf Jahren je ein Monatsgehalt, und für jedes weitere Jahr das Aequivalent eines auf Grund der Jahresbezüge berechneten halben Monatsgehaltes. Die an einen Beamten zu leistende Gesamtentschädigung soll das Zehnfache seines letzten Monatsgehalts nicht überschreiten. Einem Beamten, der .vor Ablauf der sechsmonatlichen Probezeit entlassen wird, steht keine Entschädigung zu, doch sind diese sechs Monate bei eventueller späterer Entlassung bei Berechnung seiner Dienstdauer in Betracht zu ziehen. Anmerkung: Die Frage der Entschädigung soll nach erfolgter Beschlußfassung über die Begründung eines Pensionsfonds einer Revision unterzogen werden. Beziehungen zwischen Palästina-Exekutive und Beamtenschaft, 14. Die Beziehungen zwischen der Palästina-Exekutive und der Beamtenschaft sollen auf Grund eines gegenseitigen Uebereinkommens auf folgender Basis beruhen : a) Sämtliche Angelegenheiten, soweit sie die Arbeit eines Beamten und seine Beziehungen zur Exekutive berühren, sind von dem den Beschlüssen der Exekutive gemäß bereits existierenden Administrativ-Komitee zu führen. b) Dieses Administrativ-Komitee soll aus drei Mitgliedern bestehen, wovon zwei permanent sind : das eine ein Mitglied der Exekutive, dem die Führung der Administration obliegt, das andere ein Vertreter des Beamten-Ausschusses; das dritte der Leiter des jeweils in Frage stehenden Departements. c) Funktionen : 1. Versetzung von Beamten aus einer Kategorie in die andere und von einem Ort zum andern, 2. Regelung von Fragen in Sachen von Urlaub, Krankheit usw., 3. Entlassung und Décharge von Beamten. d) Beschlüsse dieses Komitees, die sich mit der Verwaltung des Budgets des in Frage stehenden Departements befassen, unterliegen der Bestätigung des Schatzmeisters. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Komitee und dem Schatzmeister ist eine Entscheidung seitens der Exekutive herbeizuführen. Entlassung, Décharge und Rücktritt von Beamten. 15. Die Entlassung und Décharge von Beamten gemäß Art. 14 (c), unterliegt folgenden Bestimmungen : I. Ein Beamter, der sich in der Ausübung seiner Pflichten eine Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, darf nach Prüfung der Einzelheiten und Feststellung des Falles von seiten des in Art. 14 erwähnten Administrativ-Komitees von der Exekutive entlassen werden. In Fällen solcher Art entfällt die Kündigungspflicht der Exekutive nach Art. 13. Eine (etwaige) Entschädigung an unter dieser Klausel entlassene Beamte soll von Fall zu Fall bestimmt werden. II. Ein Beamter, der sich eines Vergehens schuldig macht, das zwar mit seiner Arbeit in keiner Verbindung steht, jedoch von den Landesgesetzen oder einem jüdischen Gericht geahndet wird, darf, falls sein Weiterverbleiben im Amte nach Ansicht des Administrativ-Komitees zur Herabsetzung des Prestiges der Exekutive führen könnte, von dieser entlassen werden. In solchem Falle entfällt die Kündigungspflicht. Eine (etwaige) Kompensation an unter dieser Klausel entlassene Beamte soll von Fall zu Fall bestimmt werden. III. Ein Beamter darf nach vorschriftsmäßiger Kündigung seitens der Exekutive entlassen werden, falls es sich bei einer eventuellen Reorganisation des Wirkungskreises der Exekutive herausstellt, daß für die Weiterbeschäftigung des Beamten keine angemessene Verwendung besteht. 85