Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 93)
- Language
- German
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Probezeit. 4. Die ersten sechs Monate nach Antritt der Stellung gelten als Probezeit eines Beamten, während der in bezug auf das anfänglich vereinbarte Gehalt keine Aenderung gemacht werden kann. Jährliche Gehaltszulage. 5. Am Schlüsse eines jeden Dienstjahres steht jedem Beamten eine Gehaltszulage in Höhe eines Zehntels der Differenz zwischen den Minimum- und Maximumgehältern seiner Rangstufe, bis zur Erreichung des Maximumgehalts, zu. Berücksichtigung der früheren Tätigkeit. 6. Entscheidungen über die Berücksichtigung einer etwaigen früheren Tätigkeit in ähnlicher Eigenschaft als der in Frage stehenden sollen von Fall zu Fall getroffen werden. Zuschüsse. 7. Familienzuschüsse, sofern diese auf den gesamten Beamtenstab Anwendung finden, sind wie folgt zu gewähren :• £ 1 pro Monat für die Frau und für jedes abhängige Kind bis zum Alter von 18 Jahren, und einen gleichen Betrag für die Eltern des Beamten, sofern diese erwerbsunfähig sind. Die Zubilligung der Zuschüsse erfolgt bei Beginn des Geschäftsjahres auf Grund von Informationen, die der Exekutive zu unterbreiten sind, und Aussagen der Beamten über die Lebenslage ihrer Angehörigen. Spezielle Qualifikationen. 8. Spezielle Qualifikationen technischer, gewerblicher oder akademischer Art, die zum besonderen Nutzen der Abteilung, in der ein Beamter tätig ist, dienen können, können durch einen Sonderzuschuß von nicht mehr als £ 3 für Beamte in Kategorie A, und £ 5 pro Monat für Beamte in Kategorie B, anerkannt werden. Maximum-Gehälter. '9. Das von einem Beamten bezogene Gehalt einschließlich der Jahreszuschläge und Familienzuschüsse soll das in Art. 3 festgelegte Maximumgehalt seiner Rangstufe nicht übersteigen. Ausschließlich um den in Art. 8 vorgesehenen Sonderzuschuß darf sich das Maximumgehalt seiner Rangstufe erhöhen. Urlaub. 10. Den Beamten unter Kategorie A steht in jedem Jahre ein Urlaub von zwei Wochen, denjenigen unter Kategorie B, ein Urlaub von drei Wochen zu. Beamte sind berechtigt, statt alljährlich auf Urlaub zu gehen, sich diesen für mehrere Jahre — jedoch nicht über drei Jahre hinaus — aufzusparen und auf einmal zu nehmen. Ein von der Exekutive entlassener Beamter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gehalts für die Dauer des ihm auf Grund seiner Dienstzeit zustehender. Urlaubs bis zu einem etwaigen Gesamturlaub für dreijährige Dienstzeit. Der Termin für den Antritt des Urlaubes ist von der Exekutive den Erfordernissen der Arbeit entsprechend festzusetzen und in bestimmter Reihenfolge zu regeln. Außerdienstliche Betätigung. 11. Außerdienstliche Betätigung gegen Barzahlung darf nur mit Zustimmung der Exekutive erfolgen. Das Gehalt von Beamten, die während der regulären Dienststunden gleichzeitig für zwei zionistische Institute arbeiten, ist von den betreffenden Instituten gemeinsam zu decken; wird die Arbeit jedoch in den Freistunden des Beamten geleistet, so gilt sie als Ueberzeit, und ist dementsprechend extra zu honorieren. Versetzungen. 12. Die Exekutive hat das Recht, die Arbeitstätte eines Beamten von einem Orte in Palästina nach einem anderen zu verlegen. Das Gehalt eines solchen Beamten soll dann je nach den obwaltenden Lebensbedingungen in dem neuen Aufenthaltsort geregelt werden. Die Uebersiedlungskosten sind ihm nach Einreichung einer diesbezüglichen, der Revision des Schatzmeisters unterliegenden Spesenrechnung zurückzuerstatten. 84