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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1925-01-01 · XIV (1925) · p. Seite 86

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIV (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 86 (sequence 95)
Language
German
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IRI
…/9038125-9054154--1015-9054247
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IV. Ein Beamter darf nach vorschriftsmäßiger Kündigung seitens der Exekutive entlassen werden, falls er sich für die Ausführung der ihm anvertrauten Arbeit als untauglich erweist und keine andere Verwendungsmöglichkeit für ihn besteht. Anmerkung: Die Einführung einer Bestimmung zum pflichtgemäßen Rücktritt von Beamten nach Erreichung einer gewissen Altersgrenze ist bis zur Begründung eines Pensionsfonds aufgehoben. Verträge. 16. Jedem Beamten wird bei Bestätigung seiner Anstellung nach Absolvierung seiner Probezeit ein schriftlicher, von beiden Parteien — der Exekutive und dem Beamten selbst — unterzeichneter Vertrag, zusammen mit einem Exemplar dieser Statuten, ausgefolgt. Dieser Vertrag soll die Rangstufe des Beamten und das bei Antritt seines Postens von ihm zu beziehende Gehalt, sowie etwaige Aussichten auf künftige Rangänderungen zu erkennen geben. Arbeitszeit. 17. Die vorschriftsmäßige Zahl der Dienststunden pro Woche ist wie folgt festzulegen : 42 Stunden in den Sommer- und 45 Stunden in den Wintermonaten. Einteilung des Jahres : Cheschwan — Nissan (November — April) Winter-Saison. Ijar — Tischri (Mai — Oktober) Sommer-Saison. 86

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