Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 83 (sequence 92)
- Language
- German
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berühren, unterliegen der Begutachtung des Schatzmeisters, und nur im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Komitee und dem Schatzmeister wird das Einschreiten der Exekutive angesucht. Nach Annahme der Statuten wurde eine Kopie derselben von der Exekutive an die verschiedenen zionistischen Institute in Palästina mit dem Hinweis versandt, weitmöglichst nach der Beobachtung dieser Satzungen innerhalb ihrer Organisationen zu trachten. Die Statuten sind auch zum größten Teil von dem Keren Kajemeth akzeptiert worden, während andere Institutionen, wie z. B. die Hadassah, die infoige abweichender Verhältnisse die Statuten als Ganzes nicht auf ihre Organisation anwenden konnten, sich doch bei der Regelung des Dienstverhältnisses ihrer Beamtenschaft großenteils von ihnen leiten ließ. Immerhin darf behauptet werden, daß die Annahme dieser Statuten seitens der zionistischen Exekutive zu einer allgemeinen Koordinierung des Dienstverhältnisses innerhalb der verschiedenen nationalen Institute geführt hat, während das Bewußtsein des Bestehens dieser Statuten unter der Beamtenschaft der Exekutive selbst viel zur Förderung eines esprit de corps und eines Gefühls des Vertrauens beigetragen hat. Die Exekutive möchte sich dieses Berichtes bedienen, um den Beamten für ihre loyale Kooperation sowohl bei der Ausarbeitung wie Anwendung der Statuten ihre Anerkennung zu zollen. Statuten zur Regelung des Dienstverhältnisses von Beamten der Zionistischen Organisation in Palästina. (Von der Exekutive am Dienstag, den 8. Juli 1924, bestätigt.) Der Begriff „Beamter". 1. Jede über 18 Jahre zählende Person, die im festen Dienste der Palästina-Exekutive steht und diesem Dienst ihre ganze Arbeitszeit widmet und ein bestimmtes Gehalt empfängt, soll als Beamter gelten. Diener, die als Angestellte betrachtet werden, fallen nicht unter diesen Begriff. Einteilung der Beamtengehälter. 2. Das Gehalt eines Beamten besteht nach der Bestimmung des § 3, der am 1. Oktober 1924 in Kraft tritt, aus zwei Teilen: des ï'ixum von 60 °/o des Gesamtgehaltes und der übrigen 40 %, deren Höhe sich nach dein jeweiligen Stand der Lebensbedingungen richtet. Der fixe Teil des Gehalts soll alle drei Jahre, der schwankende Teil einmal jährlich untersucht und, was letzteren anbelangt, den obwaltenden Lebensbedingungen entsprechend, geregelt Werdeiii. 3. Die Gehälter von Beamten sollen in zwei Kategorien und fünf Abstufungen, denen ein Minimurngehalt von £ 8 und ein Maximumgehalt von £ 50 zugrunde liegt, eingeteilt werden. Kategorie, Stufe und Gehalt von Beamten. Kategorie A. Stufe 1. Gewerbliche Angestellte, Stenotypistinnen £ 8 bis £ 11 „ 2. Allgemeine Kräfte für schriftliche Arbeiten, Organisation, Buchführung etc. „12 „ ,,18 „ 3. Erfahrene Buchhalter, Abteilungs-Sekretäre, Kassierer, etc. „ 19 „ „ 25 Kategorie B. Stufe 4. Stellvertretende Direktoren, Leiter des Exekutiv-Sekretariats, erster oder Oberbuchhalter und sonstige Beamte, die verantwortliche Posten bekleiden „ 26 ,, „ 35 ,, 5. Abteilungs-Chefs „ 36 „ ,, 50 83