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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1925-01-01 · XIV (1925) · p. Seite 82

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIV (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 82 (sequence 91)
Language
German
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IRI
…/9038125-9054154--1011-9054243
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ANHANG. Personalverwaltung. Zwecks Regelung des Beamtenrechts wurde vom XIII. Zioniste.ilkongreß folgender Beschluß gefaßt: Die Zionistische Organisation bedarf zu ihrer ' Stärkung und Ausbreitung einer hochstehenden Beamtenschaft, deren Beispiel und Leistung die freiwillige Mitarbeit aller Zionisten intensivieren und erweitern wird. Die Laufbahn eines zionistischen Beamten muß ein erstrebenswertes Ziel für die besten Menschen der Organisation werden. Daher ersucht der Kongreß die Leitungen aller organisatorischen und finanziellen Institutionen, in jeder Béziehung für eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung des Beamtenrechtes zu sorgen und beauftragt die Exekutive, der nächsten Sitzung des A.-C. den Entwurf eines Beamtenstatuts vorzulegen." Schon vor dem XIII. Kongreß hatte die Zionistische Exekutive in Palästina ein besonderes neutrales Komitee zum Studium dieses Problems eingesetzt, dem auf Einladung der Exekutive hin auch andere wichtige Institutionen, einschließlich Keren Kajemeth, der Hadassah und Vertreter der Beamtenschaft jener Institutionen ihre Ansichten unterbreiteten. Nach Prüfung der von den Vertretern unterbreiteten Vorschläge überreichte das Komitee der Exekutive einen detaillierten Bericht, der Anregungen zur Regelung des Dienstverhältnisses von Angestellten in nationalen Organisationen in Palästina enthielt. Die Exekutive ist den Mitgliedern dieses Komitees für ihre gründliche Behandlung dieser mühevollen und heiklen Aufgabe zu großem Dank verpflichtet. Auf Grund des Berichtes dieses neutralen Komitees Avurden in engster Zusammenarbeit mit dem Beamten-Komitee der Palästina-Exekutive von dieser gewisse Richtlinien in der Form von Statuten zur Regelung des Dienstverhältnisses ihres Beamtenstabes ausgearbeitet. Diese Statuten, die unten abgedruckt sind, wurden dann von der Exekutive unter dem 8. Juli 1924 formell bestätigt. Die Statuten legen die Prinzipien fest, nach denen die Gehälter von Beamten zu bestimmen sind, sie definieren die Ansprüche von Beamten mit Bezug auf Beförderung und Urlaub und schreiben bestimmte Maßnahmen bezüglich Anstellunng und Entlassung vor. Die Anwendung der Statuten liegt in Händen eines Administrativ- Komitees, dessen Vorsitzender ein Mitglied der Exekutive ist; als zweites permanentes Mitglied gehört dem Komitee ein Vertreter der Beamtenschaft an, während das dritte Mitglied der Leiter• jenes Departements zu sein hat, mit welchem die jeweilig zur Entscheidung stehende Frage zusammenhängt. In dem Jahre seit seiner Begründung hat sich das Administrativ- Komitee als höchst nützliches Instrument zur Herbeiführung von Entscheidungen erwiesen, die zwischen Exekutive und Beamten erforderlich wurden. Beschlüsse des Komitees, die das Verwaltungsbudget 82

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