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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1925-01-01 · XIV (1925) · p. Seite 80

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIV (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 80 (sequence 89)
Language
German
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IRI
…/9038125-9054154--1009-9054241
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und falls dieses nicht erzielt werden kann, durch das Kongreßgericht. Vertreter dürfen nur Personen sein, die nicht früher als vor sechs Monaten Rußland verlassen haben. Ueber die Berechtigung der einzelnen Vertreter entscheidet das Kongreßgericht. Diese Vertreter sollen das Recht besitzen, sich an den Debatten des Kongresses und der Kommissionen zu beteiligen, jedoch soll ihnen kein Recht der Teilnahme an Abstimmungen und kein passives Wahlrecht zustehen und ihre Zahl soll bei Berechnung der Zahlenstärke der verschiedenen Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen nicht in Betracht gezogen werden. F. Kongreßgericht. Das vom XIII. Kongreß gewählte Kongreßgericht bestand aus folgenden Mitgliedern: Vorsitzender Herr S. Gronemann (Berlin), Mitglieder: Michael Aleinikoff (Paris), Dr. Meier Ebner (Czernowitz), Dr. Desider Friedmann (Wien), Apolinary Hartglas (Warschau), Berl Locker (Berlin), Dr. Michael Ringel (Lwow), Simon Seidemann (Warschau), Max Shulman (Chikago), Dr. Chaim Tartakower (Wien). Das Kongreßgericht ist in der Berichtsperiode in 11 Fällen in Anspruch genommen worden. Eine Erledigung der Geschäfte hat darunter gelitten, daß es an einer Gerichtsordnung fehlte. Gemäß den Bestimmungen des Organisations-Statuts (§ 76) wurde daher vom Vorsitzenden unter Mitwirkung des Kongreßanwalts und der Exekutive eine Geschäftsordnung ausgearbeitet und es wurde zunächst nach dieser provisorisch angenommenen, aber von den zuständigen Instanzen (Zentralrat) noch nicht bestätigten Geschäfts-Ordnung verfahren. Das Verfahren ist allerdings dadurch erschwert worden, daß die vom XIII. Kongreß gewählten Mitglieder des Kongreßgerichtes weit zerstreut sind und der Vorsitzende des Gerichtes sich nicht für befugt erachtete, sich weitgehende Rechte, wie sie zu einer schnellen Erledigung notwendig gewesen wären, zu usurpieren. Bis zum Kongreß dürften von den schwebenden Sachen wenigstens 9 zu Ende geführt sein. Das Kongreßgericht wird die Aufgabe haben, in seiner Plenarsitzung, die in Wien während des Kongresses stattfinden wird, Beschlüsse zu fassen, welche ein schnelleres Arbeiten ermöglichen. Der Kongreßanwalt, Herr Dr. Aron Barth, wurde in seiner Tätigkeit dadurch behindert, daß er seitens mancher zionistischer Instanzen, an die er sich mit Anfragen und mit Bitten um Rechtshilfe wandte, nicht diejenige Unterstützung erfuhr, die er von offiziellen zionistischen Stellen erwarten durfte. Es ist notwendig, daß alle zionistischen Körperschaften sich der Pflicht bewußt sind, den richterlichen Organen der Bewegung in der Ausübung ihrer Funktionen alle erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen. G. Ehrengericht. Der XIII. Kongreß wählte Herrn S. Gronemann (Berlin) zum Vorsitzenden und die Herren Lazarus Barth (Berlin), Dr. Martin Buber (Berlin), Dr. Samuel Daiches (London), Berl Katznelson (Tel-Awiw), Dr. M. Klumel (Warschau) und Dr. Fischel Rottenstreich (Sambor) zu Mitgliedern des Ehrengerichtes. 80

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