Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/9038125-9054154--1008-9054240- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2. Die Methode, nach welcher die verschiedenen Gemeinschaften ihre Vertreter entsenden, soll in jedem einzelnen Falle durch ein Uebereinkommen,; unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen, festgesetzt werden. 3. 40 Prozent der Sitze der nicht von der Zionistischen Organisation entsandten Hälfte des Council soll für die jüdische Gemeinschaft der Vereinigten Staaten reserviert werden. 4. Die Verteilung der restlichen Sitze soll durch Uehereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den verschiedenen jüdischen Gemeinschaften geregelt werden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht notwendig sein wird, daß die Exekutive nach Errichtung des Council der Jewish Agency Schritte zwecks Abänderung des Art. 4 des Mandates einleite. Die Exekutive wünscht auszusprechen, daß es nach ihrer Auffassung nicht notwendig ist und daß es auch von keinem Gesichtspunkte aus wünschenswert wäre, Schritte zur Aenderung des Mandates einzuleiten. Es wird jedoch als eine Selbstverständlichkeit aufgefaßt, daß, wenn die Verhandlungen bis zu dem Punkt der Annahme einer Konstitution der Jewish Agency gediehen sind, die Mandatarmacht informiert werden wird, ebenso wie sie über andere konstitutionelle Veränderungen im Aufbau der Zionistischen Organisation oder über andere wichtige Schritte im Prozeß des Aufbaus des jüdischen Nationalheims informiert worden ist. Die Exekutive erklärt daher, daß sie den XIV. Kongreß auffordern wird, der künftigen Exekutive die Vollmacht zu erteilen, den Council der Jewish Agency zu schaffen und eine Sitzung des Council einzuberufen, um die Annahme einer Konstitution der Jewish Agency zu beraten, die den Charakter eines Uebereinkommens zwischen der Zionistischen Organisation und den teilnehmenden jüdischen Gemeinschaften tragen soll. Es wird hierbei beabsichtigt, den Council einzuberufen sobald die Zionistische Organisation die Mitteilung erhalten hat, daß mindestens 50 Mitglieder der nicht von der Zionistischen Organisation eingesetzten Hälfte des Council, die mindestens sechs Länder vertreten, ernannt worden sind. Die Exekutive wird ferner dem Kongreß vorschlagen, daß die Konstitution der „Jewish Agency" eine Klausel enthalten soll, daß diese Konstitution zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren von dem Tage an, an welchem sie vom Council angenommen worden ist, Geltung haben soll. Am Ende dieser Periode soll die Frage ihrer Erneuerung durch ein Llebereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den anderen teilnehmenden Parteien entschieden werden." V. Schulwesen. Das A.-C. ist der Ueberzeugung, daß sowohl im Interesse der Lehrerschaft als der Zionistischen Organisation ein klares Rechtsverhältnis geschaffen werden muß. Es beschließt daher: 1. Die Palästina-Exekutive wird sofort die nötigen Schritte unternehmen, um eine mit dem Rechte einer juristischen Person ausgestatteten Körperschaft ins Leben zu rufen, die in Zukunft die Trägerin des gesamten Schulwesens sein soll. 2. Ohne auf die gegenwärtige Rechtslage einzugehen, ist den Lehrern zur Kenntnis zu bringen, daß vom Ende dieses Schuljahres ab ein Vertragsverhältnis zwischen den Lehrern einerseits und der Palästina-Exekutive öder irgend einem ihrer Organe andererseits nicht besteht, damit entsprechende neue Verträge abgeschlossen werden können. VI. Zulassung von Vertretern russischer Zionisten zum Kongreß. Außer den etwaigen Delegierten aus Rußland, die vom Kongreß gericht auf Grund ordnungsmäßig verkaufter und an die Exekutive bezahlter Schekolim und durchgeführter Wahlen anerkannt werden, sollen für die in Rußland bestehenden zionistischen Parteien und Gruppen zum Kongreß bis zehn Vertreter zugelassen werden. Eine Verteilung dieser Zahl unter die in Frage kommenden Parteien und Gruppen erfolgt in deren gegenseitigen Einvernehmen 79