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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1925-01-01 · XIV (1925) · p. Seite 29

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIV (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 29 (sequence 38)
Language
German
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IRI
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ändern, die nicht nur die landwirtschaftliche und industrielle Entwicklung des Landes aufhielt, sondern nicht einmal die entsprechenden Zolleinnahmen erzielte. 1. Gerichtsverfassung. Amtsgerichte, Bezirksgerichte, Gerichte für Immobilienprozesse wurden durch Gesetze eingesetzt, ebenso ein Gericht in der doppelten Funktion eines Appellations- und eines obersten Gerichtshofes. Ein Kriminalgericht ist für diejenigen Verbrechen eingesetzt worden, in denen Todesstrafe verhängt werden kann. Ein spezieller Gerichtshof ist für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen bürgerlicher und religiöser Gerichtsbarkeit geschaffen worden. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte für kleinere Vergehen ist revidiert worden, und die ottomanische Strafprozeßordnung ist zum großen Teil durch ein auf englischer Praxis fußendes System ersetzt worden. Abgesehen vom Gerichtsverfassungswesen wurden Gesetze erlassen, um gewisse Mängel und Lücken der ottomanischen Gesetzgebung in bezug auf Beweisrecht, ungebührliches Verhalten vor Gericht, Landesverweisung und andere Angelegenheiten auszufüllen. 2. Gemeinnützige Stiftungen und nicht moslemische W a q f s. Nach ottomanischem Becht war für nichtmoslemische Stiftungen keine gesetzliche Begelung getroffen. Dieser Zustand ist durch das Gesetz über gemeinnützige Stiftungen von 1924 und durch das Gesetz über die Zuständigkeit der bürgerlichen und religiösen Gerichte, das im März 1925 veröffentlicht worden ist, korrigiert worden. Durch diese Gesetze können nichtmoslemische Waqfs, die vor den moslemischen Gerichten vor 1922 begründet worden sind, in gemeinnützige Stiftungen unter der Kontrolle des bürgerlichen Bechtes umgewandelt werden. Fragen betreffend die Verwaltung (nicht die Gültigkeit) eines jüdischen Waqf werden nach der neuen Gesetzgebung vom rabbinischen Gericht entschieden. 3. Steuergesetzgebung. Im Zusammenhang mit der Einverleibung des Metullahbezirkes in Palästina ergab sich die Notwendigkeit eines Gesetzes, das den Oberkommissar in den Stand setzt, eine Zollgrenze innerhalb der politischen Grenzen zu bestimmen, die in diesem Fall für Zwecke der Zollkontrolle für ungeeignet erachtet wurden. Das Zollfreiheitsgesetz von 1923 umfaßt das Becht in bezug auf Befreiung vom Einfuhrzoll und sieht Zollfreiheit vor für landwirtschaftliche Maschinen und Vieh, das für landwirtschaftliche Zwecke importiert ist, und für Materialien und Einrichtungsgegenstände, die für Wohlfahrts- und Unterrichtsinstitutionen importiert werden. Eine Novelle zum Zollgesetz ersetzt das ottomanische Zollschätzungssystem durch spezifizierte Taxen für eine große Anzahl von Gegenständen. 4. Tabakgesetz. Das Tabakgesetz, das in einer besonderen Ausgabe des Gesetzblattes vom 18. März 1925 erschienen ist, enthält, mit Modifikationen, eine Kodifizierung des bestehenden Bechtes über Tabakbau, Bearbeitung, Verkauf und Besteuerung des Tabaks. Die Steuer für mit Tabak bebauten Boden ist aufgehoben worden. An ihre Stelle ist eine Steuer getreten von 25 P. T. per Kilo, die für Tabak zu zahlen ist, der unbearbeitet ist und in Palästina verkauft wird, und ein Export- 29

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