Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 31 (31.7.1914)
- Date
- 1914-07-31
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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/ r Br. 31 Da» südifche Matt. 3 geben werden, auszutreten und einer neuen Gemeinde sich anzuschließen. Es würden dann innerhalb ein und derselben Konfession verschieden denkende und verschieden gerichtete Gemeinden bestehen. Das halte ich allerdings auch für einen Widerspruch; denn eine Konfession kann nicht verschieden gerichtete Gemeinden in sich schließen. Ist man mit der Richtung, mit den Ansichten der bestehenden Konfession nicht mehr einverstanden, dann bleibt eben nichts anderes übrig, als aus der Konfession auszutreten, aber es kann nicht angehen, verschiedene Richtungen innerhalb ein und derselben Konfession als gleichberechtigt anzuerkennen. Ebenso bestehen drittens Bedenken gegen die geplante Verhältniswahl. Es soll bei dem Widerstreit der einzelnen Meinungen ermöglicht werden, daß der Kultusvorstand einer jüdischen Gemeinde durch die Verhältniswahl gewählt werde. Das würde nun zu außerordentlich großen Streitigkeiten innerhalb der Gemeinden führen. Es müßte das Gefüge der ganzen Gemeinde erschüttert werden, und wenn die eine Richtung obsiegt, ist es der anderen fast unmöglich, sich von einem Kultusvorstande leiten zu lassen, mit dessen Ansichten sie durchaus nicht übereinstimmt. Diese Bedenken bestimmen einen großen Teil des Judentums, namentlich die Rabbinate von Ansbach, Schwabach und Aschaffenburg und verschiedene andere, zu der Bitte, es möge die Königl. Staatsregierung davon abfehen, das Judenedikt einer Revision zu unterziehen. Das bisher bestehende, überlieferte Judentum und seine Lehren fahren am besten unter dem bisherigen Zustande. Eine Revision in der geplanten Weise würde nur dazu dienen, den Neologen in der Judenschaft einen Vorteil zu geben und die orthodoxe Richtung immer mehr zurückzudrängen. Ich wollte diese Ansichten verschiedener großer Kreise der Judenheit wieder vortragen, um dem Wunsche derselben zu entsprechen, und füge hinzu, es ist auch meine eigene Ueberzeugung. Solange nicht innerhalb der Judenschaft eine Einigung stattfindet, wird es am besten sein, wenn der Staat das Judenedikt bestehen läßt, wie es bisher in Geltung war. Slaalsminisler Dr. von knilling: Die Frage der Revision des Judenedikts erscheint in jeder Landtagssession auf der Tagesordnung in dem Sinne, daß sie als dringend wünschenswert bezeichnet wird. Daß eine solche Revision nötig ist, darüber ist man sich allgemein in den Kreisen der Judenschaft vollkommen klar. (?) Wenn diese Revision bis heute noch nicht zustande gekommen ist, so sind daran vor allem die verschiedenen Richtungen der Judenheit selbst schuld, die teilweise außerordentlich gegensätzlich sich gegenüberstehen. Das Kultusministerium hat den besten Willen, die Angelegenheit zu fördern, und es finden zu diesem Zwecke fortwährend Verhandlungen statt, die darauf abzielen, so manche Mißverständnisse und unzutreffende Voraussetzungen auszugleichen und aufklärend zu wirken. Erst in neuerer Zeit sind durch die Presse wieder verschiedene Artikel gegangen, die einer Stimmung der Beunruhigung gegenüber der kommenden Revision des Judenedikts Ausdruck gaben, bei denen es aber auf der Hand lag, daß dabei so manche unrichtige Auffassung mitspielte, die Gefahren von der Revision befürchten, die mit ihr kaum verbunden sein werden. Insbesondere haben meines Erachtens die orthodoxen Juden keinen Anlaß, zu fürchten, daß ihnen durch eine Revision des Judenedikts zu wehe geschehe. Die Revision würde sich zum Ziele Hetzen müssen, den verschiedenen Richtungen Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, daß ein Gewissenszwang sowohl gegenüber der einen wie der anderen Richtung vermieden wird. Meine Aufgabe erblicke ich darin, nach wie vor möglichst darauf hinzuarbeiten, daß wenigstens unter den großen Gruppen, die sich hier gegenüberstehen, eine annähernde Verständigung erfolgt. Denn es ist selbstverständlich ganz ausgeschlossen, daß dem Landtag eine Gesetzentwurf unterbreitet wird, von dem man sagen muß, daß diejenigen, für die er bestimmt ist, in ihrer Mehrzahl oder wenigstens in großer Minderheit nicht einverstanden sind, daß sie sich schließlich von der Revision weniger versprechen als von den gegenwärtigen Verhältnissen. Ob es gelingen wird, nach allen Erfahrungen in diesem Sinne einen Ausgleich der Geister herbeizuführen und damit den Boden zu schaffen, daß der Entwurf eines neuen Judenedikts dem nächsten Landtag vorgelegt werden kann, muß erst die nächste Zeit zeigen. Ich kann nur den Wunsch aussprechen, daß die Nächstbeteiligten auch die Hand dazu bieten mögen, daß das Werk, das längst als vordringlich erkannt ist (?), endlich einen Schritt vorwärts gebracht werden kann. Israelitischer Kultus in der Kammer der Reichsräle in München. Bei den Etatspositionen für den israelitischen Kultus ist ein Antrag der Staatsregierung einschlägig, daß zur Aufbesserung des Einkommens gering dotierter Rabbinatsstellen und zur Gewährung von Zuschüssen für Kultuszwecke an leistungsschwache israelitische Gemeinden Rabbiner mit längerer Dienstzeit, die bisher schon an der Staatsaufbesserung teilnehmen und sich infolge ihres unzureichenden Stelleneinkommens in bedrängter Lage befinden, auf besonderes.Gesuch außerordentliche, stets widerrufliche Zulagen bewilligt werden können, und zwar nach vollendetem 12. Dienstjahre solche im Betrage von 200 di, nach vollendetem 15. Dienstjahre solche von 100 di. Der Antrag wird angenommen. (D. I. Z.) -^- Der frcirrlig'iüfc — richtiger religionslose - Woralunterricht an bayerischen Schnlcn nerboten. In der Sitzung der Reichsratskammer vom 17. Juli kam Reichsrat Graf Arco-Zinneberg bei der Beratung der Ausgaben für Bildung und Erziehung im Kultusetat auf die Frage des freireligiösen Unterrichts und versuchte an Hand eines geschichtlichen Rückblicks auf den Entwicklungsgang desselben den Nachweis zu führen, daß die bayerische Staatsregierung in früheren Jahren einen völlig anderen Standpunkt eingenommen habe, als es heule der Fall sei. Graf Arco stützte sich dabei auf einen Ministerialerlaß vom Jahre 1852, in welchem zum Ausdruck gebracht war, daß die von Staats wegen erfolgte Zuführung eines Kindes zur Teilnahme am Unterrichte einer staatlich anerkannten Religionsgesellschaft ebensowenig als Gewissenszwang erachtet werden könne, wie der Schulzwang an sich. Wenn seit dem Jahre 1861 die verfassungsmäßig gewährleistete Gewissensfreiheit zum ausschlaggebenden Moment in der Beurteilung dieser Frage geworden sei, so glaubt Graf Arco dieser Ansicht mit dem Hinweis entgegentreten zu können, daß eine uneingeschränkte Gewissensfreiheit mit dem Untergang des christlichmonarchischen Staates gleichbedeutend wäre. Auch eine frühere Entscheidung des bayerischen Obersten Landesgerichts kann nach der Ueberzeugung des Redners nur im Sinne eines gesetzlich zulässigen Zwanges zur Teilnahme am staatlich konzessionierten konfessionellen Religionsunterricht gedeutet werden. Und wenn schließlich in anderen deutschen Kulturstaaten, in Preußen und in Oesterreich, die Verwaltungspraxis den konfessionellen Unterrichtszwang sanktioniert und die Zuwiderhandlung mit Strafe belegt, so steht für Graf Arco die Gesetzwidrigkeit des gegenwärtigen Zustandes fest. Im Anschlüsse an diese Deduktionen erklärte nun Kultusminister Dr. von Knilling, daß eine Ministerialentschließung die bisher seitens zweier Kreisregierungen erteilte Genehmigung für