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Das jüdische Blatt · 1914-07-17 · 29 (17.7.1914) · p. Seite 5

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
29 (17.7.1914)
Date
1914-07-17
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 29. Da» jüdische Statt 5 suchung und führte gegen ihn einen Prozeß. Mistschuk wurde aber freigesprochen. Der Staatsanwalt berief sich jedoch beim Senat darauf, daß bei der Prozeßführung einige Formalitäten nicht erfüllt worden seien. Das Urteil gegen Mistschuk wurde kassiert und der Prozeß an das Gericht in Charkow verwiesen. Dann wurde Krassowski mit der Untersuchung der Beilissache betraut. Auch Krassowski fand bald, daß der Mord kein ritueller fei und wies auf die Rolle hin, die die Tschebriakowa mit ihrer Bande an dem Morde gespielt haben müsse. Sobald Krassowskis Resultat bekannt war, hat man auch an ihm eine Verfehlung gefunden und auch er wurde dem Gericht übergeben. So wurden zwei Geheimpolizisten beseitigt. Jetzt war die ganze Polizei durch den Staatsanwalt terrorisiert. Jeder Polizeibeamte wußte jetzt, wenn er ein Wort spricht, das dem Staatsanwalt nicht gefällt, wird er nicht nur um fein Brot, sondern ins Gefängnis kommen. Dank dieser Methode verstummte natürlich alles und es blieb nur eine Formel aufrecht, die des Ritualmordes — zur großen Freude Tfchaplinskis. Dieser hat alle Beamte in Schrecken gesetzt und jeden Versuch unmöglich gemacht, die Sache von allen Seiten zu beleuchten. Allein eine ungerechte Sache kann keine guten Früchte bringen. Das Gericht kann keine Waffe sein in der Hand der Rechten oder der Linken. Mag es von dem Parteistandpunkt aus noch so erwünst für Tschaplinski sein, den Ritualmord nachzuweisen, er hat nicht das Recht, ein lebendiges Wesen unter eine solche Anklage zu stellen. Geschehen ist es aber doch, weil man sagte: Was kümmert uns Beilis, wir haben zu beweisen, daß der Mord ein ritueller ist und Beilis — den mag man unseret--- rvegen freisprechen. Mag sein, heißt es im Artikel weiter, daß Beilis ein unbedeutender Mensch ist, das berechtigte euch jedoch nicht, ihn ins Gefängnis zu setzen, ohne von seiner Schuld überzeugt zu sein. Seine Schuld habt ihr nicht beweisen können, ihr habt ihn behandelt wie ein Versuchskaninchen, das man auf dem Vivisektionstisch zerschneidet. — Für diese mutige Sprache der Wahrheit muß der echt Konservative Schulgin 3 Monate sitzen. Er wird bestraft Die Jude« in Stadt und Amt Kimigsbrrg i» Franken. Königsberg in Franken, historisch berühmt als der Geburtsort des Regiomontanus (Johannes Müller 1436—1476), gelangte durch seine Lage am „Rennstieg", den Fleiß seiner Einwohner, deren es 2000 zählte, als Weinort, Marktplatz für Vieh (Rinder, Pferde, Schweine) und Getreide bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts zu hoher Blüte. Vielleicht schon als „Königshof" unter Karl dem Großen gegründet, kommt es urkundlich 1234 (21. Dez.) zum erstenmal als K ü n e s b e r g in einer Reihe mit Rotenburg und Schweinfurt vor. Es besaß auch ein Schloß init stolzen Türmen und trutzigem Bergfried. Hier waltete im Namen der sächsischen Fürsten ein Amtmann als Pfleger der Enklave Königsberg in Stadt und Amt. Im folgenden wird von dessen „Bescheide n", d. i. seinen richterlichen Erkenntnissen, vielfach die Rede sein. Was uns bei dieser Abhandlung von Königsberg interessiert, finb die damaligen Mittelalterl i ch e n V e r h ä l t n i s s e der Juden in Stadt und Amt Königsberg, besonders die Erwerbsquellen der dortigen Inden. 1394 erhielt diese Stadt das Recht der freien Bürgeraufnahrne. Man dehnte dieses Recht dann auch auf die Juden aus, jedenfalls weil man sich direkten und indirekten Nutzen von deren Ansässigkeit versprach. Vom Kurfürsten Ernst von Sachsen ließ sich der Stadtrat das Recht, Juden halten zu dürfen, 1485 erneuern. Die Juden bekamen auch vom Rate acht Häuser, die er selbst zu unterhalten hatte, und von der Stadt etwas Land zu Gärten überwiesen, deren Bezeichnungen heutzutage noch unter wie alle die, die in der Beilissache für das Recht eingetreten sind. Vorsitzender in seinem Prozeß war der Präsident des Beilisprozesses Boldariow. Neue Beschränkungen. Da durch Statistik festgestellt wurde, daß 40% der russischen Apotheken in jüdischen Händen sind, hat der Minister des Innern, Maklakow, den Beschluß gefaßt, Maßnahmen zu treffen, die es den Juden erschweren, Apotheken in die Hände zu bekommen. Bekanntlich hat die Stolypinsche Verordnung denjenigen Juden, welche noch vor 1886 außerhalb des jüdischen Ansiedelungsrayons wohnten, sowie allen Veteranen des russisch-japanischen Krieges, die außerhalb desselben wohnen, ihr Wohnrecht außerhalb des Ansiedelungsrayons bestätigt. Diese Stolypinsche Verordnung wurde nach Stolypins Ermordung für ungesetzlich erklärt, und der Minister des Innern Maklakow hat daher eine Vorlage vorgelegt, die dahin geht, daß die Stolypinsche Verordnung, die eine Rechtsunsicherheit geschaffen habe, aufzuheben sei. Infolgedessen stehen wieder Hunderte jüdischer Familien vor der Gefahr, plötzlich ausgewiesen zu werden. Eine andere Rechtsbeschränkung will der Justizminister Kasso einführen, die nur willkommen sein kann. Da er konstatieren zu müssen glaubte, daß viele Studenten sich taufen lassen, um in Schulen und Universitäten Aufnahme zu finden, daß sie aber nach Absolviernug der Prüfungen wieder zum Judentum zurückkehren, wird er verfügen, daß fortan für die Täuflinge in Schulen und Universitäten dieselbe Prozentnorm gelten soll, wie für die echten Juden. So wird der Judenfeind zum ungewollten Helfer. 6000 jüdische Handwerker sind in Gefahr, ausgewiesen zu werden. Die Gouvernementsverwaltung hat entschieden, daß die Meisterzeugnisse, die durch die Zünfte in Kischinew und Odessa ausgestellt wurden, kein Wohnrecht in Kiew begründen. Infolge dieser Regierungsentscheidung sind 6000 jüdische Handwerker in Kiew der Ausweisung gewärtig. — In einem offenbar inspirierten Artikel wendet sich die Nowaje dem Namen „Judengärten" (welcher reale Begriff wurde wohl nicht mit dem konfessionellen Attribut seines jüdischen Besitzers von altersher in engste Verbindung gebracht?) un Munde de.- dortigen Bevölkerung gang und gäbe ist. Sie bunten ihr Vieh nach jüdischem Ritus schlachten, in einem ihrer Häuser eine Synagoge unterhalten und ihre eigenen Vorsänger und Schullehrer anstellen. An den städtischen Lasten hatten sie nicht mitzuwagen. Als Judenschutz hatten sie dagegen der Stadt sage: e l f h u n d e r t Gulden in Gold und jährlich vier Gulden Hauszins zu entrichten, dem Amtmann außerdem eine Extragube zu reichen. Dieser Vertrag wurde den Königsberger Juden noch im 16. Jahrhundert, dessen Schilderung an Hand der nachfolgenden Protokolle über Gerichtsverhandlungen am fürstlich-sächsischen Amt wir beabsichtigen, von zehn zu zehn Jahren erneuert. Zur Verwaltung des kurfürstlichen Amtmanns von Königsberg gehörten die sächsischen Dörfer Erlsdorf, Junkersdorf, Rügheim, Holzhausen, Uchenhofen: die vier Grunddörfer: Hellingen, Unfinden, Altershausen, Kottenbrunn und Köslau, sowie die Rechtsprechung für die sächsischen Untertanen in den Ganerbendörfern Westheim, Kleinmünster, Lendershausen und Ueschersdorf. Mach unseren modernen Begriffen und dem gewonnenen Einblick in jene längst entschwundenen Zeiten muß die Judensteuer, die von acht Häusern aufgebracht werden mußte, eine enorm hohe genannt werden, und es will uns scheinen, als ob die Königsberger Juden nur für die Stadt gearbeitet haben. Diese Behauptung sei mit den nachstehenden, wörtlich wiedergegebenen Protokollen belegt:

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