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Das jüdische Blatt · 1914-07-10 · 28 (10.7.1914) · p. Seite 3

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
28 (10.7.1914)
Date
1914-07-10
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 28. Da» Mische Klatt 3 halb der Aguda überzeugt zu werden. Nichts kann ohne feine Einwilligung unternommen werden. Er ist die oberste Stelle und die oberste Behörde, das Aktionskomitee ist fast nur ausführendes Organ. Auf diesen Vorzug des jetzigen von den Chassidim verfaßten Statuts im Vergleich zum früheren vom Provisorischen Komitee entworfenen machen diese Kritiker mit Recht aufmerksam. Ihr Wohlgefallen findet noch eine zweite wichtige Anordnung des chassidischen Statuts. Wenn nämlich die Delegierten eines Landes gegen einen Kandidaten Protest erheben, ist er von der Kandidatenliste zu streichen. Vorkommendenfalls hat der Rabbinische Rat den Schiedsspruch zu fällen. Danach kann ein Gemeindeorthodoxer, der nicht zur orthodoxen Separatgemeinde seines Wohnorts gehört, danach kann auch ein Zionist von der Kandidatenliste für die höchsten Aemter der Aguda gestrichen werden. Man kann es, wie wir z. B., für unwahrscheinlich und fürunerwünscht halten, daß der Rabbinische Rat in diesem Sinn entscheidet, aber daß dieser durch seinen Spruch, bestimmte Kategorien Orthodoxer von der Kandidatenliste ausschließen kann, ist zweifellos. Und die Herren Kritiker triumphieren. Das ist ihre Schwäche. Diesmal sprechen die Tatsachen selbst mit so wuchtiger Beredsamkeit für sie, daß sie ruhig die Tatsachen selbst mit ihrer natürlichen Kraft hätten sprechen lassen können. Aber sie können es nun einmal ohne Pathos nicht machen. Das hat nun das Provisorische Komitee aus den Plan gerufen. Das Provisorische Komitee hat gegen die Veröffentlichungen der „Jüdischen Monatshefte" folgende Erklärung erlassen, die wir im „Haderech" Nr. 4 gefunden haben. In der letzten Nummer der Zeitschrift „Jüdische Monatshefte" werden Teile eines Statutenentwurfes der Agudas Jisroel veröffentlicht, der den Mitgliedern des Rabbinischen Rates und des Komitees zur vertraulichen Kenntnisnahme zugegangen war. An die Veröffentlichung werden tendenziöse Schlußfolgerungen geknüpft, die den Schein erwecken und wohl auch erwecken sollen, als habe das Provisorische Komitee unter Preisgabe seines früheren Standpunktes gewisse von ihm bisher bekämpfte Einschränkungen des passiven Wahlrechts akzeptiert oder in seiner Auffassung von der Stellung des Rabbinischen Rates in der Aguda eine prinzipielle Aenderung eintreten lassen. Beides ist unzutreffend. 1. Sowohl die ungarische Forderung als auch ähnliche Forderungen auf statutarische Disqualifizierung bestimmter Gruppen von E^")*1 sind durch das neue Statut im Gegenteil vollkommen ausgeschaltet, und es sind diejenigen Prinzipien zur Geltung gebracht, die das Komitee in seiner Resolution vom 13, Oktober 1912 in dieser Hinsicht aufstellte. Diese Resolution lautete: Das provisorische Komitee erklärt: 1. Die Agudas Jisroel will alle gesetzestreuen Juden auf dem Erdenrunde umfassen. 2. In die Verwaltungskörperschaften der Agudas Jisroel sind alle Mitglieder wählbar, die in Gesinnung und Tat auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehen. 3. Das Provisorische Komitee fühlt sich nicht berufen, diese Bestimmungen einschränkend zu interpretieren, überläßt es vielmehr jeder der in der gesetzestreuen Judenheit vorhandenen Richtungen, ihren Standpunkt auf dem verfassungsmäßigen Wege vor den zuständigen Organen innerhalb der Aguda zur Geltung zu bringen. Von dem Standpunkte ausgehend, daß die Gesamtleitung der Aguda, wenn sie in praxi wirken soll, das Vertrauen sämtlicher innerhalb der Aguda vorhandenen größeren Landesorganisationen besitzen muß, sorgt der Statutenentwurf in zweckmäßiger Weise dafür, daß über die Zusammensetzung der Leitung von Fall zu Fall eine gegenseitige Verständigung unter den verschiedenen Landesorganisationen stattfinden muß und weist, sofern eine solche Verständigung nicht möglich ist, ganz im Sinne der Resolution vom 13. Oktober 1912 die Entscheidung dem Rabbinischen Rate zu. 2. Auch hinsichtlich der grundsätzlichen Stellung des Rabbinischen Rates in der Aguda — über Einzelheiten wird es natürlich immer Meinungsverschiedenheiten geben — hat das Komitee seinen Standpunkt nicht geändert, und es muß mit Entrüstung immer wieder die von Uebelwollen und Vorurteil eingegebene Insinuation zurückweisen, als habe es den Vertretern der Thora jemals die gebührende Stellung in der Organisation zu verweigern beabsichtigt. Gerade das Komitee tritt vielmehr heute wie von Anfang an für die Autorität der Gesamtheit des Rabbinischen Rates ein, in deren Vielseitigkeit und Objektivität es die sicherste Bürgschaft für einen gerechten Jnteressen-Ausgleich unter den einzelnen Gruppen der Orthodoxie erblickt. In formaler Hinsicht muß bemerkt werden, daß der veröffentlichte Entwurf in der Berliner Plenarversammlung, wie von vorherein Vorbehalten, weitere Aenderungen erfahren hat und auch vom Rabbinischen Rate bisher noch nicht diskutiert und angenommen worden ist. Das letzte Wort wird natürlich die Kenessijo gedaulo sprechen, vor deren Forum das Komitee die Prinzipien und Motive seiner Maßnahmen in aller Ausführlichkeit darzulegen bereit ist, und die sich, wir sind dessen sicher, der Verantwortungsschwere ihrer Aufgabe bewußt sein wird. Offen gestanden, wir verstehen diesen Protest nicht. Kann man denn gegen die Wahrheit protestieren? Das jetzige, vom Provisorischen Komitee angenommene Statut bietet, wie gesagt, im Kapitel IX 8 6*) das Mittel, bestimmte Gruppen von zu „disqualifizieren". Ob diese „Disqualifizierung" eine statuarische oder eine gelegentliche ist, ist doch völlig unwesentlich. Genug, Gemeindeorthodoxe oder Zionisten oder andere können von Aemtern der Aguda bei den Wahlen ausgeschlossen werden; genug, dieser Paragraph kann so abschreckend wirken, daß derartige Kandidaten gar nicht aus die Liste kommen: wie man bei solcher Sachlage erklären kann, die „statuarische" Disqualifizierung bestimmter Gruppen von sei ausgeschaltet, ist uns unbegreiflich. Freilich, vorkommendenfalls kann das Aktions komitee die Kabinettsfrage stellen und der Anwendung dieses Paragraphen Schwierigkeiten, vielleicht unüberwindliche Schwierigkeiten in den Weg legen. Aber bei seiner Achtung vor dem Rabbinischen Rat, die es in Absatz 2 seiner Erklärung beteuert, ist eine derartige Auflehnung gegen den Rabbinischen Rat wohl nicht im Bereich der Möglichkeit. Muß es denn immer so sein, daß „über Zusammensetzung der Leitung von Fall zu Fall eine gegenseitige Verständigung unter den verschiedenen Landesorganisationen stattfindet"? Wenn nun die Verständigung nicht erreicht wird, und der Rabbinische Rat stellt sich aus seiten des protestierenden Landes, sind dann die Gruppen von E^NT nicht ausgeschaltet? Haben die Herren Breuer nicht Recht? Kommt dieser 8 6 nicht der Forderung der Ungarn entgegen? Geht es nicht noch weiter? Dehnt er nicht dis Möglichkeit ähnliche Forderungen geltend zu machen auf alle Fälle aus? Kann er diese Möglichkeit nicht bei jeder Wahl in lebendigen, freien Lauf bringen, anstatt sie in den engen Rahmen eines staren Statuts zu pressen? Warum also in Abrede stellen, was mit deutlicher Sprache aus dem veröffentlichten Statut zu uns redet? Warum bringt man den Breuerschen Beweisen nur Behauptungen entgegen, nur Worte? Nicht glücklicher scheint uns der Protest gegen die Breuerschen Darstellungen betreffs des Rabbinischen Rats. Von der Gesinnung, von der Ehrfurcht des Provisorischen Komitees gegenüber dem Rabbinischen Rat reden wir nicht — weil wir uns darüber keinen Zweifel erlauben —, nur von Tatsachen. Und Tatsache ist, daß der Rabbinische Rat des chassidischen Statuts ein ganz anderer ist, als der frühere. Warum werden nicht beide Statute, das jetzige und das frühere, einander gegenübergestellt? Es ist doch sowieso *) Siehe das Statut in Nr. 27.

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