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Das jüdische Blatt · 1914-07-10 · 28 (10.7.1914) · p. Seite 2

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
28 (10.7.1914)
Date
1914-07-10
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Da» jüdische glatt Nr. 28 Zur Lage in Bayern. (Grundfragen des Revisionsbestrebens.) I. Das ius reformandi. (Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.) (Fortsetzung.) Man könnte füglich auch die Frage der sog. Zentralkasse, Landeskasse unter dieses Kapitel bringen. Hierbei wäre folgendes zu betonen: In der Kirchengemeindeordnung war es ein leichtes, für Gesamtbedürfnisse der Kirche eine Leistung der Gesamtkirche zu fordern. Denn die Kirche war schon eine Einheit, eine über die einzelne Ortskirche hinausgehende Kirchengesellschaft, welche alle einzelnen Kirchen organisatorisch in sich vereinigt und tatsächlich Gesamtbedürfnisse hat. Wie ist nun das Verhältnis der jüdischen Privatkirchengesellschaft? Diese ist bisher im besten Falle eine durch keinen äußeren, kaum inneren Zusammenhang gefügte Sunime von einzelnen Gemeinden. Sie ist ein Phantom ohne Inhalt. Die Rechtslage ist nun sicher so, daß — usuell nach Anhörung der Beteiligten — der Staat sämtliche Gemeinden zu einer Gesamtgemeinde vereinigen und dieser Gesamtgemeinde Organisationsformen geben kann. Das wäre dann die jüdische Landeskirche. Daß fast die gesamte bayerische Judenheit dieser Organisation widerstrebt, ist eine Tatsache, die Erwähnung verdient, die rechtliche Lage jedoch höchstens insofern beeinflußt, als darin eine Willenskundgebung der „Beteiligten" gegen eine solche Umformung konstatiert ist. Dazu kommt noch folgendes. Bisher hatte die jüdische Privatkirchengesellschaft keine irgendwie gearteten Gesamtbedürfnisse; freiwillige Leistungen für Krankenhäuser, Waisenhäuser, Bildungsanstalten bleiben hierbei außer Ansatz. Es gibt schlechterdings keine Institution, welche von der Gesamtheit der bayerischen Juden getragen wird. Solange nun eine sichere Einheit nicht geschaffen ist, gibt es außerhalb des Rahmens der Ortskirchenbedürfnisse kein Bedürfnis, die oben bezeichnten freiwilligen Leistungen haben charitativen Charakter und gehören mehr in das Gebiet des Stiftungswesens. Selbst wenn eine Landeskirche geschaffen wäre, dann müßte die Landeskirche erst solche Einrichtungen schaffen, deren Erfordernisse dann eventuell als Gesamtbedürfnisse zu betrachten wären. Wie dabei die wohlerworbenen Selbständigkeitsrechte der bestehenden Anstalten, die Integrität ihres religiösen Charakters gewahrt werden könnten, gehört in ein anderes Kapitel. Man kann also schließlich nur sagen, daß als Gesamtbedürfnis wiederum nur die zusammenhangslose Summe der Bedürfnisse der Einzelgemeinden angesprochen werden müßte. Nun gibt das jüdische Kirchenrecht zweifellos die Möglichkeit, daß eine Gemeinde auf Grund einer Spezialtekana für die Bedürfnisse einer anderen Gemeinde etatisiert, aber das müßte Tekanah der Einzelgemeinde sein und bleiben. Ein Zwang wäre nach dem jüdischen Kirchenrecht ausgeschlossen. Der Zwang bleibt auf die Ortskirchenbedürfnisse beschränkt. Soll also eine Landeskirche in Uebereinstimmung mit dem jüdischen Kirchenrecht eine Aenderung in der inneren Verfassung der israelitischen Privatkirchengesellschaft nicht herbeiführen, so dürfte dieselbe eigentlich nicht eine Institution innerhalb der jüdischen Privatkirchengesellschaft werden, kein Ausdruck der Gemeindebildung, keine Schöpfung auf Grund des ius rukoruiuuäi. Es bliebe noch zu untersuchen, ob die bisherige Bedingung der Gemeindebildung (Ziff. 1 M.E. von 1809), finanzielle Fähigkeit zur Aufbringung der Mittel für die Bestreitung der Kulturbedürfnisse, aufrecht erhalten bleiben soll. (Forts, folgt.) Ziffer 4. Hheorie und Wracks. Ein Wort zur Klarstellung. Bekanntlich spielt die Hinübernahme der Ziff. 4 der Ministerialentschließung von 1863 in etwaige neue Bestimmung die allergrößte Rolle. Ziffer 4 bestimmt dasjenige, was man in der Kirchengemeindeordnung Ortskirchenbedürfnisse nennt. Sie zählt als solche auf u. a.: Religionsschule, Synagoge, Besorgung ritualmäßigen Fleisches, Ritualbad. Gerade um das letztere hat sich heißer Streit entspannen. Die bisherige Lage ist so, daß eine Gemeinde, welche ein Ritualbad nicht errichtet, ein Recht als Gemeinde nicht mehr hat. Entstanden ist die Ziffer damals, als der Staat eine Garantie haben wollte, daß die jüdische Religion sich nicht allmählich in ein ganz anderes Gebilde verwandle. Sie verlangte daher von jeder Gemeinde die Einrichtungen, welche das jüdische Religionsgesetz als unabweisliche Notwendigkeit bezeichnete. Sie sind also als die Voraussetzung der Gemeindebildung sowohl, wie des Bestandes der Gemeinde 1863 anerkannt worden. Eine Gemeinde, welche beansprucht, eine jüdische Gemeinde zu sein, muß für diese Einrichtungen Sorge tragen; eine Gemeinde, welche dieser Einrichtungen enträt, ist eine jüdische Gemeinde nicht mehr. Diese Einrichtungen sind der integrierende Bestandteil der Gemeinde, als k o n st i t u t i v e s Moment. Als solchen verlangte ihn die Orthodoxie auch in Bestimmungen, welche eventuell zu geben sind; dafür hat sie sich engagiert. Nur in dieser Auffassung hat der Kampf für Ziffer 4 einen Wert. In dem Augenblick, in welchem man das Erstellen dieser Einrichtungen zu einer Bedürfnisfrage macht, ist der ganze Kampf wertlos. Denn wir gestehen es ganz offen, wir haben das Vertrauen auch zu den neologsten Majoritäten, daß sie Bedürfnisfragen nicht verneinen werden. Denn warum denn gerade den Kampf ums Ritualbad? Warum nicht auch um Synagoge und Religionsschule? Weil eben das Ritualbad als Kennzeichen der Orthodoxie gilt und weil seine Stellung in Ziffer 4 einfach ein Bekenntnis zur Orthodoxie in sich schließt, weil die Logik besagt, es ist eine Unmöglichkeit, von sagen wir einmal neologsten?????? Gemeinden, welche sich zu den Richtlinien bekennen, ein solches Kennzeichen des Bekenntnisses zur Orthodoxie zu verlangen. Wenn deshalb die Orthodoxie etwa wirklich — wir vermögen es nicht zu glauben — ausgerechnet für das Ritualbad die Errichtung von Zweckverbänden konzedieren sollte als ausdrückliche legislatorische Bestimmung, so wäre Ziffer 4 nicht mehr eines Kampfes wert, so hätte die Orthodoxie u. E. sich selbst verleugnet. Ein Mitglied der Rabbinerkonferenz — ein orthodoxes — bezeichnete unseren Standpunkt als eine Marotte. Sei's drum. Wir halten Ziffer 4 für wichtiger als alle Rechte der Rabbiner. Seine Preisgabe auch in diesem Sinn heißt ein vollständiges Ausgeben. Hier heißt es — aut Caesar, aut Nihil. So verlangen es die Ahnen. Mur Worte. Die Herren Breuer haben das Statut der Aguda, das wir in voriger Nummer brachten, in ihren „Jüdischen Monatsheften" beleuchtet. Sie haben zwar, wie gewöhnlich, den Mund recht voll genommen und starke, stellenweise verletzende Worte gebraucht. Aber wahr ist der Hauptinhalt ihres Kommentars, das muß ihnen der vorurteilsfreie Leser lassen. Man kann das veröffentlichte Statut nicht lesen, ohne von der ausschlaggebenden Bedeutung des Rabbinischen Rates inner-

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