Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 27 (3.7.1914)
- Date
- 1914-07-03
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 27. Da» iS-tsche Klatt. 7 Massengrab zu leeren. Im Jahre 1841 ließ sich aber diese Maßregel nicht mehr verschieben. In der Vorhalle der Synagoge wurde in diesem Jahre eine Bekanntmachung des Konsistoriums veröffentlicht: daß 1. vom 4. Januar 1841 ab die für Gräber in den Pariser Friedhöfen gewährten Parzellen wieder zurückgenommen werden, und zwar auf dem Pöre-Lachaise von 1831 bis 1835, auf dem Montmartre vom 1. Januar bis 31. Dezember 1845 (?); 2. daß die genannten Parzellen gegen Bezahlung von 100 Franken unter gewissen Bedingungen für immer gewahrt werden können und daß 3. die Familien, die keine Konzession erlangt haben, gehalten seien, jeden Stein, jede Laube, jedes Denkmal auf den Gräbern zu entfernen. Man kann sich denken, welche Bestürzung diese'Verordnung unter der ärmeren Bevölkerung hervorrief. Der Appell an die Führer war vergebens. Sie blieben stumm oder erwiderten: die Verordnung ist endgültig. Zwei Männer, Crehange und Bolwiler, schreiben darüber eine kleine Broschüre, „Aux Israelites", lassen sie am Sukkausseste nach dem Gottesdienst an die Gemeindemitglieder verteilen und klagen darin einige Mitglieder des Konsistoriums an, diese Verordnung von der Behörde veranlaßt zu haben, um für ihre Mausoleen freien Platz und Sandwege zu schaffen. Das Konsistorium zog diese beiden Männer zur Verantwortung vor dem Strafgericht; sie wurden jedoch freigesprochen. In dieser Angelegenheit wurde das damalige Beth Din angerufen, um über die Frage Bescheid zu geben, 1. ob das jüdische Gesetz verbietet, die ewige Ruhe des Verstorbenen überhaupt zu stören, 2. die Behörde nimmt in den Friedhöfen die auf Zeit gewährten Konzessionen zurück, sie läßt die Gräber tiefer graben, legt die noch übrigen Gebeine in die tiefer gegrabenen Stellen dieser Gräber oder in das Massengrab, deckt mit Grund wieder zu und beginnt von neuem die Gräber zu belegen. Verbietet das Religionsgesetz ein solches Verfahren dermaßen, daß wir die Freiheit der Ausübung des Kultus durch alle gesetzliche Mittel vor dem Gericht verteidigen müssen? 3. Wenn wir einen Friedhof haben, der uns nicht als ausschließliches Eigentum gehört und wir können einen solchen erwerben, der uns voll und ganz gehört, sind wir verpflichtet, die Gebeine aus dem uns nicht zugehörigen Friedhof in einen uns voll und ganz gehörigen zu transportieren? Es würde zu weit führen, hier in diesem Zusammenhang die Antwort des Beth-Din widerzugeben, das aus den HH. E. Deutz, Grand Rabbin du Consistoire Central, Marchand d'Ennery, Grand Rabbin de Paris, und N. Scama, Docteur de la Loi et membre du College des notables de la Seine, bestand. Kurz die Antwort war schäbig. Die Erregung im Publikum war groß, aber es kam keine Hilfe. Der Bericht des Beth-Din wurde in der Sitzung des Consistoire Central vom 7. und 14. Juli 1841 besprochen. Der Präsident Cremieux stellte die Frage: Sollen wir alle rechtlichen Mittel vor Gericht anwenden und Einspruch erheben gegen die Rücknahme der Parzellen der Friedhöfe, die für die Gräber auf Zeit oder für die Massengräber bestimmt sind? Die Antwort fiel einstimmig mit „Nein!" aus. Die zweite Frage: Wird der nötige Grund und Boden gekauft, um dort die Gebeine, die in Gräbern auf Zeit oder in dem Massengrab liegen, zu begraben? Wird man diese Gebeine ausgraben? Wird man sie in besondere Särge bergen und in den Boden beerdigen, den man erwerben wird? Ein einstimmiges Nein war wieder die Antwort. Man ließ den Dingen ihren Lauf und das hat sich seither nicht mehr geändert. Der Architekt der Stadt Paris nahm die Gebeine aus den Gräbern heraus, legte sie einige Fuß tiefer, um neuen Platz für neue Beerdigungen zu schaffen. Seither sind 15mal 5 Jahre verstrichen, man weiß nicht, ob damals überhaupt ein Jude der Bergung der Gebeine beigewohnt hat, man weiß auch nicht, ob in den 15 Perioden von 5 Jahren jedesmal die Gebeine tiefer gelegt worden sind, oder ob die Gebeine einfach auf den Knochenhaufen geworfen worden sind. Nur von Zeit zu Zeit ertönt ein schwacher Weckruf. 1848 richtet Armand Dorville ein Gesuch an das Konsistorium, auf dem Friedhof das verfallende Reinigungshaus wiederherzustellen. Erfolg gleich Null. 1853 läßt sich Dr. Cahen, früherer Präsident des Konsistoriums, als erster Jude im Massengrab des Friedhofs Montparnasse begraben, um beispielgebend zu wirken. Die reichen Juden sind ihm jedoch nicht gefolgt und die armen muhten ihm vorangehen. Im Jahre 1854 wurde der Verein „Terre Promise" begründet, mit dem Ziele, jedem Mitglied ein Familiengrab zu sichern. Je mehr die Pariser Gemeinde wuchs, desto weniger konnte der Verein „Terre Promise" ausreichen, um die Verstorbenen nach jüdischer Vorschrift zu begraben. 1871 wurde daher noch ein ähnlicher Verein errichtet, „Le Repos eternel", der das Grab auf Zeit und das Massengrab abschaffen will. Er kauft ewige Gräber, teilt sie in vertikaler Linie in Fächer und schreibt auf einen Leichenstein die Namen des in dem Grab eines über dem andern Begrabenen. Den Aermeren wird je ein solches Fach zum Selbstkostenpreis von 100—120 Franks zugestanden: die Summe kann in Teilzahlungen erfolgen, Aermeren wird bei der Beerdigung im Notfall ein Restteil der Summe geschenkt, und zum Teil die Beerdigung kostenlos bewerkstelligt. Nach dem Verfasser der Broschüre war das Verfahren des Vereins, so gut es gemeint war, ungesetzlich, weil der Code Civil jeden Handel mit Friedhofsparzellen untersagt. Außerdem sei nie der vom Religionsgesetze verlangte freie Raum zwischen einer Leiche und der anderen eingehalten worden, man beerdigte häufig zu Füßen des Verstorbenen ein der Familie desselben fremdes Kind, um den Platz zu Füßen auch noch auszufüllen. Zu diesem Zwecke wurde oft entgegen dem religiösen und bürgerlichen Gesetz nach einigen Monaten das Grab wieder geöffnet, um das Kind zu bestatten, man vermied es nie, wie es das Religionsgesetz verlangt, einen Zaddik neben einem Roscho zu begraben. Es kam vor, daß im gleichen Grabe Personen verschiedener Konfession zu Grabe kamen. Es kamen nach dem Verfasser noch andere Ungeheuerlichkeiten vor. Man mietete z. B. für einen Reichen vorläufig einen Platz in einem solchen Gemeinschaftsgrab zu unterst, legte andere darüber; um dann später den untersten wieder herauszuholen, mußten alle darüberliegenden wieder herausgenommen werden. 1874 kam ein Projekt Hausmann vor den Gemeinderat von Paris, in M6ry für Oise, 20 Kilometer von Paris, eine ungeheure Pariser Nekropolis von 890 Hektar anzulegen. Dort sollte kein Massengrab mehr geduldet werden. Schon daß die Massengräber für die Armen endlich aufhören sollten, machte das Projekt begrüßenswert. Aber der Präsident von „La Terre Promise" bittet in einem Gesuch an den Präsidenten des Pariser Gemeinderats, sich dem Projekt zu widersetzen. Der Präsident von „Repos Eternel" schrieb in den Zeitungen: Man sagt, der geplante Friedhof in M6ry wird das Massengrab zum Verschwinden bringen, das unserem Glauben widerspricht. In meiner Eigenschaft als Präsident des Vereins erkläre ich, das Massengrab ist offiziös abgeschafft. Offiziell unterdrücken wollte das Konsistorium das Massengrab nicht, weil es die dazu erforderlichen 30 000 Franks jährlich nicht aufbringen konnte oder wollte. Der „Repos Eternel" wurde wegen seines ungesetzlichen Bestehens von der Polizei aufgelöst. Unterdessen war wieder ein Prozeß wegen einer Grabstätte vorgekommen, den ein Protestant gegen die Stadt Paris führte. Dadurch kam die Beerdigungsfrage nie recht zu ruhe. 1881 kam