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Das jüdische Blatt · 1914-07-03 · 27 (3.7.1914) · p. Seite 6

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
27 (3.7.1914)
Date
1914-07-03
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 Nr. 27 Da* Mische Klatt. Prüfung der Wahlen, in welches nicht weniger als drei Mitglieder des Rabbinerrates zu treten haben. . . . Aufgabe des Komitees ist, die Gültigkeit des erfteren zu prüfen, insoweit die Frage nicht in die Kompetenz eingreift. 8 13. Die Kenessijo Gedaulo darf sich nur mit den die Aguda im Sinne des Statuts betreffenden Angelegenheit beschäftigen, die vorher durch den Rabbinerrat und das Aktionskomitee geprüft worden find. 8 15. Die Sitzungen der Kenessijo Gedaulo finden öffentlich statte Auf Antrag der Thoraweisen oder des Aktionskomitees, oder des weiteren Aktionskomitees oder von 50 Delegierten muß geheime Sitzung gehalten werden. Die Wahlen (Kap. 9). 8 1. Die Kenessijo Gedaulo wählt nacheinander in gesondertem Wahlgang die Mitglieder des Aktionskomitees, des weiteren Aktionskomitees, des Wahlprüfungskomitees mit ihren Beisitzern. Die Wahlen bleiben in Kraft bis zu den nächsten Wahlen. 8 2. Vor den Wahlen wird durch Vorwähler eine Liste der Kandidaten aufgestellt. Die Liste kommt vor die Kenessijoh Gedaulo, um daraus die Mitglieder des Komitees zu wählen. 8 3. Zum Wahlkomitee gehören 3 Delegierte des Rabbinerrates. . . . 8 4. Das Wahlkomitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführer. 8 5. Nicht später als zwei Tage vor der Wahl in der Kenessijo Gedaulo versammelt sich das Wahlkomitee zur Sitzung, um die Kandidaten- Listen vorzubereiten. Jedem einzelnen Mitgliede des wählendes Komitees steht es zu, eine Liste der Gewählten aufzustellen und sie vor das Wahlkomitee zu bringen, welches nach Majoritätsvotum entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 8 6. Wenn die Delegierten eines Landes gegen einen der Kandidaten Protest erheben, dann darf dieser Kandidat nicht auf die Kandidatenliste gesetzt werden, um ihn für die Wahlen vorzuschlagen. Jedoch wenn die Delegierten dieses Landes nach einander gegen 3 Kandidaten eines Landes protestieren, dann hat der Vorsitzende des Wahlkomitees das Recht, gegen die Proteste an den Rabbinerrat zu appellieren. Entsprechend der Anzahl der bei der betr. Kenessijoh Gedaulo anwesenden Mitgliedern des Rabbinerrates entscheidet derselbe nach Anhörung der Protestierenden und des Vorsitzenden. Allgemeine Bestimmungen (Kap. 12). 8 1. Die Beschlüsse, die auf Grund dieses Statuts vom Rabbinerrat gefaßt werden, sind bindend für die Kenessijo Gedaulo, das weitere und engere Aktionskomitee, die Landesgruppenverbände und die Ortsgruppen. 8 4. Die Bestimmungen dieses Statuts greifen Platz sofort nach Annahme desselben durch die Kenessijo Gedaulo bis zu den nächsten Wahlen. Im Sinne der Bestimmungen dieses Statuts erfüllen der provisorische Rabbinerrat und das provisorische Komitee die Obliegenheiten des Rabbinerrates und des weiteren Aktionskomitees. Satzungsänderung. (Kap. 13). 8 1. Die einzelnen Bestimmungen dieses Statuts können nur durch Beschluß der Kenessio Gedaulo nach eingeholter Zustimmung des Rabbinerrates und ebenso des Aktionskomitees abgeändert werden. 8 2. Kap. 1 ganz, Kap. 2 § 2, soweit es sich auf den Charakter der fürs Komitee zu wählenden Mitglieder bezieht u. dgl. m., Kap. 3 § 2, 7. Kap. 4 § 4, 5, Kap. 5 § 1 ff., Kap. 9 § 2 und 7, Kap. 13 § 1 und 2 können niemals geändert werden. In Einzelheiten können Aenderungen eintreten mit Zustimmung des Rabbinerrates und nach Beschluß von % der Mitglieder der Kenessijo Gedaulo; Abänderungen der übrigen Kapitel und Paragraphen geschieht nach einfacher Majorität. Die Arage drs jüdischen Äriedljofs in Iaris. Paris, eine jüdische Gemeinde von 100 000 Seelen, hat keinen jüdischen Friedhof. Paris ist die einzige jüdische Gemeinde in Frankreich, die keinen jüdischen Friedhof hat. Die Frage eines jüdischen Friedhofs hat seit der Zeit des Großen Sanhedrin in Paris eine ganz eigentümliche Entwickelung durchgemacht, die in der Broschüre*) des praktischen Arztes E. Rosenbaum, La. Qnestion de Cimetiere Juif k Paris (Die Frage des jüdischen Friedhofs in Paris), anschaulich entwickelt ist und allgemeines Interesse beanspruchen darf. In dem Artikel 15 des Napoleonischen Dekrets vom 23. Prärial d. I. XII (12. Juni 1804) war ausdrücklich ausgesprochen, daß in Gemeinden, wo mehrere Konfessionen bestehen, jede Konfession einen besonderen Beerdigungsplatz haben soll und daß, wo nur ein Friedhof besteht, dieser durch Mauern, Hecken oder Gräben in ebensoviel Teile eingeteilt werden soll, als Konfessionen vorhanden sind. Während alle übrigen jüdischen Gemeinden Frankreichs von Anfang an von diesem Artikel 15 den Gebrauch machten, daß sie besondere jüdische Friedhöfe anlegten, schlug die jüdische Gemeinde von Paris den Weg der Assimilation ein. Kaum war das Gesetz mit dem Artikel 15 erschienen, da trat das Konsistorium in Paris an die Prefectnre de la Seine mit dem Ersuchen heran, einen Teil des Pariser allgemeinen Friedhofs den Israeliten zu überlassen, indem es sich unter anderm darauf berief, daß schwere Bedenken dagegen vorlägen, besondere, von den allgemeinen, öffentlichen Friedhöfen durch Entfernungen getrennte Friedhöfe anzulegen. Das Gesuch wurde zuerst abgelehnt. Aber nach dem Verlauf des Großen Sanhedrin wurde am 15. Juni 1809 vom Prefet de la Seine für die Beerdigung der Israeliten ein Teil des Friedhofs Pere-Lachaise zur Verfügung gestellt. So war die jüdische Gemeinde in Paris der Sorge ledig, einen eigenen Friedhof. mit teuerem Geld anlegen zu müssen. Einen eigenen Friedhof hatte sie aber in dem ihr überwiesenen Teil des Pere-Lachaise durchaus nicht erhalten. Das Konsistorium von Paris ist, wie es scheint, damals darüber hinweggegangen, daß sein Benutzungsrecht am Friedhof durch das Gesetz wesentlich eingeschränkt war. Der Eigentümer der jüdischen Parzelle des Pere-Lachaise war nämlich die Pariser politische Gemeinde, und in dieser Eigenschaft hatte diese folgende, mit einem jüdischen Friedhof unvereinbaren Rechte, das Recht nämlich, alle 5 Jahre die Gräber zu leeren, um Platz für die Unterbringung neuer Leichen zu machen, die Gewährung von ewigen Familiengräbern an die Bedingung zu knüpfen, daß der verfügbare Platz reicht und an Preise, die für ärmere Juden unerschwinglich waren. Der Gemeinderat von Paris nahm zwar alle Rücksicht auf die ärmere jüdische Bevölkerung und verzichtete lange auf das Recht, die auf Zeit gewährten Gräber und das *) Bericht, unterbreitet dem H. Grand Rabbin de France Alfred Levy dem H. Grand Rabbin de Paris Dreyfus, dem H. Weißkopf, bestimmt ^an5' ^reiS 1 ift einen Friedhof

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