Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 27 (3.7.1914)
- Date
- 1914-07-03
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 27. Da» jüdische glatt 2. Jede Frage, die ihm von dem Kongreß, dem weiteren oder engeren Aktionskomitee oorgelegt wird, möglichst bald zu beantworten, damit der Geschäftsgang der Aguda keine Störung erleidet. 3. Die Mitglieder und deren Stellvertreter für das Aktionskomitee, sowie die Mitglieder und Beisitzer für das weitere Aktionskomitee zu wählen. 8 4. Alle Organe der Agudas Jisroel sind verpflichtet, die Forderungen des Rabbinerrates und seiner Abordnungen, was immer er von ihnen fordern mag, zu erfüllen; ihn in seiner Arbeit zu unterstützen, ihm alle Auskünfte, die er bei ihnen einholt zu erteilen, oder wenn er das weitere Aktionskomitee zur Versammlung einberuft u. dgl. m. 8 5- Soll eine außerordentlich dringende Angelegenheit rasch erledigt werden, dann ist das Aktionskomitee berechtigt, wenn die Mitglieder des Rabbinerrates nicht zu einer Beratung zusammentreten können, sich mit seiner Frage an jedes einzelne Mitglied des Rabbinerrates zu wenden und für die Abgabe der Antwort einen Zeitpunkt festzusetzen. Wenn dann mindestens % der Mitglieder die Anfrage beantworten, dann soll die Angelegenheit nach dem Mehrheitsvotum der Antwortenden erledigt werden. Verstreicht die festgesetzte Zeit, ohne daß 2/3 antworten, dann muß das Aktionskomitee einen zweiten Zeitpunkt festsetzen. Hierauf wird die Angelegenheit noch dem Mehrheitsvotum der Antwortenden, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, erledigt. Bemerkung: Die Festsetzung der Zeitpunkte ist nur dann gültig, wenn mindestens zwei von den im Aktionskomitee den Rabbinerrat vertretenden Mitgliedern desselben damit übereinstimmen. 8 6. In den Rabbinerrat treten ein 21 Mitglieder der Agudas Jisroel mit 21 Beisitzern, die in ihrem Lande als hervorragend thorakundig und gottesfürchtig gelten, die lediglich durch die hervorragendsten Autoritäten der Zeit gewählt werden. In der ersten Versammlung des Rabbinerrates stellen sie selbst eine Wahlordnung auf und bestimmen die Zeit ihrer Tagungen und die Zahl der aus jedem Lande zu wählenden. 8 7. Es liegt in der Hand der 21 Mitglieder des Rates, ihre Zahl aus ihrn Beisitzern bis 36 zu erhöhen, oder aus der'Reihe sonstiger Thoraweisen. 8 8. Die Mitglieder des, Rabbinerrates werden für die Dauer von 12 Jahren gewählt. Jedoch um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Mitglieder zu vermeiden, scheidet durchs Los % von ihnen aus und es werden andere an ihrer statt gewählt. Doch können die Ausgeschiedenen wieder gewählt werden. Rach Ablauf der 12 Jahre scheiden alle aus, und es finden Neuwahlen statt. 8 9. Am Sitz des Aktionskomitees muß ein besonderes Büro für den Rabbinerrat eingerichtet werden mit allem Zubehör, als da find: Leiter, Sekretär, Archiv u. dgl., nebst einer geräumigen, anständigen Wohnung für ein Mitglied des rabbinischen Rates, daß abwechselnd von Monat zu Monat je einer in der Eigenschaft als Bürovorstand und Mitglied des engeren Aktionskomitees dorthin kommen kann, sowie es die Kollegen im rabbinischen Rate unter sich ordnen, der dann nach Maßstab der Arbeit seinem Posten vorsteht. Alle Ausgaben gehen auf Kosten der Aguda. 8 10. Wenn die Delegierten des Rabbinerrates irgend ein religionsgesetzliches Bedenken gegen irgend einen Beschluß des weiteren Aktionskomitees oder des Aktionskomitees hpben, dann muß mit der Ausführung dieses Beschlusses gewartet werden, bis er durch den Rabbinerrat geprüft worden ist. 8 11- Die Mitglieder des Rates versammeln sich einmal im Jahr, um über das der Aguda Heilsame und ihre Bestrebungen im Dienste religiöser Interessen zu beraten. Wenn der Vorsitzende des Rates gemeinsam mit seinen Kollegen im Aktionskomitee es für nötig halten sollte, können die Mitglieder des Rates zu einer außerordentlichen Versammlung zusammentreten. 8 12- Scheidet ein Mitglied der Aguda aus der Organisation der Aguda aus, dann erlischt von selbst auch seine Zugehörigkeit zum Rabbinerrate. Die übrigen Mitglieder wählen dann an seiner Staat einen von ihren Beisitzern. Das wettere Aktionskomitee (Kap. 6). In das weitere Aktionskomitee treten ein.4. Nicht weniger als 6 Delegierte des Rabbinerrates. 8 6. Den Sitz des Aktionskomitees der Aguda bestimmt der Rabbinerrat mit der Kenessijo Gedaulo. Das engere Aktionskomitee (Kap. 7). Zum engeren Aktionskomitee gehören: 1. Drei Vertreter des Rabbinerrates . . . 8 5. Das engere Aktionskomitee tritt zusammen, wenn es durch den Vorsitzenden eingeladen wird, oder wenn drei Mitglieder des Komitees es wünschen, oder wenn nur einer von den Abgeordneten des Rabbinerrates es verlangt. 8 8. Das engere Aktionskomitee ist verantwortlich vor dem rabbinischen Rat, dem weiteren Aktionskomitee und dem Kongreß für die Führung der Angelegenheiten und für die Ausführung der Beschlüsse dieser Organe. 8 iv. Vor die Kenessijo Gedaulo oder vor das weitere Aktionskomitee darf keine Angelegenheit gebracht werden, die nicht vorher vor das Aktionskomitee gebracht wurde, damit sie von diesem geprüft und hierüber zuallererst die Ansicht des Rabbinerrates gehört werde. Es ist selbstverständlich, daß jeder Beschluß, der ohne Zustimmung der drei Abgeordneten des Rabbinerrates zustande kommt, ungültig ist. 8 11. Das Aktionskomitee ist beschlußfähig, wenn in der betr. Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und darunter sich mindestens einer von den Abgeordneten des Rabbinerrates befindet. 8 12- Wenn die Abgeordneten des Rabbinerrates ein religionsgesetzliches Bedenken gegen irgend einen Beschluß des Aktionskomitees erheben, dann muß die Ausführung des Beschlusses verschoben werden, bis er zum zweiten Male durch den Rabbinerrat geprüft worden ist. Die kenessijo Gedaulo (Kap. 8). 8 3. Die Kenessijo Gedaulo hat das Recht, mit Zustimmung des Rabbinerrates Ehrenmitglieder zu ernennen. 8 8. *) Die Delegierten müssen nicht Mitglieder der betreffenden Ortsgruppe sein, die sie wählt; wohl aber müssen sie sein bekannt und berühmt als in Gesinnung und Lebensführung treue Bekenner und Hüter von Thora und Mizwoth im Sinne des von den Vätern überlieferten gesetzestreuen Judentums. 8 10. ..... Dieses (das Aktionskomitee) ernennt ein Komitee zur *) Hier sei der § 4 des Kap. II mitgeteilt, der die Aufnahme von Mitgliedern betrifft. Er lautet aus dem hebräischen Statut übersetzt: „Als Mitglied der Aguda kann jeder Jude ausgenommen werden, der darnach strebt, das Ziel der Aguda zu erreichen und ihr zu dienen. Anmerkung: Der Gruppenverband hat das Recht, nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände, die Aufnahme von Mitgliedern an einschränkende Bedingungen zu knüpfen.