Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 27 (3.7.1914)
- Date
- 1914-07-03
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 27. Das indische Blatt. 3 Kirchenrecht oder, was dasselbe ist, nach dem jüdischen Religionsgesetz zulässig ist. Möchte man doch wenigstens in den Kreisen der Orthodoxie begreifen, daß darin das einzige Motiv unserer Stellungnahme liegt; (der geschätzte Leser verzeihe diesen Stoßseufzer). Man kann die Frage so formulieren: Gibt es innerhalb der Religionsgemeinschaft von Religions wegen Personen oder Organe, welchen von Religions wegen das Recht und die Macht zusteht, ein Regiment auszuüben? Man wird leicht erkennen, daß mit zureichender Beantwortung dieser Frage auch die viel umkämpfte Angelegenheit der Kompetenzabgrenzung ihrer Erledigung zugeführt wäre. Die M. E. von 1863 hatte wohl dies im Auge, wenn sie die Kompetenzen der Rabbiner in Abhängigkeit brachte von der in den Grundsätzen der jüdischen Religion begrenzten Zulässigkeit (Schlußsätze von Ziff. 5). Des weiteren ist verwandt die Frage, ob die israelitische Religon eine Kirchenzucht kennt, eine den mit der Ausübung des Kirchenregiments beauftragten Organen zustehende kirchliche Disziplinargewalt. Kurz gesagt, sind die Verhältnisse so gelagert: Normal steht die Entscheidung darüber, was nach dem Religionsgesetze rechtens ist, dem Rabbiner zu solange, als ihm nicht ein grundlegender Irrtum nachgewiesen ist. Die auß irriger Voraussetzung aufgebaute Entscheidung des Rabbiners ist ungültig. Von Religions wegen steht dem Rabbiner das Recht der Exkommunikation zu in dem Sinne, daß dem Exkommunizierten Genossenschaftsrechte abgesprochen sind, ohne daß in seinen Pflichten gegen die Gemeinschaft (hier — Gemeinde) eine Aenderung eintritt. Das Religionsgesetz kennt auch Normen für die Gemeindebildung und Gemeindezugehörigkeit. Im Rahmen des Religionsgesetzes steht der Gemeinde, bzw. den von ihr gewählten Vertretern das Recht zu, Einrichtungen zu treffen, welche auch für die kommenden Generationen bindend fein können (Tekanoth — Kirchengewalt der Gemeinde). Einrichtungen, welche irgend einer Bestimmung des Religionsgesetzes widersprechen, sind von vornherein ungültig; sollten dieselben mit finanziellen Leistungen der Gemeindeglieder verbunden sein, so hat jedes Gemeindeglied das Recht und die Pflicht, diese Leistung zu verweigern. Die Teckanoth stellen sich im allgemeinen als über das Notwendige hinausgehende Maßregeln dar. Insofern also, als den Gemeindevertretern eine Art Kirchengewalt eingeräumt ist, gilt die unerläßliche Voraussetzung, daß auch die Gemeindevertreter sich zum Religionsgesetz in Theorie und Praxis bekennen und daran die Berechtigung ihrer Maßregeln messen (vgl. § 44 der Kirchengemeindeordnung). Eine mit Kirchengewalt begabte Organisationsform, welche über die Gemeinde hinausgeht, kennt das Religionsgesetz für die Diaspora nicht. Es steht aber vom Standpunkte des Neligionsgefetzes dem nichts entgegen, daß auf Basis der Freiwilligkeit beruhende Organisationen geschaffen werden, denen nach ihrer Konstitution auch Kirchengewalt eingeräumt werden kann (vgl. die Verhältnisse im früheren Kalifenreich und die Vierländersynode im früheren Königreich Polen). Sajal S. 610 kennzeichnet die Lage nun so, daß tatsächlich die Gemeindebildung einseitig durch den Staat erfolgt, daß aber die Beteiligten „gehört" werden. (Fortsetzung folgt.) Werta von Suttner. In Berta von Suttner haben sich Willenskraft und Herzensgüte zu einer harmonischen Einheit verschmolzen und sie zu dem großen Weibe gemacht, das einer Welt von Weltbürgern voranleuchtete. Gegen den Willen ihrer Mutter und seiner Eltern heiratete sie den Baron Arthur Gundaccar von Suttner. Hilf- und mittellos verließ das junge Paar Oesterreich und verbrachte kurze Zeit bei der mit der jungen Frau befreundeten Fürstin von Mingrelien im Kaukasus. Dann kamen kummervolle Tage, Not und Sorge um die Existenz. Das war 1876. Berta von Suttner verlor weder ihren Mut noch ihren Stolz. Nach mehreren vergeblichen Versuchen ihres Mannes, einen Beruf auszuüben, begann sie sich zusammen mit ihrem Manne literarischen Arbeiten zuzuwenden. Der Versuch gelang, die Krisis war überwunden, die Versöhnung mit den beiderseitigen Familien bahnte sich an, 1879 kehrte das Paar nach Wien zurück. Ihre Güte war durch die Prüfung geläutert, ihr Wille gestählt. Aus dieser glücklichen Mischung männlicher und weiblicher Tugend ergoß sich ein majestätischer Idealismus, der wie ein Strom des Friedens sich über die Welt zu verbreiten bestimmt war. 1890 erschien ihr berühmtes Buch: „Die Waffen nieder!" Sie wollte es zuerst als Feuilleton in einer Zeitung erscheinen lassen. Nicht eine einzige Zeitung hatte den Mut, einen derartigen Roman abzudrucken, der gegen den herrschenden Militarismus gerichtet war. In einem Militärstaat würde eine derartige antimilitaristische Erzählung den allgemeinen Protest der Leser Hervorrufen, schrieb ein Redaktion. Baronin von Suttner beschloß dann, ihr Werk als Buch herauszugeben. Aber auch ein Verleger war schwer zu finden. Pierson in Dresden war schließlich bereit, den Roman herauszugeben. Er verlangte aber, daß die Baronin den „gefährlichen" Roman einem erfahrenen Regierungsmanne zur Durchsicht übergebe, damit dieser die „gefährlichen" Stellen streiche. Die Baronin ging darauf nicht ein. Darauf verlangte der Verleger, sie solle wenigstens den Namen des Werkes ändern, auch dies nahm die Baronin nicht-an. Unverändert erschien 1890 das. Buch „Die Waffen nieder!". Es machte die Baronin von Suttner berühmt und rief zunächst in Oesterreich und Deutschland die Friedensbewegung hervor. Wieder hatte ihr durch klare Einsicht gefestigter Wille triumphiert und die Sache ihres Herzens zur Aufgabe einer ganzen Generation gemacht. Der Friedensbewegung widmete die Baronin von nun an ihr Leben. . In ihrer geistigen Hoheit verschmähte sie den Spott und die Geringschätzung, die ihrem Friedenswerk von der Masse der Gebildeten entgegengebracht wurde. Der Verbreitung der Friedensidee gehörte sie an mit 1er glühenden Kraft ihrer vornehmen Güte, die Veredelung d^r Menschheit durch das Friedenswerk war das Ziel, für das sie ihren willensstarken Idealismus einsetzte. Sie wirkte durch dl i russischen Staatsrat Bloch auf die Gründung des Haager Weckfriedensgerichtshofes hin und erreichte durch ihren Freund, den großen Industriellen Nobel, die Errichtung des Nobelpreises für die Verbreiter der Friedensidee. Ihre Utopie war also kein leerer Traum, ihre Begeisterung begann im Völkerleben BlütSn und Früchte zu treiben. Bei allen Friedenskongressen stand sie im Mittelpunkte des Interesses. Ihre letzten Tage waren noch verschönt durch die erfolgverheißenden Vorbereitungen des Weltfriedenskongresses, der im Herbst in Wien stattfinden soll. Erleben sollte sie diese Krönung ihres Lebenswerkes nicht mehr. Berta von Suttner verdanken wir Juden die Wiederbelebung unserer alten messianischen Hoffnung auf den einstigen Weltfrieden. Sie hat diese Idee unter den modernen Völkern wieder eingebürgert und ihr durch die unwiderstehliche Macht ihrer Begeisterung neue Schwungkraft verliehen. Beherrschen wird diese Idee das Völkerleben allerdings erst dann, wenn sie auf den richtigen ^^96» der höchsten Idee des Weltengottes emporgetragen wird. Noch bewundernswerter erscheint uns an Berta von Suttner die Größe ihres Idealismus, aus dem ihr Friedenswerk erst