Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 27 (3.7.1914)
- Date
- 1914-07-03
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 Aas indische Blatt. Nr. 27 Landes, beim Aufstand eines Korach! Schwarz find wir gewesen und doch wieder schön geworden durch den reinigenden Strom Gottes." „Über Höhen und durch Tiefen eilen wir während unseres kurzen Daseins," fällt jauchzend eine neue Stimme ein. „Glück hat uns betroffen und Unglück. Doch dutch all den Wechsel des äußeren Geschickes gibt uns das belebende Nah der Thora die Kraft zum Weg zur einsamen Höhe, auf der wir uns über das gemeine Schicksal erheben. Wir leiden nicht wie andere, wir jubeln nicht wie andere, und wir wollen nicht sein wie andere. Aus unserer kplemdid isolation schauen wir in die Wüste, die uns umgibt, und warten, bis einst die Völker zu uns kommen werden." Auf dieses Lied lauschte, aus seiner Trauer erwacht, der greise Führer vor dem Lager. „Nicht in Tränen und Seufzern, nicht in Stunden der Not allein gedenken sie des Gotteswortes," so flüstern seine Lippen. „Ihr Sang und ihr Jubel ist Thora, und was ihnen im Leben begegnet, bringen sie mit der göttlichen Lehre in Zusammenhang." Er gedachte vergangener Zeit. Vor 40 Jahren, am Roten Meere, da hatte er den Kindern Israel das Lied Vorsingen müssen und sie hatten es wie Schüler wiederholt. Heute ließen sie ihre eigenen Weisen hören, und aus ihren Gesängen erklang eine Liebe und Verehrung zur Thora, die in der Brust des Meisters den Gedanken an eigenes Leid und eigenes Schicksal schwinden ließ. Freudig kehrte er ins Lager zurück. Sein Volk war mündig geworden. Israel, das war Mose, und Mose, das war Israel. Einmütig schickten Volk und Führer Boten, den Weg zu ebnen zum Lande der Väter, das Israel betreten sollte ohne dm alten Lehrer. Dort aber im Lande, im Erez nachaltz mojim, sollte der alte Quell fließen — der alte Quell, der, während des Golus schwach rinnend, mit früherer Kraft hervorbrechen wird in den kommenden Tagen der Erlösung. Zur Ermordung des österreichischen Wronlotgers und seiner Hemalilm. Mit dem Entsetzen, mit dem die ganze zivilisierte Welt die Nachricht von der Ermordung des österreichischen Thronfolgers und seiner Gemahlin in Serajewo ausgenommen hat, paart sich das tiefste Mitgefühl für den greisen Monarchen, dem nichts erspart geblieben ist. In der Liebe seines Volkes, die ihm warm entgegenschlägt, in dem Mitfühlen der gebildeten Menschheit, in dem Vertrauen auf Gott hat der geschwächte Herrscher den Mut, die Mannhaftigkeit gefunden, deren er in dieser schweren Stunde bedarf. Das grausige Verbrechen hat uns einen Blick des Schreckens tun lassen in den finsteren Abgrund der nationalistischen Verhetzung, die vom mörderischen Balkan ausgehend wie ein giftiger Lufthauch sich über ganz Europa verbreitet. Besorgt schauen die Edelsten aller Nationen nach den ersten Anzeichen einer Rückkehr aus dieser kulturhemmenden, allgemeinen Verbitterung zu den erhabenen Grundsätzen des Rechts, die bestimmt sind, das Leben des Volkes wie des Einzelnen zu beherrschen. Die Zeiten sind ernst. Die Regierungen Europas werden sich ihrer Kulturaufgaben bewußt sein und dem Recht und dem Frieden die Bahn frei machen. --- Zur Lage in Wayern. (Grundfragen des Revisionsbestrebens.) I. Das ins reiormaiuli. (Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.) (Fortsetzung.) 2. Das Aufnahmerecht wird ferner ausgeübt durch die Bemessung der einer rezipierten Religionsgesellschaft zukommenden Kultusausübung durch den Staat. - Das wäre zunächst der bereits erwähnte Scheidepunkt zwischen öffentlicher und Privat- Kirchengesellschaft. Jene haben das Recht, mit dem Gottesdienste an die Öffentlichkeit zu treten, diese nicht. Wenn also der privatkirchengesellschaftliche Charakter des Judentums, wie sub 1 ausgeführt, erhalten bleiben soll, so kann in dieser Hinsicht niemals etwas geändert werden. Füglich kann aber als hier einschlägig die Frage der Gemeindebildung überhaupt betrachtet werden. Die Kultusgemeinde ist das Instrument, das Operationsfeld der Kultusübung, soweit dieselbe in Form korporativer Betätigung geübt wird. Die freie Gemeindebildung ist nun nach § 8811 V. B. lediglich den öffentlichen Kirchengesellschaften eingeräumt; die Gemeindebildung bei Privat-Kirchengesellschaften unterliegt Bestimmungen, welche in der landesherrlichen Rezeption getroffen sind. Die Tatsache, daß die Gemeindebildung als eine gemischte Angelegenheit gilt, ist ein direkter Ausfluß des ins reformandi. Es möge zum besseren Verständnis die grundlegende Erklärung des Begriffes „gemischte Angelegenheiten" aus V. B. § 76 wörtlich hierhergesetzt werden: „Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen verstanden, welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich betreffen und zugleich irgendeine Beziehung auf den Staat und das weltliche Wohl der Einwohner desselben haben." Ferner § 77: „Bei diesen Gegenständen dürfen von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen geschehen." Diese Mitwirkung kann selbstverständlich der Staat in einfür allemal bindenden Normen zum Ausdruck bringen, wie dies hinsichtlich der Gemeindebildung in § 24 I. E. geschehen ist. Der Staat kann sogar die Frage der Gemeindebildung als eine äußere Angelegenheit betrachten und dieselbe ganz allein in die Hand nehmen. Nun wurde behauptet, das staatliche Mitwirkungsrecht würde dadurch illusorisch, daß die 'jüdische Privat-Kirchengesellschaft eine Kirchengewalt in ihrer Lehre nicht kenne. Das wäre natürlich ein Unding, eine Bevorzugung, welche dem klaren Wortlaut der Verfassung und dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Man könnte gerade umgekehrt behaupten, indem der eine Faktor fehle, müsse der Staat die Gemeindebildung als einen Gegenstand rein weltlicher Natur betrachten und behandeln. Der Staat kann hinsichtlich der Gemeindebildung oktroyieren. Jeder Leser wird hier die Frage aufwerfen, ob es wirklich an dem ist, daß die jüdische Privatkirchengesellschaft in ihrer Lehre eine Kirchengewalt n'cht kennt. Das ist eine Frage aus dem jüdischen .Kirchenrecht, über welches wir s. G. w. eine sehr umfassende Darstellung alsbald nach Abschluß dieser Artikelserie zu veröffentlicheil gedenken. Zur Verhütung von Mißverständnissen müssen wir aber jetzt sagen, daß man unter Kirchenrecht versteht (vgl. F. S. 5) das von der Kirche selbst erzeugte Recht; darin kann natürlich auch darüber gehandelt werden, wie die Kirche selbst sich das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten, z. B. dem Staat, denkt. Wir hoffen, auch bei dieser Arbeit eine Fülle von „positiven Vorschlägen" zu bringen. Wir glaubten, auch diese sehr mühevolle Vorarbeit leisten zu müssen, weil wir immer wieder betonen müssen, daß wir religiös nach der Richtung gebunden sind, daß wir gar keinen Vorschlag bringen dürfen, bevor wir nicht ganz genau festgestellt haben, daß derselbe nach dem jüdischen