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Das jüdische Blatt · 1914-06-26 · 26 (26.6.1914) · p. Seite 3

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
26 (26.6.1914)
Date
1914-06-26
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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ißt. 26. Das jüdische platt 3 einschneidender Bedeutung. Ob die Umgestaltung der israelitischen Kirchengesellschaft in eine öffentliche eine Verfassungsänderung bedeuten würde auf Grund der Auffassung, daß § 24 V. B. mit verfassungsmäßig ausfchliehender Wirkung lediglich die drei großen christlichen Konfessionen als öffentliche Kirchengesellschaften bezeichnet, können wir im Zusammenhang dieser Darstellung nicht untersuchen; es gibt Kreise, weite Kreise der bayerischen Judenheit, welche diesen Wunsch hegen. Diejenigen Kreise, welche es ablehnen, diesen Wunsch zu äußern, werden von der Erwägung geleitet, daß eine öffentliche Kirchengesellschaft unmöglich ohne eine Konsistorial- bzw. Synodalverfassung geschaffen werden könnte, welch letztere aber sie aus religiösen Motiven ablehnen.) Es fragt sich nun, ob das Zugeständnis von Gewissensbedenken in ihrem Einfluß auf die Gemeindezugehörigkeit nicht schon eine Würdigung der Motive bedeutet. Die Judenheit, und lediglich die Judenheit, hat es versäumt, darüber Auskunft zu geben. Bisher hat man fast stets nur behauptet, es handle sich um Differenzen in der Kultusübung; das mußte verwirrend wirken. Tatsächlich handelt es sich um Konflikte, welche den L ehr - i n h a l t der jüdischen Religion betreffen, letzten Endes um die Frage, ob die Bibel und Tradition reines Menschenwerk sind oder nicht. Da galt bisher, namentlich in bezug auf die Vermittlung des Glaubensinhalts auf Kanzel und Katheder, für das Judentum der alte Satz, welcher einst die Wiege des ins reformandi war, enius regio, eins religio (Wessen das Reich, dessen Religion gilt). Wir müssen hier eine Abschweifung über den Begriff Gewissensfreiheit einschalten, um folgendes zu sagen: a) Die Forderung der Gewissensfreiheit im Sinne der Verfassung besteht darin, daß niemand zur Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis gezwungen werden kann; in diesem Punkte schränkt die Verfassung das ins rei'ormandi früherer Jahrhunderte ein. b) Da also die Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis absolut freiwillig ist (in Bayern mit Ausnahme der Zeit zwischen religiöser Mündigkeit sKonfirmation usw.j und bürgerlicher Volljährigkeit)/) so kann verfassungsmäßig dann nicht mehr von einer Forderung der Gewissensfreiheit gesprochen werden, wenn jemand sich nach Kultübung und Glaubensmomenten in einen Gegensatz zu seiner,Bekenntnisgemeinschaft stellt. Wohl aber gibt es eine fundamentale Forderung dieser verfassungsmäßigen Gewissensfreiheit, wenn ein Teil einer Bekenntnisgemeinschaft dem anderen nach Kultübung und Glaubenslehre ein ganz neues Bekenntnis aufzwingen will unter der Behauptung, das Neue wäre das Alte. (Es wäre verlockend, auf dieser Grundlage geschichtlich festzustellen, wie wenig die Orthodoxie Bayerns dieser Sachlage gerecht wurde, allein dies ist nicht der Zweck dieser Zeilen.) e) Die Nichtzulassung eines neu sich bildenden Bekenntnisses auf Grund der ins rei'ormandi bedeutet nicht eine Einschränkung der individuellen Gewissensfreiheit, denn die Zulassung ist nur die Erlaubnis zur genossenschaftlichen Bekenntnisübung, nur die Betätigung der staatlichen Vereinsgewalt gegenüber der Bekenntnisgemeinschaft. Wenn nun die Zulassung von nach Bekenntnis differenzierten Kultusgemeinden verlangt wird, oder wie es Dyroff a. a. O. nennt, die Trennung zwischen streng bekennenden und freibekennenden Kultusgemeinden, so kann das (entweder als Interpretation der früheren Rezeption in dem Sinne, daß 1813 schon beide Bekenntnisse recipiert wurden, oder als wirkliche Rezeption des neuen Bekenntnisses) niemals Gegenstand einer parlamentarischen Beschlußfassung sein, sondern lediglich der Ausdruck eines landesherrlichen Willensaktes. Aber die Judenheit mußte sich darüber klar werden, daß sie mit ihrer derzeitigen Forderung einen solchen Akt erbittet, einen Akt, welcher einer Aenderung des Bekenntnisses Rechnung trägt, einen Akt, welcher die verschiedenen Bekenntnisformen als zu Recht bestehend anerkennt. Oder aber die Judenheit mußte sagen, daß das Judentum ein Bekenntnis eben gar nicht ist, seine Kultübungen mehr auf Konvention, denn auf religiösem Urgrund beruhen, also das Judentum eine Religion ohne bindende Normen, die quasi um Geltung ringt. Dann kann aber die Judenheit logisch nicht einmal mehr die Wohltaten einer Privatkirchengesellschaft beanspruchen. (Fortsetzung folgt.) Kt'auöenstreu Hefehestreu. Der von dem Präsidenten des Provisorischen Komitees der Agudas Israel, H. Jakob R o s e n h e i m , in Frankfurt a. M. herausgegebene „Israelit" hat in seiner letzten Nummer unsere Auseinandersetzung über „Glaubenstreu und Gesetzestreu" im Auszuge wiedergegeben und, wie aus seinen Bemerkungen dazu hervorgeht, sich im Prinzip auf unfern Standpunkt gestellt. Er bestätigt die Unhaltbarkeit der Unterscheidung zwischen Glaubenstreu und Gesetzestreu. Nach dem Sprachgebrauch decken sich diese beiden Bezeichnungen. Es geht nicht an, dem Worte „Glaubenstreu" eirxen engeren Begriff unterzuschieben als dem Worte „Gesetzestreu", wie es der Deutsche Gruppenverband in seinem „Normalstatut" tut. Verlangt der Deutsche Gruppenverband Gesetzestreue von seinen Mitgliedern nicht, so war es ihm keineswegs gestattet, als Surrogat für „Gesetzestreue" die „Glaubenstreue" zu erfinden und sich damit zu begnügen, daß das Mitglied der Aguda „glaubenstreu" sei. Da wäre es schon weit besser, logischer und klarer gewesen, sich damit zufrieden zu geben, daß jeder Jude, der das Programm der Aguda anerkennt, Mitglied sein kann. Dies allein halten wir für das Richtige! Selbst der von dem Präsidenten des Provisorischen Komitees herausgegebene „Israelit" versucht es nicht mehr, die in unserer vorletzten Nummer wiedergegebene Begründung aufrecht zu erhalten, die von einer ihm sehr nahestehenden Seite für die Berechtigung der Forderung: „Glaubenstreu" aufgestellt und deren Unhaltbarkeit von uns nachgewiesen worden ist. Begrifflich und sprachlich ist die Gegenüberstellung von „Glaubenstreu" und „Gesetzestreu" ein Unding. Darauf brauchen wir hoffentlich nicht mehr zurückzukommen. Allein, der „Israelit" will dem unglücklichen „Glaubenstreu" von einer anderen Seite her zu Hilfe kommen. Nachdem er einen Teil unseres Artikels „Glaubenstreu — Gesetzestreu" aus Nr. 23 abgedruckt hat, schreibt er nämlich dazu: Wir möchten hierzu bemerken, daß von den deutschen Initiatoren der „Agudas Israel" von Anfang an der hier entwickelte Standpunkt mit Entschiedenheit vertreten worden ist und daß ihm prinzipiell auch von seiten der russischen Rabbiner nicht widersprochen wurde. Wenn diese dennoch in Homburg verlangten, daß als aufnahmefähig nur gelten sollten, so begründeten sie dies mit der Befürchtung, es könne in ihren Kreis e n sonst zu einer Massen invasion von solchen Elementen kommen, die dem überlieferten Judentum gänzlich fernstehen und in die Aguda nur eintreten, um sie zu sprengen. Gelingt es, diese ans rein praktischem Gebiete liegende Befürchtung zu zerstreuen, so spricht alle Wahrscheinlichkeit dafür, daß der gesamte „Rabbinische Rat" sich dem oben entwickelten Standpunkte anschließen wird. Definitive Klarheit darüber wird die Sitzung des „Rabbinischen Rates" bringen, die vor der Kenesio gedaulo stattfindet. Auch diese Rechtfertigung von „Glaubenstreu" dürfen wir nicht gelten lassen. Nach dem „Israelit" haben in Homburg die russischen darauf bestanden, daß die Mitgliedschaft der Aguda auf gesetzestreue Juden eingeschränkt werde. Dieser For- J) Vgl. jedoch N. G. H. E. vom 10. I V. 12. Nr. 162/11 II.

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