Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 26 (26.6.1914)
- Date
- 1914-06-26
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 Das jüdische Kiatt Nr. 26 des Stabes" nicht erfüllten. Da hält oft der eine sich für bester denn die Mitstrebenden, erscheinen sie ihm geistig oder moralisch weniger wert denn er selbst, erkennt er ihre Leistung nicht an, die sie mit vielleicht schwachen Kräften und darum minder umfangreich, aber ebenso gesinnungsrein und treuen Herzens wie er, dem gemeinsamen Werk bringen; da vermeint so mancher von denen, die einander helfend und fördernd ergänzen sollten, nur sein Rat verdiene Beachtung, nur seine Ansicht verbürge Erfolg, und was die anderen vorschlagen, will er nicht einmal prüfend erwägen, geschweige denn annehmen und handelnd beachten. So kann kein großes Werk gedeihen. Aus einem und demselben Holz geschnitzt waren die Stäbe der 12 Stämme, jeder trug gleich viel und gleich wenig natürliche Vorbedingungen zum Blühen in sich; jeder Fürst brachte gleich viel und jeder erkannte, daß, was der andere brachte, ebensoviel und ebensogut war als das seine. Darum war der Höherstehende nicht stolz, darum ordneten die Genossen willig sich ihm unter: darum konnte einträchtiges, den großen Zielen dienendes gemeinsames Werk gewagtt und zu glücklichem Ende geführt werden. Mögen wir diese Lehren beherzigen, in Selbsterkenntnis, die alten Erfahrungen nützend, friedlich zusammenstehen, dann wird auch uns Blüte und Frucht werden, dann werden wir der Stamm sein, den Gott erwählt und „Gottes Wille wird durch uns gelingen". Zur Lage in Bayern. (Grundfragen des Revisionsbestrebens.) I. Das ins reformandi. (Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.) (Fortsetzung.) Die M. E. von 1863 war das Produkt einer ähnlichen Situation. Hier ist die Frage einschlägig, ob die einmal gewährte Zulassung der korporativen Kultusübung durch den Landesherrn jemals widerrufen werden kann. R. E. § 24 gewährleistet den drei großen christlichen Kirchengesellschaften (Konfessionen), daß ihnen gegenüber die Aufnahmebewilligung nicht zurückgezogen werden kann. Wir wollen immerhin annehmen, daß aus V. B. 8 25 ein ähnliches wohlerworbenes Recht den Israeliten zur Seite steht. Der ganze Streit, der seit fast einem Jahrhundert besteht, betrifft im Kernpunkt die Frage, welcher Religion denn eigentlich 1813 die Rezeption erteilt wurde, oder ob nicht seitdem aus der Kirche Sekten (- Genossenschaften, welche in den Grundlehren mit der Mutterkirche übereinstimmen, in untergeordneten Punkten aber von ihr abweichen, vgl. F. S. 1) erwachsen sind, welche nunmehr die bayerische Iudenheit als Potenz beherrschen. Indem die M. E. eine Art äußere Uniformität der Kultusübung verlangte, blieb die Frage nach dem Lehrinhalt der rezipierten Religion ungelöst. Es würde sich nun u. E. vielleicht darum handeln, ob der Gesetzgeber in den nunmehr (seit 1813) zutage getretenen Differenzierungen lediglich Sektenbildungen in dem oben angeführten Sinne erblickt, oder ob er eine vollkommene Umgestaltung des Lehrinhaltes vor sich hat, d. h. ob für den einen oder anderen Teil der Iudenheit die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, unter welchen er rezipiert wurde, so daß es sich für ihn um eine Neurezeption handelt. Im ersteren Falle würde natürlich eine analoge Feststellung, wie die in der M. E. gegebene, dieselben Dienste leisten. (Eine Rezeption ist aber in Bayern niemals Gegenstand eines Gesetzes, sondern lediglich und ausschließlich Gegenstand eines landesherrlichen Gnadenaktes; es waren daher a priori diejenigen im Irrtum, welche den vielumstrittenen 8 4 der M. E. zum Gegenstände parlamentarischer Beschlüsse machen wollten; auch als Argument der Gemeindebildung würden die Erfordernisse des § 4 als eine Erscheinung des ins reformandi vom Landesherrn zu bestimmen sein; darüber später.) Im anderen Falle aber, wenn vom Gesetzgeber verlangt wird, daß er bekenntnismäßige Scheidung der Iudenheit, Gemeindebildung auf Grund dieser bekenntnism ä ß i g e n Scheidung anordnet oder zuläßt, dann ist dies u. E. ein Verlangen nach einer Rezeption verschiedener Bekenntnisse. (Man vergleiche das Gutachten von Dyroff*) S. 13.) Gewiß, die Gemeindebildung als solche, die größere Freiheit in derselben oder die engere Bindung ist vielleicht keine pars integra in; der Rezeptionsurkunde. Es ließe sich sehr wohl denken, daß, unab- ' hängig von der Rücksicht auf religiöse Differenzierung, der ganze Gedanke der Einheitsgemeinde aufgegeben wird, daß Parochialfysteme gegeben werden, daß so viele Gemeinden kondeziert werden, als Judengruppen, welche kultusmäßig einen Gottesdienst veranstalten können, vorhanden sind, ja sogar, daß unter Beibehaltung des Ediktes der ganze Gemeindezwang aufgehoben wird. Denn daß die Mitwirkung des Staates bei Gemeindebildung als Ausfluß seiner Kompetenz bei gemischten Angelegenheiten gegeben und nicht als eine Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten zu betrachten ist, steht außerhalb jeden Zweifels. Wenn aber vom Gesetzgeber eine Zulassung von Doppelgemeinden usw. unter ausdrücklichem Hinweis auf die religiöse Scheidung verlangt wird, wenn die Unmöglichkeit der Gemeindeeinheit mit diesem Verlangen begründet wird, dann gibt es nur ein Entweder-Oder. Entweder der Staat kümmert sich um das Motiv des Verlangens nicht, gewährt ihm aber insofern Raum, als er zwar den Gemeindezwang des Individuums festhält, hingegen ohne Rücksicht auf den Grund den (sei das Wort gestattet) Domizilsgemeindezwang aushebt (Formulierung: a) Jeder Jude muß irgendeiner Kultusgemeinde in Bayern angehören, es braucht aber nicht die Kultusgemeinde seines Wohnsitzes zu sein, I>) Jede Kultusgemeinde ist berechtigt sverpflichtet?j, für ihre externen Mitglieder an dem Wohnsitz derselben die nötigen Kultuseinrichtungen zu treffen); oder aber er macht die Motive selbst zum Gegenstand seiner Erwägung; dann wäre der Fall des § 56 der II. V. B. gegeben. Der springende Punkt bleibt für uns immer, ob bei einer eventuellen Neuregelung der Verhältnisse der bayerischen Iudenheit das ins reformandi in Frage käme oder ob dasselbe ganz ausgeschaltet bleibt. Nun kann man füglich sagen, daß der eben erwähnte 8 56 V. B. das ins reformandi in Permanenz ist. Wir glauben, die Frage, ob dieser 8 56 auch für die israelitische Privatkirchengesellschaft gilt, für die einzige, welche 1818 in Bayern existierte, kann außer Ansatz bleiben. Man hat nämlich behauptet, daß er für das Judentum deshalb nicht gelten könne, weil der Gesamt judenheit jede Organisation, vor allen Dingen jede Vertretung, jede äußerlich in Erscheinung tretende Form der Kirchengewalt fehle; da es innerhalb der Iudenheit den Begriff „Kirchenversammlung" nicht gäbe, so könnte, also argumentiert man, auch von einer Anwendung des 8 56 die Rede nicht fein. Indessen i st eine analoge Anwendung bereits einmal in Erscheinung getreten, bei den Kreisversammlungen im Jahre 1836. (In der Folgezeit wurde überdies durch 'mehrere Kreisregierungen eine Frage angeregt, welche gleichfalls eine wichtige Seite des ins reformandi bildet, die Frage nämlich, in welcher Form, unter welchen Bedingungen eine Religionsgesellschaft rezipiert wird, in welcher Ausdehnung ihr die korporative Kultusübung gestattet werden soll. Wenn auch der Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Kirchengesellschaften ein so großer eben nicht ist, so ist doch die Erwägung selbst von *) Gutachten, erstattet auf Veranlassung des Vereins für die Interessen des gesetzestreuen Judentums. 7