Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 25 (19.6.1914)
- Date
- 1914-06-19
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 Das jüdische Kiatt. Nr. 25 als in der Gegenwart. Wird ja der Gedanke an eine höhere, ideale Lebensbestimmung immer mehr zurückgedrängt durch die sich fortwährend steigernden Ansprüche des geschäftlichen Berufes, durch den Kampf ums Dafein. Sollten die göttlichen Lehren uni) Weisungen unseren Zeitgenossen nicht um so heiliger und unverletzlicher gelten, je mehr die dem Gewinn und dem Genuß sich zuwendende Zeitströmung alle mit sich fortzureihen und in ihren Strudel hinabzuziehen droht? — Wie schwer vergehen sich daher diejenigen, die die ewig verbindliche Kraft der für alle Zeiten gegebenen Gottesgesetze der Jetztzeit als erloschen erklären, die ewigen Anforderungen der Religion den Ansprüchen der Gegenwart zu opfern empfehlen und diesen Treubruch als Fortschritt verherrlichen! Muß denn nicht die Aufhebung einer jeden göttlichen Vorschrift gar bald den Verlust einer heilsamen Wahrheit, einer geistig-sittlichen Idee zur Folge haben für Israel und durch dieses für die Eefamtmenschheit? Wird nicht selbst die aus dem tiefsten Borne der Weisheit geschöpfte Lehre dem Geiste bald entschwinden, sich verflüchtigen, wenn sie nicht verkörpert, durch symbolische Zeichen und Hebungen veranschaulicht wird? Wie vor Jahrtausenden, zur Zeit des tiefsten religiösen Verfalls, würde der Prophet heute denjenigen, die der Fahne des Abfalls und der Untreue in Verblendung folgen, mahnend und warnend zurufen: O, mein Volk, die deinen Fortschritt preisen, führen dich irre, sie verhüllen dir die Wege, die dich deiner ewigen, großen Bestimmung zuführen sollen. (Jesajas 3.) Rabb. Schüler. Zur Lage in Bayern. (Grundfragen des Revisionsbestrebens.) I. Das ins rcforinandi. (Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.) A. Begriffe. a) Alle Vereinigungen innerhalb eines Staates sind der Staatsgewalt unterworfen, auch die einzelnen Kirchen (Religionsgemeinschaften) sind der Staatsgewalt unterworfen. Als Inhaber der Staatsgewalt regiert der Landesherr auch die Kirchen; die Gewalt des Landesherrn über die Kirche ist unabhängig von seinem Bekenntnis. Jede andere Gewalt im Staate, also auch die Kirchengewalt, besteht nur als entweder direkt vom Staate stammend, durch den Staat direkt verliehen, oder als im Staat geduldet. Die gesamten staatlichen Rechte gegenüber der Kirche nennt man Kirchenhoheit oder ins circa, sacra. Diese Staatsgewalt bezieht sich nicht auf die religiöse Gesinnung und nicht auf das Gewissen, sondern lediglich auf das Aeuhere der Religion, auf die Beziehung der Religionsgemeinschaft zu anderen, auf den Einklang der Erscheinungsformen der Kirche mit den Staatsinteressen. Allein die Bestimmung dessen, was als rein Aeußeres der Staatsgewalt untersteht, und was als Inneres der Autonomie (selbständige, uneingeschränkte Bestimmung) der Religionsgemeinschaft unterstellt ist, die sogenannte Grenzregulierung, hat sich der Staat Vorbehalten, insbesondere als Vorsichtsmaßregel gegen die Möglichkeit kirchlicher Uebergriffe. (Nach F. S. 90 ff.) (In dieser Grenzregulierung liegt auch ein Teil der Schwierigkeiten der Revisionsfrage.) b) Man könnte sagen, daß als eine Art Gegenleistung für dieses Recht der Staat nun auch den Religionsgemeinschaften einen Schutz gewährt; die Entstehung dieses Schutzrechtes ist zwar etwas anderes als ein Ausfluß dieser logischen Gegenseitigkeit (vgl. F. S. 347). Indessen ist die geschichtliche Entstehung dieses Schutzrechtes (ins advocatiae) für unsere Darstellung gleichgültig. Man versteht darunter sowohl das Recht, wie auch die Pflicht des Staates, die Religionsgemeinschaft nicht bloß in der ihr vom Staat eingeräumten rechtlichen Stellung zu schützen, sondern auch sie zu fördern. Wie Kahl in „Staat und Kirche" ausführt, liegt darin eine besondere Würdigung der in den Religionsgemeinschaften geborgenen sittlich-religiösen Kräfte sowie eine Anerkennung der Tatsache, daß diese Kräfte eine ganz besondere Bedeutung für das Wohl des Volkes und des Staatsganzen besitzen. So hat sich denn dieses ins advocatiae insbesondere darin geäußert, daß den Religionsgemeinschaften Privilegien erteilt wurden, welche über das Maß der anderen Vereinigungen gewährten Rechte hinausgehen. Die Sorge für den Bestand der Religionsgemeinschaften (Gemeindezwang!) ist gleichfalls ein Ausfluß dieses Rechtes. (Es leuchtet ein, daß auch dieses Recht bei der Revisionsfrage einer eingehenden Würdigung bedarf; wir gedenken, im III. Teil dieser Abhandlung das ins advocatiae gegenüber der israelitischen Privatkirchengesellschaft in seinen bisherigen Aeußerungen zu behandeln.) c) Aus der Kirchenhoheit des Staates fließt unmittelbar das Recht der Aufsicht (ins supreniae inspectionis). Um zu verhüten, daß nicht die Kirchengewalt, d. h. die den kirchlichen Organen eingeräumte Machtbefugnis, in den Jnteressenkreis des Staates schädigend oder hemmend eingreife, beaufsichtigt der Staat auch alle Vorgänge innerhalb der Kirche. So z. B. der Staat gewährt im Prinzip allen Religionsgemeinschaften die Lehrfreiheit, behält sich aber vor, diese Lehrfreiheit einzuschränken, falls die Lehren dem Bestände des Staates gefährlich wexden könnten. Daraus könnte die Forderung abgeleitet werden, daß der Staat jederzeit Klarheit über den Lehrinhalt einer Religionsgemeinschaft erhält (in der bayerischen Verfassung ist dieser Forderung vielseitig Rechnung getragen). Grundsätzlich aber erstreckt sich das Aufsichtsrecht des Staates auf all die Gebiete, welche den Zweck des Staates berühren (z. B. Rücksicht auf die nationale Steuerkraft). Es ließ sich aber die Trennung zwischen rein inneren und rein äußeren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften niemals ganz durchführen, und so hat sich der Begriff der „gemischten" Angelegenheiten herausgebildet; wir wollen darunter jene Angelegenheiten verstehen, welche, an sich rein religiösen Charakters, trotzdem Beziehungen zum Staat und zur bürgerlichen Ordnung enthalten. (Dieses ins supremae inspectionis soll im II. Teil dieser Abhandlung sowohl de lege lata als auch de lege ferenda behandelt werden.) d) Scheinbar von geringster praktischer Bedeutung, für die bayerische Judenheit aber doch von fundamentalem Interesse ist das sog. ins reforniaiuli. Der Begriffsbestimmung und den Konsequenzen seien die folgenden Ausführungen gewidmet. II. Das ins reformandi. Man versteht im allgemeinen darunter die Befugnis des Staates, eine Kirche zuzulassen oder diese Zulassung zu verweigern, die Bedingungen festzustellen, unter welchen die Zulassung erfolgt. Nach V. ist es eine Frage, ob eine einmal erfolgte Zulassung auch zurückgenommen werden kann oder ob nicht in einer solchen Zurücknahme einer historisch berechtigten Existenz und wohlerworbenen Rechten zunahe getreten würde. Man kann aber das Recht auch dahin ausdehnen, daß der Staat jederzeit die Entscheidung über die Existenzberechtigung einer Religionsgemeinschaft innerhalb seines Gebietes hat. Vielleicht allerdings gehört dieses Recht in das Gebiet des Aufsichtsrechts (vgl. oben c) und ist die äußerste Vollendung dieses Rechtes. Nach K. kann als Ausfluß dieses Aufnahmerechtes, wie wir es nennen wollen, niemals eine Bestimmung getroffen werden, welche die Gewissensfreiheit der einzelnen Persönlichkeit berührt. Es bleibt demnach von diesem Aufnahmerecht unberührt das Ab-