Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 24 (12.6.1914)
- Date
- 1914-06-12
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Das jüdische Hlatt Nr. 24 konstatieren, daß diese Diskussion nicht ermöglicht würde. Unseres Erachtens wäre eine derartige Diskussion der einzige Weg, positive Vorschläge zu schaffen. Denselben Versuch, durch Klarheit über das Uumögliche die Bahn zum Möglichen zu weisen, unternahmen wir auch nach einer anderen Richtung, namentlich in bezug auf die Zentraltassenfrage: es war gezeigt worden, daß modernes Steuerprinzip eine Steuer nicht kennt, deren Erhebung und Verwendung jeder Mitwirkung durch die Steuerzahler entrückt ist; daraus ergab sich die Frage, ob rein religiöse Erwägung eine derartige Mitwirkung zugestehen können. Es ist eine sehr wehmütige Genugtuung, daß nach all den mißtönenden Angriffen jetzt allgemein zugestanden wird, daß eine Zentralkasse nur von einem aus Wahlen durch die Steuerzahler hervorgegangenen Gremium nach Dotation und Verwendung verwaltet werden könnte. Und nun wird allgemein zugestanden, daß auch die Zentralkasse Ausschnitt einer religiösen Frage ist. Endlich wollten wir auf die Frage der Gemeindebildung zunächst vom religiösen Standpunkt aus erörtert sehen; auch da wäre Klarheit alles. Vielleicht erinnert sich auch der eine oder andere unserer geschätzten Leser, daß wir in einer Anlehnung an die bayerische Kirchengemeindeordnung auch die staatskirchenrechtliche Seite zu erfassen versuchten; von sehr ernsten Männern wurde zugestanden, daß jene Darstellungen den Keim mancher „positiven Vorschläge" enthielten. Es wird später vielleicht einmal — post tot nogotia roi'iim — Gelegenheit sein, zu sagen warum diese Artikel plötzlich abgebrochen wurden; unter vielen anderen Gründen gestehen wir jetzt schon den ein, daß wir eine Anwendung des § 44 (religiöse Artung der Kultusvorstände), welche religiösen und staatskirchenrechtlichen Anforderungen in gleicher Weise entspricht, noch nicht zu ergründen vermochten. Wir möchten nun dieselben Versuche von einer anderen Seite aufnehmen, indem wir nach eingehender Beratung mit hervorragenden juristischen Seiten die Fragen besprechen, welche den Umfang der Kirchenhoheit des Staates in bezug auf die israelitische Privat-Kirchengesellschaft darstellen. Die Erkenntnis der Unzulänglichkeit ließ uns von dem Versuche abstehen, diese Auseinandersetzung in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Unser Leserkreis möge entschuldigen, wenn sie mit scheinbar so trockenen Auseinandersetzungen behelligt werden; indessen d i e Punkte und Grundsätze, welche wir zu erörtern gedenken, tragen durchaus nicht nur den Charakter einer bayerischen Angelegenheit. Würde erst in Bayern eine Zentralkasse zur Tatsache geworden sein, dann würde auch in Preußen die dort schon lange bestehende Forderung nach einer zentralen finanziellen Organisation sich aufs neue erheben und auf die Zustimmung des größeren Teiles der bayerischen Orthodoxie Hinweisen können. Auch in anderen Ländern des deutschen Vaterlandes (vgl. insbesondere Elsaß) sind ähnliche Fragen aktuell. Wir werden es versuchen, die Materie so darzustellen, daß sie allgemein verständlich wird, und an jedem einzelnen Punkte die Folgerungen ziehen. Abkürzungen. H. — Heimberger, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern, 2. Auflage. F. — Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts in Bayern, 5. Auflage. V. — Behring, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts in Bayern. S. — Seydel, Staatsrecht, 2. Auflage. I. E. — Judenedikt von 1813. M. E. — Ministerialentschließung von 1863. R. E. — Religionsedikt von 1809. V. B. — II. Versicherungsbeilage von 1818. Aus alter Wett Deutschland. Aus der Agudas Jisroel-Bewegung. Halberstadl. Die Leitung des Gruppenverbandes der Agudas Jsroel in Deutschland hat eine von tüchtigen Juristen bediente Auskunftsstelle eingerichtet, die sich mit der Erteilung von allen auf die Einbürgerung von ausländischen Glaubensgenossen bezüglichen Auskünften befaßt und bereit ist, in Ausweisungsangelegenheiten beratend zur Seite zu stehen. In H a n a u wurde eine Jugend- und Mädchengruppe, ebenso in Nidda für die Orte Nidda, Hungen und Niedermockstadt, gegründet. In Leipzig fand die Gründung einer Ortsgruppe statt. Propagandaversammlungen wurden abgehalten in Lemberg, in P r z e m y s l, in Z l o c z o w , in T e s ch e n. Gegründet wurde noch eine Ortsgruppe in Gurahumora.. In London haben sich die W e st e n d gruppe „Chewra Tiseres Bachurim" und die zwei bekannten Jugendvereine „Ben Zakkai" und „Sinai-Klub" im Eastend bereit erklärt, der Agudaorganisation beizutreten. Ausländer. Die Duisburger liberalen Behörden der jüdischen Gemeinde hatten bekanntlich den Versuch gemacht, die ausländischen Juden vom Gemeindewahlrecht auszuschließen. Sie haben alle Mittel angewandt, um bei der Staatsbehörde ihr Ziel zu erreichen, in ihrer Eingabe haben sie es nicht unterlassen können, zu erwähnen, daß diese ausländischen Juden „einer ketzerischen Sekte im Judentum" angehören. Diese Versuche sind aber vergeblich gewesen. Der Minister des Innern hat durch Erlaß vom 4. Mai d. I. an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz dahin entschieden, daß nach dem preußischen Gesetz yon 1847 Ausländer in den preußischen jüdischen Gemeinden das aktive und passive Wahlrecht haben. Der Wortlaut des Erlasses ist folgender: „Der Herr Minister des Innern hat am 4. Mai 1914 I b 197 entschieden, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 die Wahlberechtigung ausländischer Juden zur Repräsentantenversammlung, sofern die Betreffenden im übrigen die Anforderungen des § 41 des Gesetzes erfüllen, nicht ausschließt. Da bereits bei Erlaß des Gesetzes zahlreiche ausländische Juden in Preußen wohnhaft waren und das Gesetz selbst in § 71 Abs. 2 die Uebernahme von Kultusämtern und anderen dauernden Beschäftigungen durch ausländische Juden ohne deren Naturalisation oorsieht, so mußte der Gesetzgeber mit der Zugehörigkeit ausländischer, in Preußen wohnhafter Juden zu Synagogengemeinden rechnen, und es hätte nahe gelegen, diese Zugehörigkeit und die daraus sich ergebenden Rechte solcher Ausländer auszuschließen, wenn der Gesetzgeber dies wollte. Wenn demgegenüber im 8 37 des Gesetzes die Zugehörigkeit zur Synagogengemeinde für „alle innerhalb ihres Bezirkes wohnenden Juden" schlechthin ausgesprochen und in § 41 daselbst die Wahlberechtigung zur Repräsentantenversammlung sämtlichen männlichen, volljährigen Mitgliedern der Synagogengemeinde zugesprochen wird, welche sich selbständig ernähren und mit Entrichtung der Synagogengemeinde-Abgaben in den letzten drei Jahren nicht im Rückstand geblieben sind, so bietet das Gesetz keinen Anhalt dafür, daß es in diesen Punkten zwischen einheimischen und ausländischen, nicht naturalisierten