Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 24 (12.6.1914)
- Date
- 1914-06-12
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 24 Das jüdische Klatl. 3 gr" 1 ' —-“-""Tr.r~ ~ ■- des Wortes „gesetzestreu" sind. In diesem Punkte Hot das Kattowitzer Statut in seiner ganzen Bedeutung Geltung zu bel>altcn. Je höher das Amt ist, das einer innerhalb der Aguda bekleidet, desto höher müssen die Anforderungen sein, die in dieser Hinsicht an ihn gestellt werden. Die Aguda dient dem überlieferten Judentum, alle ihre Lebensäußerungen werden von dessen Vorschriften eingegeben und geleitet. Je mehr man ihr dienen will, desto näher muß man dem Thoraideal sein. Man fasse also für die Gewählten innerhalb der Aguda den Begriff „gesetzestreu" noch so strenge, der Logik wird das Verhalten immer entsprechen, wenn es auch vielleicht nicht immer zweckmäßig erscheinen mag. Aber was wir mit dem Begriff „glaubenstreu" im Gegensatz zu „gesetzestreu" anfangen sollen, wissen wir immer noch nicht genau. Nun ist uns zur Erörterung „Glaubenstreu — Gesetzestreu" in voriger Nummer „von zuverlässiger Seite" folgende Aufklärung zuteil geworden. 1. Das im deutschen „Haderech" veröffentlichte Statut ist nicht das Statut der Agudas Israel, sondern ein „Normalstatut", d. h. ein Vorschlagsformular des deutschen Gruppenverbandes für die deutschen Ortsgruppen. Dieses Statut trägt selbst dort, wo es von einer Ortsgruppe wörtlich akzeptiert wird, nur provisorischen Charakter bis zu dem ersten aus die Kenesio gedaulo folgenden deutschen Delegiertentag und ist deshalb bisher weder zur Kenntnis des provisorischen Komitees noch zu der des Rabbinischen Rates gelangt. 2. Das Wort „glaubenstreu" ist den in Kattowitz getroffenen Bestimmungen entnommen und soll allerdings dem Ausdruck entsprechen. Man bezeichnet mit diesem Ausdruck diejenigen, die in ihren Anschauungen und Ueberzeug u n g e n vollkommen rniHp auf dem Boden der Tradition stehen, in ihrem praktischen Leben aber wenigstens bemüht sind, die grundlegenden Bestimmungen der Thora zu erfüllen, also keine □’HOID sind. Es soll eben für die Mitgliedschaft der Aguda ein weniger strenger Maßstab religiöser Qualifikation gefordert werden als für die Führerschaft: darum ist bei letzterer der schärfere Ausdruck „in Gesinnung und Tat offenkundig auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehend" gebraucht, bei der Mitgliedschaft dagegen etwas mehr Spielraum für die Interpretation, je nach den verschiedenen Verhältnissen der einzelnen Länder, gelassen. 3. Im übrigen sei bemerkt, daß innerhalb des Rabbinischen Rates der Aguda eine starke Strömung dafür vorhanden ist, zur Mitgliedschaft jeden Juden, der das Programm anerkennt, zuzulassen und es den Gruppenverbänden anheimzustellen, ob und welche einschränkende Bestimmungen sie je nach den Verhältnissen ihres Landes treffen wollen. Die definitive Entscheidung über diesen Punkt kann erst die Sitzung des Rabbinischen Rates, die vor der Hauptversammlung stattfindet, bringen. Wir dürfen uns nicht versagen, an diese Notiz einige Bemerkungen zu knüpfen. Zu 1. Allerdings sollen die Gruppenverbände eines jeden Landes das Recht haben, für die Mitgliedschaft einschränkende Bestimmungen zu erlassen, die das allgemeine Statut der Aguda nicht enthält. Die deutschen Ortsgruppen können also verlangen, daß nur „glaubenstreue" Juden ausgenommen werden, während das allgemeine Statut der Aguda bestimmen könnte: Mitglied kann jeder Jude werden, der das Programm der Aguda anerkennt. Um so merkwürdiger muß es erscheinen, daß, während das provisorische Statut des Deutschen Gruppenverbands veröffentlicht wurde, dasjenige der Aguda noch unbekannt ist. Zu 2. Hier scheint eine offiziöse Deutung des neuen Begriffs „glaubenstreu" vorzuliegen. Uebersetzen wir den Satz zunächst in einfaches Deutsch, dann wird gesagt: Es gibt Juden, welche überzeugt sind, daß wir verpflichtet sind, alle religiösen Vorschriften zu halten, sie üben sie jedoch nicht alle aus, aber eine grundlegende Bestimmung der Thora, wie z. B. den Sabbat, erfüllen sie. Diese können Mitglieder sein. Gewählt können jedoch nur diejenigen werden, welche sowohl in ihrer Gesinnung wie in ihrer Lebensführung vollständig gesetzestreu sind. Danach hängt also „glaubenstreu" nur lose mit Glauben zusammen. Glaubenstreu sind diejenigen, die den rechten religiösen Glauben haben, aber in ihren religiösen Taten nur die Erfüllung der grundlegenden Bestimmungen aufweisen. Wir halten auch diese Erklärung des Wortes „glaubenstreu" nicht für glücklich, obgleich wir sie für authentisch halten. Nach dieser Erklärung ist das Wort „glaubenstreu" sprachlich noch mehr unangebracht, als wir bisher glaubten. Danach ist Glaubenstreue einfach eine willkürlich angenommene niedrigere Stufe von Gesetzestreue. Wer wird außerdem bestimmen, welche Bestimmungen der Thora grundlegend sind? Wer wird behaupten wollen, daß jemand, der die sogenannten grundlegenden Bestimmungen der Thora erfüllt, kein werden kann? Wie anders als durch die Tat, also durch die Erfüllung der Gesetze, kann man erkennen, daß jemand in seinen Anschauungen und Ueberzeugungen vollkommen rniTO auf dem Boden der Tradition steht? Da aber die Beobachtung aller Gesetze nicht gefordert wird, kann wohl auch nie ermittelt werden, ob das betreffende Mitglied, das nur „die grundlegenden Bestimmungen der Thora erfüllt", „vollkommen auf dem Boden der Tradition steht". Man kann sich drehen und wenden, wie man will. Es gibt nur ein Entweder — Oder. Entweder muß verlangt werden, daß alle Mitglieder „gesetzestreu" sind, oder man muß sich damit begnügen, daß sie Juden sind. Alles andere ist Willkür. Daher sagen wir: Fort mit dem „Glaubenstreu"! Die Aguda wird durch sich selbst stark genug sein, als Mitglied r alle Juden zu vertragen, die ihr Programm anerkennen. Zu 3. Wir haben den innigen Wunsch, daß die starke Strömung im Rabbinischen Rat Oberwasser behalte und zum Grundgesetz der Aguda die Bestimmung erhebe: Mitglied der Aguda kann jeder Jude sein, der ihr Programm anerkennt. Zur Lage in Mayer». (Grundfragen des Revisionsbestrebens.) I. Das ins reformandi. (Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.) Vorbemerkungen. Unter den mancherlei Vorwürfen, die man den sogenannten Revisionsgegnern entgegenhält, ist namentlich in den jüngsten Tagen einer besonders in den Vordergrund getreten, des Inhalts, daß die Revisionsgegner stets nur nörgeln und niemals „positive" Vorschläge machen. Wir gestehen unsere Unzulänglichkeit zu; unser ganzer Gedankengang ging von anderer Voraussetzung aus. Unser Bestreben war, die Vorfragen zu klären. Zunächst die, welche religiöser Artung sind. „Religiöse Befürchtungen" beliebte man sie zu nennen; es ist eine der schwersten Enttäuschungen, welche man in bezug auf die Orthodoxie erlebte, daß man es fast prinzipiell seit mehr als fünf Jahren ablehnte, in eine Diskussion dieser Vorfrage einzugehen. Noch jüngst wurde von dem Verfasser dieser Darstellung und noch zwei Kollegen der Versuch gemacht, in der Rabbinerkommission des orthodoxen Vereins (welche ausdrücklich dazu geschaffen wurde, ein Forum in religionsgesetzlichen Fragen zu bilden), und welche uns in freundschaftlicher Weise als Gäste geladen hatte, eine Diskussion über die religiösen Grundfragen herbeizuführen. Die Verhandlungen dieser Tagung wurden als vertraulich bezeichnet, allein wir glauben, es ist kein Verstoß gegen diesen Beschluß, wenn wir