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Das jüdische Blatt · 1914-06-05 · 23 (5.6.1914) · p. Seite 9

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
23 (5.6.1914)
Date
1914-06-05
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 23. Das Mische Blatt 9 Für die hungernden Kinder in Jerusalem! Plosi in Würzburg, Mk. 5.—. Wücherbesprechung. mim Sy mim nn:s von Oberrabiner I. Großmann, Ipolysag (Ugarn), Selbstverlag des Verfassers. Preis 6 Kronen. Das Buch ist aus Skizzen zu Deroschaus entstanden, die sich ein Leben lang hinziehen. Zu jeder Sidra sind die inhaltreichen, knappen, oft geistreichen Resumus in größerer Anzahl vorhanden. Moderne Verhältnisse sind in die kurzen Betrachtungen einbezogen. Der Anfänger wie der Kundige wird eine Fülle von Anregunngen in dem Buche finden. Es wird Vielen zum guten Freunde werden, mit dem sie jedesmal zu Rate gehen, bevor sie in der Oefsentlichkeit sprechen. Auch für Nichtredner, die sich für sinnige aggadische Auslegungen interessieren, bietet das Buch eine erfrischende und religiös erwärmende Lektüre, denn es ist von reiner tiefer Liebe zur Thora und ihrer Weisheit durchweht. Die Sprache ist einfach und doch poetisch und erreicht oft einen Schwung und eine Kraft, die sich auf den Leser überträgt. Der Verfasser hat es verstanden, außer seinen eigenen Gedanken und Deutungen kurze Auszüge aus den gediegensten ähnlichen Werken seiner Vorgänger vom Mittelalter bis auf S. R. Hirsch mit Quellenangabe einzuflechten und so sein Buch zu einem Sammelwerk alter und neuer, fremder und eigener homiletischer Ideen zu gestalten, und es so würdig den besten Moralbüchern des Judentums anzugliedern und es in sie einzureihen. Die Benutzung wird durch ein praktisch angelegtes Register erleichtert, das nach den wichtigsten Stichwörtern in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist. Das Buch wird unter den ähnlichen, mit denen der Markt überschwemmt wird, eine hervorragende Stelle einnehmen und unter allen, die über religiöse Themata zu sprechen haben, sich bald einbürgern und sich einer wachsenden Beliebtheit erfreuen. Wer es anschafft, wird sicher auf sein Konto kommen. . jmn pSn ya-ix Sy mp1 PK nnis-Tii niSxr p-n"N!\ Dpi pDn mx p’jD mrrra nxs 'rym .nxnPn xmriD .piix^yra Ein prächtiges, erfrischendes anregendes und lehrreiches Werk, der dritte Band von zwei Vorgängern. Ein großer, scharfer Geist redet in einer reinen klaren Sprache, ein Fürst der Thorawissenschaft, der auch das Wissen der Zeit beherrscht. sVgl. die Teschuwoth über einen Wecker, der automatisch die Einschaltung vornimmt und elektrisches Licht anzündet (85) und Anzünden und Auslöschen von elektrischem Licht an Schabbos und Jontof (168), Glaubwürdigkeit chemischer Gutachten (82)1. Die Darstellung der Abhandlungen erinnert an die Art unserer Rischonim, jede populistische Länge ist streng vermieden, in klassischer, leicht verständlicher Auseinandersetzung wird der Kern der Frage und der Sache herausgeschält und nach den wichtigsten Seiten beleuchtet. Schon äußerlich ist dies dadurch gekennzeichnet, daß auf 196 Seiten 178 nDDP behandelt find, und zwar fast gleichmäßig aus allen 4 Partien des Da Alle Fragen aus dem lebendigen Leben betreffen, find sie alle aktuell. Wer sie lernt, wird einen reichen Nutzen und einen wahren Genuß daraus ziehen, wird sich an wunderbar einfachen — das Ei des Kolumbus! — Unterscheidungen und an prächtigen Ideen erfreuen. Infolge der reichen Abwechslung unterhält die Ueberraschung die Freude. Die strenge concise stets auf die Gesetzesquelle begründete Beweisführung macht aus jeher Teschuwa ein Meisterwerk und wirft neues Licht auf die Erklärungen der Rischaunim. Aufs geradewohl seien einige Gedanken, die sich kurz hinwerfen lassen, herausgegriffen, um wenigstens annähernd dem Leser eine Vorstellung vom Wert des Ganzen zu ermöglichen. 'Z'jlD “Dy (112) nYJ'W^b P“D2O b£2n j'N p# (ui) t:di “rnn p~ (03) yipnyff yn^ ppd □dd rrncN npD mb') rraypD* pDkp^ \d by# pddh :n2 (ii3) .nnn pp:Di rrDiys p er p □DyiDi rna hdd pn nnb px nann .pupss p“i nb pa pudst (ioo) .:np' HDD prp p.^yn D' pp’dd pdd pn p)bn (139) usw. (176) .PDDP“i Für den Kundigen sind diese Beispiele vollständig überflüssig. Denn der Verfasser genießt einen Weltruf wegen seines Scharfsinns und seiner Belesenheit in unseren Religionsquellen. Auch die österreichische Regierung hat es an Zeichen der Anerkennung für den greisen Thoragelehrten nicht fehlen lassen. Der Kaiser von Oesterreich hat ihm zwei Auszeichnungen verliehen, das goldene Verdienstkreuz und das goldene Verdienstkreuz mit der Krone. Das Werk, das sich von selbst am besten empfiehlt, ist im Selbstverlag des Verfassers erschienen und ist von ihm unter der Adresse B. Weiß, Oberrabbiner in Csernowitz (Bukowina) zu beziehen. Dr. C u r t Graf, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft im Königreich Sachsen. Frankfurt a. M. bei I. Kaufmann. 48 S. Eine außerordentlich interessante Schrift. Im ersten Teil wird die geschichtliche Entwicklung behandelt. Wir erfahren da, daß Sachsen nach denselben Prinzipien behandelte, welche, im Mittelalter gang und gäbe, im ganzen Westeuropa an der Tagesordnung waren. Die Entwicklung im 19. Jahrhundert war so, daß zunächst, wenn der Ausdruck gestattet ist, eine Emanzipation der Religionsübung, dann im Jahre 1851 die staatsbürgerliche Emanzipation der Juden erfolgte. Im zweiten Teil bespricht Verfasser zunächst die Kirchenhoheit des Staates, das ins civia sacra, durch welches der Staat kraft seiner Souveränität die Zuständigkeit der Kirchengewalt nach ihren Grenzen bestimmt, ein Recht, das sich in der Zulassungsbefugnis und im Aufsichtsrecht äußert. Die israelitische Religionsgemeinschaft ist in Sachsen ein ähnliches Gebilde, wie die israelitische Privatkirchengesellschaft in Bayern, eine durch besonderen Akt der Regierung z u g e l a s - s e n e Religionsgemeinschaft. Immerhin aber ist das Verhältnis des Staates zur israelitischen Religionsgemeinschaft in vielen Punkten analog dem Verhältnis zu der sog. a ufge nommene n Konfession (in Bayern öffentliche Kirchengesellschaft). Die isr. Religionsgemeinschaft ist keine juristische Person des Privatrechtes; Korporationsrecht hat nur die Einzelgemeinde. Schutz und Förderung gewährt als Ausfluß des in* advocatial der Staat Sachsen insbesondere durch den Gemeindezwang, durch gewisse Steuerbefreiung, durch administrative Hilfe zur Beitreibung der Umlagen usw. Außerordentlich interessant und klar ist § 7/8 (S. 29) in welchem die Umrisse der staatlichen Aufsicht über die israelitische Religionsgemeinschaft gezeichnet sind; besonders erfreulich ist die Klarheit in der Darstellung der „gemischten Angelegenheiten". 'In Z 10 erfahren wir, daß eine Teilung der Religionsgemeinde auf Grund der religiösen Scheidung der Gemeindemitglieder unzulässig ist, weil damit der ganze Begriff der Einheitsgemeinde durchkreuzt würde; hingegen ist den Gewissensbedenken dadurch Rechnung getragen, daß die Gemeinde gehalten ist, der

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