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Das jüdische Blatt · 1914-06-05 · 23 (5.6.1914) · p. Seite 2

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
23 (5.6.1914)
Date
1914-06-05
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Das jüdische Klatt. Nr. 23 deine Kostbarkeiten kommen ihr nicht gleich". Alle Kostbarkeiten kann nur ein König besitzen. Selbst die Königskrone kommt der Krone der Thora nicht gleich. Jene ist ein Vorrecht des Stammes David und vererbt sich vom Vater aus den Sohn, aber die Würde eines Thoragelehrten kann nicht vererbt werden, sie muß von jedem, der sich damit schmücken will, neu erworben, neu erarbeitet werden. Die Anwärter auf die Herrscherkrone sind nur in beschränkter Anzahl vorhanden und schlimm ist es für ein Volk, wenn mehrere Bewerber um die Krone auftreten, aber um die Krone der Thora darf jeder Jsraelite, welcher Herkunft auch immer, sich bemühen. Ja, je zahlreicher die Träger der Thorakrone im Volke sind, desto besser für die Nation, je eifriger das Streben und der Wettstreit um die Auszeichnung, der gründlichste und geistreichste der Thoragelehrten zu sein, desto größeres Heil für das Volk. R. Elasar sagt im Namen des R. Chanina: die Thoragelehrten erhöhen das Glück der Welt. Denn es steht geschrieben: All deine Söhne sind Gottesgelehrte, deshalb ist groß das Glück deiner Söhne." -. Ist eine Htevifion des öaverifchen Iudenedikts erwünscht und notwendig^ Bevor wir mit unseren positiven Vorschlägen vortreten, drängt es uns, noch kurz auf eine eigenartige Erscheinung hinzuweisen, die wiederholt in der Revisionssache uns auffiel. So oft von revisionsgegnerischer Seite die einzelnen Punkte des Reoisionswerkes etwas schärfer unter die Lupe genommen wurden, versuchte man den Gegner mundtot zu machen mit dem Feldgeschrei: „Was sind deine positiven Vorschläge?" Dem gegenüber möchten wir ganz entschieden betonen, daß man nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, das, was einem verderblich und schadenbringend erscheint, energisch zurückzuweisen, wenn man auch keine positiven Vorschläge für den Augenblick zu machen hat. Das Revisionsbegehren ist aus dem Wunsche heraus entstanden, einmal der Not der Landgemeinden und der ihrer Beamten abzuhelfen, zweitens den Minoritäten in den Großgemeinden eine rechtlich gesicherte Grundlage für ihre Existenz zu geben. An uns, die wir nun auf dem Standpunkte stehen, eine Revision sei unnötig, eventuell sogar schädlich, ist es, Vorschläge zu machen, wie beim Belassen des auf Grund des heutigen Judenediktes bestehenden Rechtszustandes es doch möglich ist, Remedur für die genannten Uebelstände zu schaffen. I. Wie kann der Not der Landgemeinden und der ihrer Beamten abgeholfen werden? Worin besteht die Not der Landgemeinden? Das muß zuerst festgestellt werden. Für ihre Institutionen vermochten die Gemeinden bisher immer selbst zu sorgen und werden es auch weiter können. Ein '^pj rVQ, '^prrn und eine mpft ist fast ausnahmslos in allen Gemeinden einwandfrei vorhanden. Und wenn hinsichtlich der Ritualbäder nicht alles so tipp-topp ist, wie man es im 20. Jahrhundert wünschen möchte, so können wir die Herren Rabbiner — sie werden es uns sein — nicht ganz von aller Schuld freisprechen. Ein Wort, von ihrer Seite am rechten Orte zur rechten Zeit gesprochen, vermag gar viel. Allzu zarte Rücksichtnahme auf die Empfindlichkeit der Steuerzahler ist da nicht am Platze. Es darf allerdings ein Rabbiner nicht so ängstlich sein, einer leistungsfähigen Mittelgemeinde den Bau einer mpft nicht zuzumuten und lieber selbst dafür Geld zu sammeln — das ist verkehrte Auffassung Die Not der Landgemeinden kann also nur — um es kurz zu sagen — in der Notlage ihrer Beamten bestehen. Die Steuerkraft der einzelnen Gemeinden hat so nachgelassen, daß sie nicht imstande sind, für den Religionslehrer — das ist ja fast durchgängig der Beamte der Landgemeinde — ein Gehalt aufzubringen, das dem der Elementarlehrer entspricht, abgesehen davon, daß für die Pensionsoerhältnisse der Lehrer nicht gesorgt ist. Nun muß einmal von vornherein Klarheit darüber geschaffen werden, daß der Staat aller Wahrscheinlichkeit nach niemals den Religionslehrer ohne weiteres auf die gleiche Stufe bezüglich des Gehaltes mit dem Elementarlehrer stellt. Der Grund hierfür liegt in der Arbeitsleistung. Diese beträgt beim Religionslehrer — Kantorat und Schechitafunktionen kommen nicht in Betracht — der Landgemeinde wöchentlich höchstens 5—6 Stunden, beim Elementarlehrer zirka 30 Stunden. Dementsprechend muß die Stellung des Religionslehrers in gewisser Hinsicht eine andere werden. Leistungsschwache Landgemeinden müssen sich, um einen Religionslehrer ausreichend besolden zu können, zu einem — wollen wir sagen — Zweckoerband zusammenschließen. Dieser Verband stellt einen Religionslehrer an. Sofort bei der Anstellung sind die Pensionsoerhältnisse unbedingt zu regeln. Der Staat wird unter keinen Umständen die Anstellung eines Lehrers genehmigen, für dessen Besoldung und Pensionsverhältnisse nicht ausreichend gesorgt ist. Allein es könnte auch möglich fein, daß auch dieser Zweckverband nicht genügende Mittel aufbringen kann. Da hat dann der Staat helfend einzugreifen. S. Fränkel hat in seiner Broschüre S. 32 ff. schlagend nachgewiesen, daß bei „paritätischem, auf Grund der Bevölkerungsziffer aufgebautem Verteilungsmodus den Israeliten der Anspruch auf eine Bewilligung von 90 000 dl für ihren Kultus zukommen würde". Es ist zweifellos, der bayerische Staat wird, wenn es die Not erheischt, den bisherigen Zuschuß von 20 000 dl erhöhen. Das verbürgt uns ohne weiteres die Fürsorge, die der Staat bisher seinen jüdischen Untertanen zuteil werden ließ. Wir möchten als dritten Faktor auch nicht den Landesverein außer acht lassen, der bisher gleichfalls den notleidenden Gemeinden Zuschüsse gewährt hat. Fassen wir noch einmal kurz zusammen. Der bestehenden Not der Landgemeinden kann Abhilfe geschaffen werden: 1. durch Selbsthilfe — Zweckverband, 2. durch Staatshilse — Zuschuß aus der in das Staatsbudget eingesetzten Summe, 3. durch Mithilfe anerkannter, aus jüdischen Kreisen subventionierter Vereine — eventueller Zuschuß des Landesvereins. II. Wie kann den orthodoxen Minoritäten in den Großgemeinden eine rechtlich gesicherte Grundlage für ihre Existenz gegeben werden? Die Verhältnisse in den jüdischen Grohgemeinden Bayerns kranken seit einigen Jahrzehnten an folgenden Uebelständen. Die seit den 50 Jahren des vergangenen Jahrhunderts in diesen Gemeinden einsetzende Reform hatte es bald den orthodoxen Minoritäten unmöglich gemacht, Institutionen der Gesamtgemeinde (beispielsweise das Gotteshaus) zu benutzen, oder die Minoritäten gezwungen, aus freien Stücken für ihre Institutionen (Ritualbad) zu sorgen. Während die Hauptgemeinde den orthodoxen Minoritäten auf dem einen Gebiet, beispielsweise der Schechitah, Entgegenkommen bewies, indem sie nur einwandfreie, religiös tadellose Schochtim anstellte, pochte sie auf anderen Gebieten, beifpielsweise auf dem des Religionsunterrichtes und des Beerdigungswesens, auf die ihr formal zustehenden Rechte. Zweifellos haben die Abmachungen zwischen der Hauptgemeinde

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