Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Blatt · 1914-05-22 · 21 (22.5.1914) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
21 (22.5.1914)
Date
1914-05-22
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9052070-9097324-9053241--1179-9053244
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 21. Da» jüdische Statt 3 t— —---. —. — I. Die bayerische Judenheit besitzt: 1. Ein rezipiertes, d. h. vom Staate anerkanntes Judengesetz, in dem die jüdische Religion allein in der Form anerkannt ist, wie sie seit Jahrtausenden von den auf dem Boden von p rniP und stehenden Bekennern des Judentums bekannt und ausgeübt wird. 2. Ein Gesetz, das den religiösen Führern die Befugnisse einräumt, deren Handhabung zur Leitung und Verwaltung einer Gemeinde im Geiste der rnin unbedingt erforderlich ist. 3. Ein Gesetz, das die Einrichtung der vom p-j vorgeschriebenen religiösen Institutionen jeder Gemeinde ausnahmslos zur-Pfticht macht. 4. Ein Gesetz, das den Einzelgemeinden die v o l l st ä n - dige Autonomie — ein unschätzbares Gut — voll und ganz zusichert. 5. Ein Gesetz, das eine Oberbehörde, Konsistorium oder irgendwelche Instanz für innerkirchliche Angelegenheiten nicht kennt, sondern die jüdische Gemeinde unmittelbar in verwaltungstechnischer Hinsicht dem Staate unterstellt. — IT. Auf Grund der vom Herrn Minister gemachten Ausführungen soll die bayerische Judenheit erhalten: 1. Ein Finanzgesetz, das in der Hauptsache die Angelegenheiten, die für die katholische und protestantische Kirche in der K. G. O. und im protestantischen Kirchensteuergesetz ihre Regelung gefunden haben. 2. Eine allgemeine israelitische Zentralkasse, bei der dem Gedanken der Selb st Verwaltung Rechnung getragen wird. 3. Eine außerhalb des Gesetzes, etwa in Form einer Königl. Verordnung oder einer Allerhöchst genehmigten Ministerialverfügung, gegebene Zusammenfassung der bisher i m Gesetz vorhandenen, die innerkirchlichen Verhältnisse betreffenden Bestimmungen des Judenedikts und der späteren Ministerialentschließungen. 4. Die Möglichkeit des Austritts aus einer Kultusgemeinde und des Anschlusses an eine auswärtige Kultusgemeinde, eventuell unter besonderen Kautelen Zulassung einer zweiten selbständigen Kultusgemeinde. (Die Aeußerungen des Ministers behalten sich in dieser Frage die Stellungnahme noch vor.) — III. Welche Unterschiede würden zwischen einst und jetzt Platz greisen? — 1. Heute besitzt die bayerische Judenheit — und dies ist namentlich für die Orthodoxie von außerordentlicher Bedeutung — ein Judengesetz, das das Judentum nur in der orthodoxen Auffassung staatsrechtlich anerkennt. Was uns dafür durch die Revision gebracht werden soll, ist klar und deutlich den Worten des Herrn Ministers zu entnehmen: „Rach den Erwartungen in der Presse wird offenbar von einem solchen künftigen Gesetze da und dort auch eine Neuregelung rein innerkirchlicher Angelegenheiten der Judenheit erwartet oder befürchtet. Eine innerkirchliche Neuregelung ist aber nicht Sache der Staatsgesetzgebung. In innerkirchlicher Beziehung kann es sich wohl nur darum handeln, die Bestimmungen des Judenedikts und der späteren Ministerialentschließungen, die als Ausnahmesatzungen der israelitischen Kirchengesellschaft in Bayern zu gelten haben, außerhalb des Gesetzes etwa in Form einer Kgl. Verordnung oder einer Allerhöchst genehmigten Ministerialentschließung neu zusammenzufassen." Also das, was dem bayerischen orthodoxen Verein als Ideal der Revision vorschwebte, die Kriterien einer israelitischen Kultusgemeinde (Schechito, Mikwoh) ins Gesetz selb st hineinzubekommen, ist rundweg abgelehnt. 2. Heute besitzt die bayerische Judenheit die vollkommene Autonomie der Kultusgemeinden. Wird diese bleiben? Die Revisionisten bejahen es, die Revisionsgegner verneinen es. Sehen wir zu, wie sich die Sache verhält. Es kann kein Zweifel darüber herrschen, daß sowohl bei der Kgl. Staatsregierung wie bei den Anhängern der Revision die ernste Absicht vorhanden ist, die Entwickelung einer obersten israelitischen Kirchenbehörde zu verhindern. Wird dies aber möglich sein? Die Kgl. Regierung steht auf dem Standpunkt, die Zentralkasse muß nach modernen Grundsätzen, d. h. von den Steuerleistenden selbst in gewisser Hinsicht verwaltet werden. Dieselbe Idee hat wohl in der Schrift „Die zukünftige Gestaltung der israelitischen Kirchensteuern in Bayern" von Sigmund Fraenkel ihren prägnanten Ausdruck gefunden. Wir wollen auf die Einzelheiten, wie sich der Verfasser die zukünftigen Steuerverhältnisse denkt, nicht eingehen. Uns genügt es, darauf hinzuweisen, daß Fraenkel einen lögliedrigen Beirat zur Zentralkasse vorschlägt, der als beratendes Kollegium der Verwaltung der Zentralkasse zur Seite stehen soll. Wenn der Verfasser Seite 28 sagt: „Die bayerische Judenheit wiederum wird zweifelsohne diesem Kollegium (7 dienstälteste Rabbiner, 7 Gemeindevertreter, 1 Lehrer), das nur unter Vorsitz des christlichen Ministerialkommissärs Zusammentritt, uneingeschränktes Vertrauen nach der Richtung hin schenken, daß dasselbe mit reichem Erfahrungsschatz und liebevollem Verständnis für die Nöte unserer Landgemeinden ausgerüstet, der Regierung als treu beratendes Organ bei der Lösung all jener Aufgaben zur Seite stehen wird, die der zukünftigen Zentralkasse vom Gesetzgeber oorgezeichnet sind" so erklären wir rundweg, wir haben das Vertrauen zu einem solchen Kollegium nicht und können es niemals haben. VestiZia 1eoni8 terrent. Die trüben Erfahrungen, die von der deutschen Judenheit mit Zentralkasse (Baden, Württemberg, Elsaß) gemacht wurden, zwingen jeden guten vj;-p gegen ein solches Institut lauten Protest zu erheben. Gerade die Erfahrung, die der zukünftige Beirat der Zentralkasse haben wird, machen ihn unentbehrlich und lassen seinen Rat auch in Fällen in Anspruch nehmen, die nicht unmittelbar mit verwaltungstechnischen Dingen Zusammenhängen. Wir können uns lebhaft vorstellen, daß es nicht gerade zu den größten Annehmlichkeiten eines Ministerialreferenten gehört, über den Tonfall des Tnb oder die Ventilation der Synagoge in X zu entscheiden. So lächerlich es klingen mag, gerade diese kleinen und häufig kleinlichen Zwistigkeiten zwischen Rabbinat und Gemeinde, die dem Ministerium als letzter Instanz vorliegen, müssen es wünschenswert erscheinen lassen, solche Dinge einer jüdischen Oberinstanz zur Erledigung überweisen zu können. Doch abgesehen von diesen Befürchtungen, die als nicht in den Intentionen des Gesetzgebers liegend abgewiesen werden können, behaupten wir schlankweg: Eine jede finanzielle gemeinsame Institution, die einen jüdischen Beirat besitzt, wird sich auf Grund der Macht der Tatsachen allmählich zu einer Oberbehörde — die von allen Seiten abgelehnt wird —entwickeln. Wer das Geld hat, hat die Macht. Die Geschichte der Entwickelung der Parlamente aus einer Steuerbewilligungsbehörde spricht eine mehr als deutliche Sprache. Die deutsche Judenheit ist sich stets

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.