Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 17 (24.4.1914)
- Date
- 1914-04-24
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Das indische Matt. Nr. 17 sofort das Bewußtsein verliere, und daher Angst und Schmerzen nicht mehr empfinden könne, entschloß sich die Regierung zu der in der Verordnung vom 20. Dezember 1910 erfolgten Wiederaufhebung des Schachtverbots bzw. zur Zulassung des rituellen Schlichtens untergewissen strengen Bedingungen. Das Gutachten der Fakultät konnte damals nicht veröffentlicht werden, da es, nur für den internen Gebrauch bestimmt, zu kurz und ohne ausreichende Begründung war. Später hat die Fakultät noch ein zweites, ausführlich begründetes Gutachten geliefert, das Ihrer Petitions- und Beschwerdedeputation schon im vorigen Landtage mitgeteilt worden ist. Die Regierung hat sich auch damit nicht begnügt, sondern nunmehr, nachdem das neu errichtete Landesgesundheitsamt dfe bisher vermißte Gelegenheit bot, Human- und Veterinärmediziner zu einer gemeinsamen Erforschung der Frage zu veranlassen, von diesem ebenfalls ein Gutachten eingefordert. Da der hierfür eingesetzte Ausschuß, wie auch das Ministerium wünschen muß, sehr gründlich zu Werke geht, eingehende Erörterungen vornimmt und Versuche anstellt, wird das Gutachten wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen. Je nach seinem Ausfall behält sich die Regierung die weitere Entschließung vor. Aber eins möchte ich schon jetzt sagen, daß nämlich das Schächten der herrschenden Schlachtweise nicht als gleichwertig zur Seite zu stellen und daher, wie dies auch eine Reihe preußischer Regierungen getan hat, unbedingt auf den rituellen Bedarf des Israeliten zu beschränken ist. Wenn es vorgekommen fein sollte, daß Fleisch, das aus rituellen Gründen beanstandet wurde, ohne weiteres der übrigen Bevölkerung zugeführt worden ist, so muß ich das allerdings auch als einen unerwünschten Zustand bezeichnen, und das Ministerium des Innern ist deshalb auch dem Stadtrate zu Leipzig nicht entgegengetreten, der bestimmt hat, daß Fleisch von geschlichteten Tieren unter allen Umständen nur unter dieser ausdrücklichen Bezeichnung in den Handel gebracht werden darf. Abg. Koch (Vp.): Unsere Stellungnahme ist dieselbe wie die der Regierung. In religiösen Dingen müssen wir so weit als möglich Toleranz üben Eine religiöse Sitte kann allerdings so beschaffen sein, daß sie in einer unerträglichen Weise gegen die Anschauungen der Mehrheit der Bevölkerung verstößt. Wenn das Schächten eine Tierquälerei ist, so werden wir auch in dieser Frage die Konsequenzen ziehen. Man sollte allerdings dabei nicht vergessen, daß auch die Jagden, und besonders die Parforcejagden, eine größere Tierquälerei darstellen! (Zustimmung.) Nach einem Schlußwort des Antragstellers wird der Antrag Schmidt zur Weiterbehandlung an die Beschwerde- und Petitionsdeputation verwiesen. Zum Ausbau der kaufmännischen Stellenvermittlung. Bekanntlich ist es auf Grund vieljähriger Bemühungen gelungen, das kaufmännische Stellenvermittlungswesen im Kreise der sabbattreuen Firmen und Gehilfen in der Frankfurter Stellenvermittlungszentrale zu zentralisieren. Die Stellenvermittlung hat sich auf dieser Basis vortrefflich entwickelt, insofern ziemlich regelmäßig zirka 45 Prozent der Bewerber und zirka 40 Prozent der Vakanzen durch das Bureau erledigt werden, ein Prozentsatz, der dem bei den allgemeinen kaufmännischen Stellenvermittlungen Erreichten zum mindesten gleichkommt. Indessen dürfte der Kreis derjenigen die sich — seien es Gehilfen oder Prinzipale — der Dienste des Bureaus bedienen, bedeutend größer sein. Um nach dieser Richtung einen weiteren Fortschritt zu erzielen, hat die Zentrale auf Anregung des „Verbandes der Sabbatfreunde" mit den Ortsgruppen: Posen, Nürnberg, Breslau, Berlin, Hamburg, Cöln ein Abkommen getroffen, das am 1. Mai in Kraft treten soll. Danach fungieren die genannten Ortsgruppen als Filialen der Israelitischen Stellenvermittlungszentrale zu Frankfurt a. M. Die lokale Stellenvermittlung, der persönliche Verkehr mit den in Nürnberg usw. domilizierten Chefs und Gehilfen wird den betreffenden Filialen übertragen, während der gesamte schriftliche, außerlokale Stellenvermittlungsverkehr, selbst wenn es sich uni Orte in der Nähe der genannten Städte handelt, ausschließlich Sache der Zentrale ist. Sämtliche Vakanzen und sämtliche Bewerbungen fließen bei der Zentrale zusammen, die ihrerseits die Filialen durch abschriftliches Material in den Stand setzt, im Ortsverkehr den Gehilfen mit Rat und Auskunft zur Seite zu stehen und den Firmen des Orts jederzeit Bewerbungen vorzulegen. Die Anmeldungen der Vakanzen zu den Kündigungsterminen hat nach wie vor bei der Zentrale zu geschehen, selbst wenn das dazu auffordernde Rundschreiben von einer Filiale ausgeht. Dagegen wird jede Vakanz aus dem Orte einer Filiale dieser sofort von der Zentrale weitergemeldet. Es ist zu hoffen, daß durch die jetzt getroffene Vereinbarung, die die Vorzüge der die Grundlage aller kaufmännischen Stellenvermittlung bildenden Zentralisation mit einer spezialisierender, Lokaltätigkeit zu vereinigen sucht, die Erfolge der Stellenvermittlung sich immer mehr steigern werden. In erster Linie ist dazu die verständnisvolle Mitwirkung von Prinzipalen und Gehilfen nötig. Es ist Pflicht jedes sabbattreuen Geschäftes, die Leistungsfähigkeit der Stellenvermittlungszentrale durch Anmeldung jeder vorliegenden Vakanz zu stärken, auch wenn diese hie und da einmal nicht in der Lage war, eine reiche Auswahl qualifizierter Bewerber vorzulegen. Und es ist nicht minder Pflicht jedes sabbattreuen jungen Mannes — Pflicht gegen sich selbst wie gegen die Gesamtheit — daß er im Falle des Bedarfes sofort — und nicht erst nach planlosem Hin- und Hersuchen — an die Zentrale herantritt, um seine Bewerbungen dort niederzulegen. Bei dieser Gelegenheit sei endlich auf die dem Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung unterstehende „Versicherung gegen Stellenlosigkeit" hingewiesen, die den sabbattreuen Handlungsgehilfen und -Gehilfinnen die Möglichkeit gewährt, sich durch Zahlung einer mäßigen Iahresprämie (Mk. 6, 9, 12 p. a.) einen Rechtsanspruch auf durchschnittlich 50 Prozent ihres Gehaltes für den Fall der Stellenlosigkeit zu erwerben. Frankfurt a. Al. Bericht der I s r a e l i t is ch e n R e l ig i o n s s ch u l e. Die Schule hat 561 Schüler und Schülerinnen während des Jahres 1913 unterrichtet gegen 486 im Vorjahre. Die Unterrichtsanstalten unterstehen einem Schulrate, in welchen die Verwaltung der israelitischen Gemeinde je ein Mitglied des Vorstandes und des Ausschusses und der Verein „Israelitische Religonsschule" drei Mitglieder seines Vorstandes abordnet und dem ferner ein konservativer Rabbiner und der Dirigent der Religionsschule angehören. Als Beilage enthält der Bericht Reisebilder von Rabbiner Dr. M. Horowitz s. A. von Liska nach Berlin, die 1870 im ersten Jahrgang der „Jüdischen Revue" erschienen sind. Neben Israel Hildesheimer und vielen seiner Freunde und Schüler arbeitete damals an diesem Blatte auch Dr. Z. Wolfs mit, von dem Jakob Horowitz in seinem Vorwort sagt: „Auch Z. Wolffs sei. gedacht, dessen satirische und humoristische Aufsätze (u. a. über die Augsburger Synode) wahre Glanzleistungen sind." Frankreich. Die Wahlen zu der Kammer der Abgeordneten finden am 26. April statt. Obgleich die antisemitische Presse ihre Hetze nicht einstellt, fehlt ihr heuer das richtige Material. Denn in der Affäre Cailliaux und der Affäre Rochette, die die Wahlen beherrschen, war nicht ein einziger Jude beteiligt. Der Ltoff zu Verleumdungen ist daher dünn geworden und die Wirkung dieser antisemitischen Wahlarbeit noch schwächer wie sonst. Die früheren