Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- V (1914)
- Issue
- 17 (24.4.1914)
- Date
- 1914-04-24
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Ar. 17. Das jüdische glatt j 3 Veranstaltungen zugunsten der Juden das Andenken an das blutige Jahr 1492 unter den Juden zu verwischen. Wom „Wandervogel". Unter Beteiligung von über 2000 Mitgliedern der „Wandervogel-Vereine wurde in den Ostertagen in Frankfurt a. O. der Bundestag der „Wandervogel-Vereine abgehalten. Der Bundesvorsitzende, Gymnasialdirektor Dr. N e u endo r s - Mülheim (Ruhr), der die Verhandlungen auch leitete, brachte nach einer eingehenden Begründung eine Resolution der Bundesleitung ein, die die Frage, wie sich die „Wandervogel-Vereine zur Aufnahme vonJuden stellen, folgendermaßen beantwortet: „Der „Wandervogel" (E. V.) ist auf Grund seiner Satzungen in politischer und konfessioneller Hinsicht neutral. Die Bundesleitung hat darüber zu wachen, daß die Satzungen beachtet werden. Sie kann also unter keinen Umständen dulden, daß von Gauen oder Ortsgruppen allgemein Beschlüsse gefaßt werden, die dahin lauten, daß Juden grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Sie wird alles tun, um zu verhindern, daß im „Wandervogel" die Religion oder die Raffe der Juden beschimpft werden. Andererseits denkt die Bundesleitung nicht daran, die persönliche Freiheit der einzelnen Wandervogelvereine einzuschränken. Sie lehnt es also entschieden ab, da einzugreifen, wo eine Ortsgruppe vonFallzuFall durch Mehrheitsbeschluß die Aufnahme von Juden ablehnt, etwa weil besonders ausgeprägte Rasse neigentüm l i ch k e i t e n mit der Art des „Wandervogel", die aus dem Tiefsten des deutschen Wesens hervorgegangen ist und in der deutschen Vergangenheit wurzelt, unverträglich erscheinen." Dieser orakelhafte Beschluß ist alles eher als unklar. Er sagt, der Wandervogel nimmt im Prinzip Juden auf, aber jede Ortsgruppe hat das Recht, dem Prinzip ins Gesicht zu schlagen und die Juden prinzipiell auszuschliehen. Wer jetzt noch darail zweifeln will, ob der „Wandervogel" antisemitisch ist, dem ist nicht mehr zu helfen. Es ist übrigens gar kein Schaden, daß jetzt wenigstens Klarheit über die antisemitische Tendenz des „Wandervogels herrscht. Aus aller Wett Deutschland. Verhandlung über das Schächten im sächsischen Landtage am 31. März d. Is. Len Ausführungen des Abg. Schmidt- Freiberg zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinführung des Schächtverbots entgegnete der Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt: Meine Herren! Die Stellung der Regierung zu der Frage, die der Antrag der Abgeordneten Schmidt und Genossen anschneidet, unterliegt dem verfassungsmäßigen Grundsätze der religiösen Toleranz gegenüber allen Glaubensbekenntnissen unserer Mitbürger. Es heißt in § 32 der Verfassungsurkunde wörtlich: „Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in dem bisherigen oder dem künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesoerehrung seines Glaubens gewährt." Dies gilt in vollem Maße auch für unsere jüdischen Mitbürger, und die Regierung würde ihrer verfassungsmäßigen Pflicht zuwider handeln, wenn sie ihnen nicht den gleichen Schutz gewähren wollte wie den übrigen. Freilich ist die Freiheit der Religionsübung, wie schon die Verfassungsbestimmung andeutet, nicht unbeschränkt. Und auch das sächsische Gesetz, die israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, vom 1 ü. Juni 1904 gibt diesen das Recht, „die ihren Religionsgrundsätzen entsprechenden Gebräuche auszuüben" nur insoweit, als „nicht im einzelnen staatliche Vorschriften entgegenstehen". Der Staat kann daher einzelne Religionsgebräuche verbieten. Aber da gerade religiöse Ueberzeugungen und religiöse Gewissenssachen zu dem Empfindlichsten gehören, was die Menschenseele berührt, wird man dem verfassungsmäßigen Grundsätze der Toleranz nur dann gerecht werden, wenn sich das staatliche Einschreiten auf solche Gebräuche beschränkt, die mit unseren allgemsinen rechtlichen und sittlichen Anschauungen in einem unerträglichen Widerspruche stehen würden. (Sehr richtig! —' Zuruf: Das ist hier der Fall!) Wie verhält es sich nun mit dem sogenannten „Schächten" der Schlachttiere, auf dessen technische Einzelheiten ich ja hier wohl nicht näher einzugehen brauche. Zwei Fragen sind hierbei zu stellen: Besteht hierfür nach israelitischem Ritus eine Glaubens- oder vielmehr Gesetzesvorschrift, an deren Einhaltung der gesetzestreue Jude in seinem Gewissen gebunden ist? Und zweitens: Ist das Schächten eine für unser rechtliches und sittliches Empfinden unerträgliche Grausamkeit? Die Bejahung der ersten Frage ist wohl kaum zweifelhaft. Es mag uns Nichtjuden seltsam scheinen, daß hier eine in ihrem Ursprünge offenbar hygienische -- und als solche vor der heutigen Wissenschaft kaum standhaltende — Maßregel zur Religionsvorschrift geworden ist. Aber wir müssen doch mit der Tatsache rechnen. Alle israelitischen Religionsdicner versichern es. Unter anderen haben auch die einschlagenden bayerischen und württembergischen Landesgesetze den jüdischen Religionsgemeinden ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die für das rituelle Schächten erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten. Nach meinen Erkundigungen hält z. B. in Dresden etwa die Hälfte der hier lebenden Israeliten das Verbot anderen Fleisches als von rituell geschächteten Tieren streng ein, und es sind dann nicht die wohlhabenden, sondern die ärmeren jüdischen Familien, die kleinen Leute, die unter dem Schächtverbote zu leiden haben. Denn die ersteren lassen sich, wie es tatsächlich geschehen fift, rituell einwandfreies Fleisch von außerhalb Sachsens kommen, die letzteren haben nur die Wahl zwischen Gewissensnot oder Enthaltsamkeit vom Fleische. Die zweite Frage, ob das Schächten als eine Grausamkeit, eine Tierquälerei anzusehen ist, ist in der Wissenschaft noch immer bestritten. An und für sich ist ja das Schlachten nach unserer herrschenden Schlachtweise kein Handwerk für zarter besaitete Naturen, und die bloße Tatsache, daß das Schlachten mit vorheriger Betäubung des Schlachttieres nach unserer Ansicht ein humaneres und milderes Verfahren darstellt, würde noch reicht genügen, um das rituelle Schächten ganz auszuschließen. Als die sächsische Regierung aber im Jahre 1892 daran ging, die vorherige Betäubung des Schlachttieres allgemein vorzuschreiben und damit das Schächten unmöglich zu machen, da standen ihr sowohl von humanals von veterinärmedizinischer Seite wissenschaftliche Gutachten darüber zur Seite, daß das nicht betäubte Tier auch nach dem Schächtschnitte noch längere Zeit das Bewußtsein behalte und deshalb Angst und Qualen ausstehen müsse. Diese Ansicht wurde aber hinterher auch wieder von anderen wissenschaftlichen Forschern und Körperschaften bezweifelt und bestritten. Da trat im Deutschen Reichstage bei der Beratung der Strafgesetznovelle, die unter anderem auch für die Tierquälerei einen neuen Tatbestand formulierte, im Jahre 1910 ein bemerkenswerter Zwischenfall ein. Das Zentrum beantragte zu dem Tierquälereiparagraphen einen Zusatz, wonach „landesgesetzliche Bestimmungen, welche in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, unzulässig" sein sollten. Der Antrag,, der sich ganz besonders gegen Sachsen richtete, das außer Reuß ä. L. alleinein Schächtverbot erlassen hatte, hatte alle Aussicht, angenommen zu werden. Damit märe aber ein um jeden Preis zu vermeidender Einbruch in die dem Landesrechte vorbehaltene staatliche Kirchengewalt verbunden gewesen. Und da nun auch die medizinische Fakultät zu Leipzig die bestimmte Erklärung abgab, daß das geschächtete Tier