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Das jüdische Blatt · 1914-01-23 · 4 (23.1.1914) · p. Seite 2

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
V (1914)
Issue
4 (23.1.1914)
Date
1914-01-23
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Ms iMsch^Klatt.... 0 _4 setzentwurf hetzenden Verband der Handlungsgehilfen in Tausenden von Flugblättern verbreiteten,. Das Zentrum und die Nationalliberalen sind gewiß ebenfalls von den Drucksachen des Hanölüngsgehilfenverbands überschwemmt worden, aber sie hüben sich in dieser ausschließlich die jüdisch-religiösen Interessen berührenden Frage in ihrer Stellungnahme von den Wünschen der sabbattreuen Geschäftsleute leiten lassen, wie jeder sich aus ihren weiter unten abgedruckten Reichstagsreden überzeugen kann. Es verdient jedenfalls hervorgehoben zu werden, mit welchem Nachdruck einerseits der Abgeordnete Erzberger für die gerechte jüdische Forderung eintritt und wie andererseits der freisinnige Redner gleitend über die schweren in Frage kommenden jüdisch-religiösen Interessen hinweggeht und auch bei dieser Gelegenheit im Gegensatz zu den jüdischen sabbattreuen Geschäftsleuten selbst das Bedenken äußert, die in diesem Falle den Juden zu gewährende Vergünstigung oder Ausnahmestellung könnte ihre in der Verfassung ausgesprochene, in der Tat aber'nicht durchgeführte Gleichberechtigung gefährden. Zur Orientierung geben wir zunächst den kurzen Bericht wieder, den wir in Nr. 47 des vorigen Jahrgangs gebracht haben, als dieser Gesetzentwurf von der Reichsregierung eingebracht wurde. Er lautete: Das Gesetz über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe ist jetzt dem Reichstage zugegangen. Es bestimmt, daß im Betrieb der offenen Verkaufsstellen eine Beschäftigung bis zu drei Stunden zulässig ist. In Orten, wo die Bevölkerung der Umgegend die offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aufsucht, kann die höhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu vier Stunden zulassen. Die Gemeinde kann die dreistündige Beschäftigung auch auf kürzere Zeit einschränken oder ganz untersagen. Die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen stattfinden darf, werden so festgesetzt, daß die Beschäftigten im Besuch des öffentlichen Gottesdien st es nicht gehindert werden. Der 8 3 enthält die Bestimmung über die an Sabbaten und jüdischen Feiertagen dauernd geschlossenen Geschäfte. 8 3. Gewerbetreibende, die den Betrieb ihres Handelsgewerbes am Sabbat und an den anderen jüdischen Feiertagen dauernd gänzlich ruhen lassen und der Ortspolize-i davon Anzeige gemacht haben, dürfen Gehilfen und Lehrlinge jüdischen Glaubens an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttages, bis zu fünf Stunden innerhalb ihrer Geschäftsräume mit der Maßgabe beschäftigen, daß diese für den allgemeinen Verkehr an den nicht allen Geschäften freigegebenen Stunden geschlossen bleiben. Me Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Festtagen stattfinden darf, werden durch die Ortspolizeibehörde festgesetzt. Nichts ist, so meinen wir, gerechter und selbstverständlicher, als daß den jüdischen Geschäftsleuten, die den ganzen Sabbat hindurch ihr Geschäft streng schließen, am Sonntagvormittag gestattet wird, mit ihren jüdischen Angestellten einige Stunden hinter verschlossenen Fenstern zu arbeiten. Welche Energie und welcher Opfersinn dazu gehört, daß jüdische Geschäftsleute an Sabbaten und Festtagen streng ruhen, erkennt man am besten in diesem Jahre 1914, wo die Festtage für die Geschäftsleute sehr ungünstig fallen. Am Pesach ergeben sich vier Feiertage hintereinander, vom 10. bis zum 13. April, da der Karfreitag auf Erew Pesach fällt; Roschhaschono fällt mitten in die Woche, Montag und Dienstag, 21. und 22. September, so daß sich mit dem vorangehenden Sonntag vier Feiertage am Anfang der Woche ergeben, dasselbe wiederholt sich noch zweimal am Sukkausfeste (Jom Kippur fällt auf den wichtigen Ultimo des Jahres, 30. September!), Weihnachten wird Freitag und Samstag fein, so daß ein Sonntag folgt, das macht für den orthodoxen Juden wieder drei Feiertage, das gleiche wiederholt sich zu Neujahr. Man ersieht aus diesem Beispiele drastisch, welche unverwüstliche Willenskraft, welche felsenfeste Ueberzeugung und Opferwilligkeit dazu gehört, um als glaubenstreuer Mischer Gefchäftsmanmdie Varschriften der Religion zu erfüllen. Von diesen Gesichtspunkten aus ist es doch nur ejne Sache der Gerechtigkeit, wenn der Gesetzgeber wenigstens einigermaßen dem glaubenstreuen Juden entgegen kommt und ihm gestattet, mit seinen jüdischen Angestellten wenigstens einen Teil des Versäumten an einigen Stunden des Sonntag-Vormittags nachzuholen. Daß dadurch die christliche Sonntagsruhe nicht beeinträchtigt wird, ist klar, da es sich nur darum handelt, Juden zu gestatten, einige Stunden gewissermaßen im Verborgenen zu arbeiten. Daß dadurch den christlichen Geschäftsleuten keine Konkurrenz geschaffen-wird-, bedarf keines Beweises. Denn da der ganze Geschäftsverkehr am Sonntag ruht, kann es sich für die jüdischen Geschäftsleute nicht darum handeln, vor den christlichen einen Vorsprung zu erlangen, sondern allein darum, den Schaden einigermaßen auszugleichen, den die völlige Sabbat- und Festruhe dem Gang ihrer Geschäfte bereiten kann. Sogar erklärte Antisemiten mühten die Berechtigung der bescheidenen jüdischen Forderung gerechterweise anerkennen. Davon sind sie aber natürlich weit entfernt. Namentlich der Verband der antisemitischen, deutsch-nationalen H a n d l u n g s g ech i l f e n hat eine unerhörte Agitation gegen den 8 3 des Gesetzentwurfs entfaltet, er sucht die öffentliche Meinung und die Reichstagsabgeordneten gegen den von der Reichsregierung dem Reichstag vorgelegten aufzuhetzen. Andere ähnliche Vereine haben sich ihm angeschlossen, derVereindeutscherKaufleute, der sehr viele jüdische Mitglieder hat, der L e i p z i g e r, der B r e s l a u e r, der Hamburger Handlungsgehilfenverband. Die Gründe, die der Handlungsgehilfenverband vorbringt, find einfach lächerlich oder bittere Ironie. Er will, sagt er, für die nichtsabbathaltenden Kaufleute eintreten, ist das nicht erheiternd? Er sagt, die Polizei könnte keine Kontrolle ausüben über die am Sabbat geschloffenen Geschäfte. Weiß er nicht, daß die Polizei kann, was sie im Rahmen des Gesetzes will? Er wagt es zu behaupten, daß auch nach jüdischem Religionsgesetze die sabbgttreuen jüdischen Kaufleute am Sabbatabend von 5 Uhr ab arbeiten können? Weiß er nicht, daß die Sabbatruhe mindestens 25 Stunden umfaßt, und daß im Sommer der Sabbatausgang beim Beginn der Nacht oft erst um halb zehn Uhr nachts eintritt? Der Ironie fetzt er die Krone auf, wenn er den Abgeordneten schreibt, die Ausnahmebestimmung des 8 3 würde „eine Bresche reißen in das Reichsgesetz vom 3. I u l i 1869 betr. Gleichberechtigung der verschiedenen Konfessionen". Wie Hohn klingt dieser Hinweis auf die Gefährdung der jüdischen Gleichberechtigung im Munde des antisemitischen Handlungsgehilfenverbands. Gerade das Gegenteil ist doch der Fall. Gerade wegen der Gleichberechtigung sollen aus Gründen der Gerechtigkeit den sabbattreuen Juden nicht zwei wöchentliche Feiertage auferlegt werden, sondern durch Gewährung einiger Stunden Arbeit am Sonntag mit jüdischen Angestellten ermöglicht werden, einigermaßen einen Ausgleich zwischen Sabbat- und Sonntagsruhe herbeizuführen. Man denke, diese Antisemiten, die stets für die Ausschließung der Juden von allen Beamtenstellen und allen Würden kämpfen, triefen auf einmal von der Sorge um unsere Gleichberechtigung über. Da ist denn für uns höchst seltsam zu sehen, wie der freist n n i g e R e d n e r sich diese zärtlichen Besorgnisse der antisemitischen Handlungsgehilfenverbände aneignet. Auch er wird sich wahrscheinlich in der Kommission bemühen, seine Bedenken hinter. der notwendigen Gerechtigkeit zurückzustellen. Hat er doch wahrscheinlich einen Vorbehalt in gutem Glauben gemacht. Peinlich sind sie uns immerhin, besonders im Vergleich zu der vorbehaltlosen Zustimmung der Nationalliberalen und des Zentrums. Wir geben im folgenden die Verhandlung über diese Frage /

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