Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 47 (21.11.1913)
- Date
- 1913-11-21
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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8 Da» jüdische Dlatt Nr. 47. Stricge gelangt, oder aber infolge Kriegsuntauglichkeit oder aus andern Gründen später zurückgewiesen sein. Um eine lückenlose Vervollständigung der bereits vorhandenen Liste zu ermöglichen, werden alle diejenigen, die hierüber irgend eine Mitteilung zu machen in der Lage sind, gebeten, dem Vorsitzenden der Straßburger Ortsgruppe des Zentralvereins, Herrn Rechtsanwalt Bern heim, Marbachergasse 8 in Straßburg, hiervon Kenntnis geben zu wollen. Straßburg. Der Getreidehändler Edmund Israel ist zum Handelsrichter beim Landgericht Straßburg ernannt worden. Bischweiler. Den Reigen der in unserem „Literaturverein" für diesen Winter vorgesehenen Vortragsabende eröfsnete gestern Abend Herr Rabbiner Dr. Vloch-Varr. Derselbe hatte sich zum Thema „Die Psalmen" erwählt. In beinahe einstündiger Rede sprach der Referent in schonungsooller, dem Stoffe angepaßter Weise höchst eindrucksvoll über dieses Buch. In streng gegliederter Form behandelte er nacheinander Namen des Buches und seine Stellung in der Bibel, Form, Inhalt und Ueberschriften der Psalmen, und zum Schluß die Verwendung des Psalms im Gottesdienst. Rauschender Beifall der zahlreich erschienenen Zu-! Hörerschaft ward den gediegenen, belehrenden und anregenden Ausführungen des sympathischen Redners zuteil. Mit dem Dank des Vereins an den East verband der Vorsitzende den Wunsch, ihn auch später in unserer Mitte begrüßen zu dürfen. Jüngst hatten wir den Heimgang eines hervorragenden Gemeindemitgliedes zu beklagen. Nach schwerer Krankheit verschied im Alter von 69 Jahren Herr Benoit Uhry. Mit ihm verliert die heimgesuchte Familie einen liebevollen Verwandten, die Armen einen großen Wohltäter, die Gemeinde ein Mitglied der Verwaltungskommission und die Armenkasse ihren rührigen Präsidenten. Sein guter Name wird sein Grab überdauern! Bliesbrücken. Die älteste Frau unserer Gemeinde sowohl als unseres Dorfes, Frau Jeanne Levy, ist, 94 Jahre alt, gestorben. Alt und Jung war auf den Beinen, um die allgemein beliebte Greisin auf ihrem letzten Gang zu begleiten. Rabb. Dr. Dreifus schilderte in erhebender Rede den Lebensgang der Heimgegangenen. Dieuze. An Stelle des verstorbenen Herrn Mantoux wurde Herr W e i l l - Barr mit 19 von 25 abgegebenen Stimmen zum Kantor gewählt. Diedenhofen. Dem Kaufmann Felix Heinrich Levy ist der Kronenorden Vierter Klasse verliehen worden. Düppigheim. Tiefbetrauert starb hier eines plötzlichen Todes der frühere langjährige Parnes, Herr Michel Levy. Er war am Vormittag noch auswärts. Als er nach Hause kam, legte er sich um auszuruhen etwas hin und hauchte bald seine reine Seele aus. Er war 71 Jahre alt, sehr beliebt durch sein heiteres Wesen und seine Dienstbeflissenheit gegen jedermann. Kayern. Fürth. Der hiesige Lehrergesangverein, zu dessen aktiven Mitgliedern auch mehrere israelitische Lehrer gehören, bringt am 2. Dezember d. I. das Oratorium „Judas Makkabäus" von Händel unter Direktion seines Musikdirigenten Frankenberger aus Nürnberg zur Aufführung. Dieser Hinweis dürfte wohl genügen, daß zahlreiche Israeliten Fürths und Nürnbergs dieses mit großen Kosten verbundene Konzert durch ihren Besuch unterstützen werden, zumal in diesem großartig angelegten musikalischen Werke die Heldengestalten der Makkabäer in ihren Kämpfen und Siegen gefeiert und verherrlicht werden. Kein jüdischer Geschichts- und Musikfreund sollte sich diesen selten gebotenen Genuß entgehen lassen. 0. Pren stell. Rechtsbeschränkung eines jüdischen Volksschullehrers. Im Städtchen N e n m a r k in Westpreußen wirkt seit 27 Jahren der jüdische Lehrer A s ch an der evangelischen Volksschule und als Religionslehrer an dem staatlichen Gymnasium und an der höheren Mädchenschule des Orts, erfreut sich der höchsten Achtung bei Behörden, Amtsgenossen und Mitbürgern, ist außerdem langjähriger Vorsitzender des Turnvereins, langjähriger Schriftführer des Kriegervereins usw., ist also ein wegen seiner Leistungen als Lehrer und Bürger allgemein geachteter Mann. Bei der jüngsten Revision durch den Schulrat wurde Ihm nun, nachdem ihm für seinen Unterricht Anerkennung und Lob ausgesprochen wurde, eröffnet, daß er nach einer minister i e l l e n Anweisung den Unterricht in Deutsch n n d Geschichte nicht mehr e r t e i l e n dürfe. Hier haben wir also einen aktuellen Fall über die Anstellungssähigkeit jüdischer Lehrer an christlichen Volksschulen. Es ist zu beachten, daß die jüdischen Volksschulen, die in Westpreußen bestanden, nach und nach aufgelöst und mit den christlichen Schulen vereinigt wurden. Dabei ist aber den betreffenden jüdischen Gemeinden die Anstellung eines jüdischen Lehrers an den betreffenden Schulen zugefichert worden. Abgesehen davon, daß man sogar an den Simultanschulen jüdische Lehrer nur selten anstellt, werden die nach Ueberwindung aller Schwierigkeiten angestellten jüdischen Lehrer an solchen Schulen zu Lehrern zweiten Grads herabgedrückt. Das Gesetz über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe ist jetzt dem Reichstage zugegangen. Es bestimmt, daß im Betrieb der offenen Verkaufsstellen eine Beschäftigung bis zu drei Stunden zulässig ist. In Orten, wo die Bevölkerung der Umgegend die offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anfsucht, kann die höhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu vier Stunden zulosfen. Die Gemeinde kann die dreistündige Beschäftigung auch auf kürzere Zeit einschränken oder ganz untersagen. Die Stunden, während denen eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen siattfinden darf, werden so festgesetzt, daß die Beschäftigten im Besuch des öffentlichen G o t t e s d i e n st e s nicht gehindert werden. Der Paragraph 3 enthält die Bestimmung über die an Sabbaten und jüdischen Feiertagen dauernd geschlossenen Geschäfte. Paragraph 3. Gewerbetreibende, die den Betrieb ibres Handelsgewerbes am Sabbat und an den anderen jüdischen Feiertagen dauernd gänzlich ruhen lassen und der Ortspolizeibehörde davon Anzeige g macht haben, dürfen Gehilfen und Lehrlinge jüdischen Glaubens an Sonnunb Festtagen, mit Ausnahme des ersten Weihnmlüs-, Oster- und Pfingstiages, bis zu fiinf Stunden innerhalb ihrer Geschäftsräume mit der Maßgabe beschäftigen, daß diese für den allgemeinen Verkehr an den nicht allen Geschäften freigegebenen Stunden geschlossen bleiben. Die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und ,■ esttagen stattfinden darf, werden durch die Örtspolizeibehörde festgesetzt. Eine Ergänzung zum Paragraphen 3 enthält der Paragraph 5, der lautet: Paragraph 3. Gewerbetr übende, die Gehilfen, Lehrlinge oder Arbeiter innerhalb der nach 1, 2, 3, 7 zugelassenen Beschäftigungsstunden an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter 8 4 Nr', l bis 4 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das für j^den einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der Beschäftigten, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Gewerbetreibende, die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen gemäß K 3 beschäftigen, sind verpflichtet, ei» Verzeichnis anzulegen, in das für jeden einzelnen Sonn- »nd Festtag die Namen der Beschäftigten, ihre Religion und