Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Blatt · 1913-08-22 · 34 (22.8.1913) · p. Seite 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
34 (22.8.1913)
Date
1913-08-22
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/9052070-9096771-9052654--0589-9052656
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2 Das jüdische KlaN. Nr. 34. Seele 511 ihrem Rechte kommen zu lassen und sich mit der Thora zu unterhalten, ergötzen sich die Unklugen mtr am guten Essen und schlafen oder gehen den, Spiele und anderen Richtigkeiten nach. Wäre etwa dies „ein Sabbat dem Ewigen, deinem Gotte?" III. In Amerika. Ein Kohlenmagnat. Er besitzt ungezählte Millionen. Nicht einfach Mark, sondern Dollar, also noch mit vier zu multiplizieren. Doch das genügt ihm nicht. Er will mehr haben; nicht weil er nicht genug hätte, nein! er hat mehr als genug, er sagt es selber. Aber das Geldmachen ist seine einzige Freude auf Erden. Er fährt nachts, um keine Zeit zu verlieren, mit der Familie spricht er nur am Geburtstag anhaltend eine halbe Stunde. Das Geschäft, versteht sich! Im 43. Lebensjahr sind seine Nerven und seine Gesundheit total ruiniert. Er muß sechs Monate lang ins Gebirge und darf nur angenehme Lektüre lesen. Das hilft ihm wieder. Die Gesundheit kehrt zurück und mit ihr eine gesunde Auffassung vom Leben. Er wird sich vom Geschäft zwar nicht zurückziehen, oberes nur maßvoll betreiben, außerdem in regelmäßigen Abständen sich ganz in die Stille zurückziehen und seine Mußestunden mit guter Lektüre ausfüllen. Diesem Amerikaner müssen wir dankbar sein für die Erkenntnis der Wahrheit. Geschäft ist recht, aber die regelmäßige Ruhe vom Geschäfte des Alltags, die Pflege unserer geistigen Regsamkeit, unseres anmutigen Familienlebens nicht außer Acht lassen. Sonst wird es sich bitter rächen — an Leib und Seele —. Jeden siebten Tag, nämlich am heiligen Sabbat, müssen wir uns in die Stille unserer Familie zurückziehen und die rechte Lektüre suchen - das Gotteswort! „Gedenke des Sabbattages und beachte ihn. R. Hadö. - Jas Wahlrecht ausländischer Juden in preußischen Svnagogengeineindeu. Gutachten von Professor Dr. Heimberger-Bonn. Vor einigen Jahren tobte ein erregter Wahlkampf innerhalb der Synagogengemeinde Köln a. Rh. Hierbei verstärkten die dort wohnenden Ausländer die Reihen der konservativen Partei und verhalfen einigen Kandidaten derselben zu einer ansehnlichen Stimmenzahl. Das gab wahrscheinlich der Verwaltung der Kölner Synagogengemeinde Veranlassung, sich mit dem Wahlrecht der Ausländer zu befassen. Von einem liberalen Mitgliede des Kollegiums wurde der Antrag eingebracht, das Wahlrecht der Ausländer zu beseitigen. Die Stimmen für und wider den Antrag fanden ihren Niederschlag in der Kölner Jsr. Wochenschrift. Unseres Wissens erhielt der Antrag ein vornehmes Begräbnis. Allein der Stein war ins Rollen gebracht und gar bald folgten mehrere größere Synagogengemeinden Rheinlands und Westfalens — ich nenne nur Bochum — dem bösen Beispiel und suchten sich vor dem lästigen Einfluß der Ausländer, der den liberalen Machthabern innerhalb der dortigen Gemeinden gefährlich werden konnte, durch eine Aenderung der Gemeindestatuten, die die ausländischen Juden vom Wahlrecht ausschloß, zu sichern. Ein Verteidiger erstand diesen Bestrebungen in der Person des Rechtsanwalts Dr. Michaelis (Hamm), der in der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" Nr. 21 und 22 vom 24. und 31. Mai 1912 das Wahlrecht der ausländischen Juden verneinte. Desto dankenswerter war es van der Redaktion des „Jüdischen Volksfreundes", in dieser Frage, die wirklich je nach dem Standpunkte der einzelnen Persönlichkeit innerhalb des jüdischen Parteilebens der Gegenwart beantwortet war, eine allgemein anerkannte Autorität auf dem Gebiete des jüdischen Kirchenrechtes, Professor Dr. H e i m b e r g e r - Bonn, uni ein Gutachten anzugehen. Dasselbe liegt jetzt vor. In ihm werden die Fragen beantwortet: 1. Haben ausländische Juden, die im Bezirke preußischer Synagogengemeinden wohnen, in diesen Gemeinden ein Wahlrecht? 2. Kann ihnen bejahenden Falles dieses Wahlrecht durch Gemeindestatilt entzogen werden? Professor Heimberger kommt nach eingehenden Untersuchuiigen über die Stellung der ausländischeii Juden in der bisherigen preußischen Gesetzgebung zu einer Auffassulig, die der von Michaelis diametral gegenübersteht. Die Beantwortung der ersten Frage weist für alle preußischen Provinzen, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., in ausführlichen juristischen Deduktionen nach, daß den Ausländern das Wahlrecht zusteht. Demzufolge ergibt sich für die zweite Frage — wir lassen den Verfasser selbst sprechen — folgendes Ergebnis. „Das ist vollständig ausgeschlossen. Wenn einem ausländischen Israeliten kraft des Gesetzes die Gemeindemitgliedschaft zukommt, so besitzt er auch alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben; es müßte denn sein, daß ihm ein solches Recht durch das Gesetz selbst entzogen ist. Zu den Grundrechten der Mitglieder jedes Gemeindeverbandes gehört das Wahlrecht, und es ist ohne weiteres klar, daß nicht der eine Teil der Mitglieder durch Statut den anderen Teil davon ausschließen kann. So hat auch nicht etwa die inländische Majorität in der Synagogengemeinde die Möglichkeit, der ausländischen Minorität das Wahlrecht durch entsprechende Fassung der Statuten zu entziehen. Es müßte sonst einer zufällig vorhandenen ausländischen Majorität diese Möglichkeit ebensogut gegenüber der inländischen Minorität zugesprochen werden, eine Konsequenz, die so offensichtlich und unhaltbar ist, daß sich damit die Unrichtigkeit des Oberfatzes von selbst ergibt. Möchte dieses Gutachten dazu beitragen, den tendenziösen Machenschaften weiter Kreise innerhalb der preußischen Synagogengemeinden auf Entrechtung der Ausländer ein Ende zu machen. B a v a r u s. Die jüdische Volksschule im lalmudischen Zeitalter. Von Dr. I. Weigl, München. Groß ist das Zeitalter der Weisen Israels! Ihre Gedanken, die sie in unvergängliche Werte prägten, sind das Erbe aller nachkommenden Geschlechter. Ihre Taten erwecken gleicherweise ehrfürchtige Bewunderung wie dankbare Verehrung. Wenn sie in den strengen Linien der Halacha nach den Gesetzen der schriftlichen und mündlichen Lehre die Lebensbetätigung ordneten und im Blumengarten der Aggada religiös-sittliche Erbauung mit Allgemeinbildung in allem profanen Wissen hegten: so vergessen sie nicht der nächsten Fragen, die zu lösen waren, damit alle Teile des Volkes gehoben würden. Ihre Fürsorge umfaßt eben alle Bedürfnisse und trug dem Zeitbild volle Rechnung. Die Pflege des Schulwesens durch die Großen der Mischna und Gemoro ist unter vielem anderen des Zenqfchaft. In den ältesten Jahrhunderten der Geschichte Israels war der Unterricht der Kinder in Thora und weltlichen Kenntnissen nach der Vorschrift der Thora Aufgabe der Familie, also Teil der häuslichen Erziehung. Das hatte mancherlei Mängel in sich. Ein gut unterrichteter und gewissenhafter Vater erkannte gewiß eine heilige Pflicht darin, seine Sprößlinge zu bewußten, lebenstüchtigen Gliedern des auserwühlten Volkes des Heiligen zu erziehen. Aber, wenn der Vater durch den Tod weggenommen war, wer lehrt die Waisen? Oder, wenn einem anderen die Kenntnisse mangelten, wenn ihm die Last der Lebensmnstände jede freie Stunde beschlagnahinte, wie

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.