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Das jüdische Blatt · 1913-08-08 · 32 (8.8.1913) · p. Seite 5

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
32 (8.8.1913)
Date
1913-08-08
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 32. Das jüdische glatt 5 Denn ein Ideal kann nicht bankrott werden, aber unvorsichtige Experimente, die unternommen werden, ohne Rücksicht auf die praktischen Möglichkeiten und die vorhandenen Mittel drohen bankrott zu werden. Laßt uns hoffen, daß unsere Verwaltung, aus wem sie auch bestehen mag, sich stets von diesen Grundsätzen leiten läßt, die nur die Befolgung dessen sind, was Herzl gesagt, geschrieben, getan hat. Bleiben wir unserem Ideal treu. Nur durch unser Ideal werden wir schließlich siegen. Von dieser Aufsehen erregenden Rede Nordau's hat die Welt in Nr. 31 nur die folgenden dürren Worte: Dann gab Nordau einen knapp gehaltenen Abriß der neuesten Geschichte der zionistischen Bewegung und eine Kritik der gegenwärtigen Leitung, in der er die bekannten Argumente der Gegner des Aktionskomitees wiederholte. Sein chauptvorwurf gegen das jetzige Aktionskomitee gipfelte darin, daß die neue Leitung früher in den Reihen der Gegner des politischen Zionismus gekämpft habe, sich aber jetzt selbst politisch nenne und auch politisch zu arbeiten versuche. Die neue bayrische Kirchengemeinde-Drdnung (Fortsetzung.) Ortskirchenbedürfnis se. Es ließe sich auch aus der Verfassung ableiten, daß der Staat das Recht zur Umlageerhebung den Gemeinden nur für solche Ortskirchenbedürfnisse einräumen kann, welche ritualmähig sind. Denn füglich darf niemals außer acht gelassen werden, daß die ganze Existenzberechtigung der Kultusgemeinden lediglich in ihrer religiösen Bestimmung wurzelt. Nun aber das große Fragezeichen, die andere Seite des Problems, welche wir oben in die Frageform gekleidet haben: Was ist ritualmäßig?, die wir noch erweitern möchten zu der Form: Was ist für den Staat ritualmäßig? Da müssen wir den Finger aus eine schlimme Wunde legen. Während die Richtlinien die bekenntnismäßige Abkehr vom alten Judentum konstatierten, hatte schon früher das Bestreben eingesetzt, jeden bindenden Charakter den Religionsvorschriften zu nehmen. Es setzte eine Umwertung aller Werte ein; vielleicht ist keine Tatsache so bezeichnend für den religiösen Subjektivismus unserer Zeit, als der ethisch nicht gerade sehr hochstehende Versuch, in längst feststehende Begriffe unter Beibehaltung der alten Namen einen ganz neuen Inhalt zu legen. Zwei Beispiele entgegengesetzter Art seien hier gestattet. Während man früher unter Anwendung des Begriffes „sinaitische Offenbarung" oder des Satzes „die Thora ist von Gott" zweifellos an die Verbalinspiration dachte und sich freudig dazu bekannte, wagt man es heutzutage, in denselben Satz den sehr vagen Begriff einer besonderen Genialität von Moses usw. hineinzustellen. Während man andererseits in der wissenschaftlichen Welt mit dem Wort „Entwickelung" auf religiösem Gebiet eine ganz bestimmte, jeder Offenbarung abholde Vorstellung verbindet, hat man neuerdings ganz merkwürdigerweise die kasuistische Anwendung der religionsgesetzlichen Normen mit demselben Worte zu bezeichnen versucht. Durch all dies ist in die religiösen Kämpfe eine Art von wenig erquicklicher Unehrlichkeit getragen, eine heillose Verwirrung auch an den Begriff Ritualmäßigkeit geknüpft worden. Seien wir doch ganz offen. Nimmt man mit der Neologie an, das ganze Religionsgesetz sei etwas Fließendes, das kodifizierte Religionsgesetz nur ein Niederschlag der Bedürfnisse der Zeit der Kodifikation, nun, dann ist der Begriff „Ritualmäßigkeit" ein Unsinn und unsinnig wäre es, dem Gesetzgeber die Aufnahme eines solchen Begriffs zuzumuten, unehrlich wäre es, einen solchen Begriff aufzunehmen, mit der mephistophelischen Gewißheit, zur rechten Zeit an dessen Stelle die subjektive Anschauung treten zu lassen. Dann ist es schon besser, man sagt dem Staate ganz unverblümt, daß das Judentum ein religiöses Gebilde überhaupt nicht sei; damit aber wäre überhaupt jeder Anlaß, die „religiösen" Verhältnisse zu regeln, hinfällig geworden und das Judentum hätte ausgehört, eine Religionsgesellschaft im Sinne der Verfassung zu sein. Man muß diesem Gedankengang nur klar ins Auge sehen, um zu ermessen, welche Bedeutung das Wort „ritualmäßig" hat. Es ist nicht an dem, daß eine Klarstellung des Inhaltes dieses Wortes gar nicht möglich wäre, wenn man es nur unabhängig von der jeweiligen Meinung des Tages macht. In den Entscheidungsschriften ist das alles ganz genau gesagt; ein Zweifel könnte sich nur erheben, wenn es sich um ganz neue Komplikationen handelt, wie z. B. um die Orgelfrage zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Damals trat man an die Autoritäten heran mit der Bitte, zu entscheiden, ob die Orgel ritualmäßig sei, weil eiu klares Votum darüber bisher in den Entscheidungsschriften mangels Aktualität der Frage nicht gegeben war. Es wurde damals einmütig entschieden, daß die versuchte Neueinsührung nicht ritualmäßig sei und merkwürdig, die Gründe derselben konnten bisher nicht widerlegt werden; man stritt deshalb den Autoritäten die — Autorität ab. Dieses Verfahren machte Schule; der Begriff „Autorität" wurde mit Peitschenhieben aus der Neologie Hinausgetrieben. Es ist hier nicht der Raum für theologische Abhandlungen, sonst könnte man ein hübsches Mosaikbild entwerfen, wie je nach Bedarf Autoritäten gezeugt und verworfen werden. Allein dies alles ist kein Substrat für eine Gesetzgebung. Würde das Wort ritualmäßig akzeptiert, so müßte man ihm ausdrücklich den Sinn geben, ritualmähig nach dem Schulchan Aruch. Dann wäre es der jeweiligen Lehrmeinung des jeweiligen Rabbiners entrückt. Dann wäre der so viel gebrauchte und mißbrauchte Wert von den Gewissensbedenken auf eine solide Grundlage gestellt. Nimmt man aber diese Ergänzung des Begriffs „ritualmäßig" nicht auf, dann entfällt überhaupt der rechtliche, innerkirchliche Grund für die Aufnahme von „Ortskirchenbedürfnissen": denn sie sind entweder ritualmäßig im obigen Sinne, oder sie sind überhaupt im Judentum nicht begründet. Unserer Anschauung nach hat es auch die Ministerialentschließung von 1863 so gemeint. Man erschrecke nicht über das Ungeheuerliche dieser Forderung. Sicher hat auch die Verfassung mit Konkordat für die katholische, Religion die eunonieu» saiictioues (kanonische Satzungen) anerkannt, für die lutherische Religion die Augsburger Konfession. Wäre es nicht würdig, wenn das Judentum endlich sich zu seinen Bekenntnisschriften bekennen würde? Erst nach dieser Vorfrage könnte man dazu kommen, die Frage zu untersuchen, ob wirklich innerkirchlich der Begriff Gemeinde erst dann gegeben ist, wenn für alle im vorigen Artikel genannten Bedürfnissen gesorgt ist, ob es innerkirchlich berechtigt ist, den Begriff Kultusgemeinde an die Einheit des Kommunalbezirks zu knüpfen, ob es innerkirchlich richtig ist, die beiden Einheiten zu verschmelzen. Es schlägt dies alles in das Gebiet des kanonischen Gesellschafts- bzw. Nachbarrechtes. Aus alter Wett. Jüdischer Gemeindeliberalismus. Berlin. Das Wort „Liberalismus", das während der Aera Bismarcks im politischen Leben Deutschlands, als gleichbedeutend mit bürgerlicher Toleranz, sich allgemeiner

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