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Das jüdische Blatt · 1913-07-18 · 29 (18.7.1913) · p. Seite 2

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
29 (18.7.1913)
Date
1913-07-18
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Nr. 29. Das jüdische Slatt. Das neue Reichs- und Hlaatsangehörigkeitsgeseh bringt auch den bekannten Paragraphen 14, der infolge des von dem Zentrumsabgeordneten Dr. G r o e b e r eingebrachten Antrags, der die die jüdischen Kultusbeamten interessierende Erweiterung erhalten hat, nach welcher jüdische Kultusbeamte als naturalisiert zu gelten haben, sobald ihre Anstellung von der Behörde anerkannt worden ist. Der § 14 heißt im Wortlaut: 8 14. Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde ein^ Bundesstaates vollzogene oder bestätigte A n - st e l l u n g im unmittelbaren oder mittelbaren S t a a t s d i e n st, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von. dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Borbehalt gemacht wird. Diese Borschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes. Die Frage wird sein, wie das Gesetz gehandhabt wird. Der Antrag Groebers ist gegen den ausdrücklichen Willen des Ministers des Innern durchgegangen. Der Minister sagte, die Annahme des Antrags würde ungeheuere Schwierigkeiten für die jüdischen Kultusbeamten in den östlichen Provinzen Hervorrufen. Er meinte wohl, die Oberpräsidenten würden die Bestätigung den ausländischen Kultusbeamten versagen, wenn damit zugleich die Naturalisation derselben ausgesprochen würde. Dr. Groeber bestand aber im Namen des Zentrums auf seinem Antrag, ohne Rücksicht auf die etwaigen von den Oberpräsidenten drohenden Schwierigkeiten zu nehmen, und ersuchte den Reichstag, den Antrag seiner Partei, den ausländischen israelitischen Kultusbeamten die Naturalisation zu erleichtern, als Amendement zu dem Staatsangehörigkeitsgesetz anzunehmen. Er betonte daher, daß die Versagung dieser Erleichterung für dieisraelitischen Kultusbeamten der Gerechtigkeit und Toleranz widersprechen würde, da die jüdischen Gemeinden als vom Staate anerkannte Religionsgesellschaften ein Recht auf die gleiche Behandlung haben wie die christlichen. Ter Reichstag stimmte den Ausführungen des Zentrumsredners zu und nahm den Antrag an. Der Redner des Zentrums, Herr Abgeordneter Groeber, war es auch, der für die Freiheit der Religionsübung in bezug auf das Schächten eingetreten ist, Herr Groeber ist erst kürzlich für die Gleichberechtigung der Juden in der Armee eingetreten. In der Frage der den schwachen jüdischen Gemeinden in Preußen zu leistenden staatlichen Unterstützung für die Beschaffung des israelitischen Religionsunterrichts ist die Hilfe des Zentrums maßgebend und bestimmend gewesen. Zu jeder Zeit ist das Zentrum dafür eingetreten, daß den Juden bei Ausübung ihrer Religion keine Hindernisse in den Weg gelegt werden. Wir Juden sollten uns dessen bei geeigneter Gelegenheit erinnern. FLeichsverein deutscher Juden heißt die zionistische Konkurrenz des „Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens". Die vorläufige Leitung hat Rechtsanwalt Dr. Klee- Berlin übernommen. Die Aufgaben des „Reichsverein" sind bei völliger religiöser Neutralität Wahrung der Rechte der deutschen Juden sowie Förderung der gemeinsamen Arbeit auf politischem und kulturellem Gebiet. Die neue bayrische K'rchengemeinde-Grdnung. (Fortsetzung.) VI I. (8 12) Ortskirchenbedürfnisse. Mit dem in der Überschrift genannten Stichwort sind wir an dem wichtigsten Punkte angelangt. Hier ist die Stelle, von der die revisionsfrenndliche Orthodoxie die Erfüllung all ihrer Wünsche hofft. Es mußte also eine Analogie des 8 12 die Konstatierung dessen geben, was im Judentum innerkirchlich rechtens ist nnd so die Aufgabe erfüllen, welcher bisher die Normativentschließung von 1863 diente. (Natürlich muß dieser Teil der Orthodoxie glauben, daß das in einem event. neuen Gesetz klarer und sicherer zum Ausdruck kommt als 1863, sonst wäre ja sein Begehren vom ideellen, religiösen Standpunkt aus gar nicht zu verstehen.) Die K. G. O. kennt drei Quellen für Ortskirchenbedürfnisse: Würdige Feier des öffentlichen Gottesdienstes, Seelsorge, Vermögensverwaltung. Für die ersten beiden Quellen ist als Erfordernis das maßgebend, was die betreffende Kirche verlangt. Würde nun — wir wollen von allen Raisonnements absehen — den wirklichen Erfordernissen der jüdischen Religion in einem neuen Gesetz Rechnung getragen werden sollen, so hört hier die Möglichkeit eines Vergleiches, einer Analogiebildung überhaupt auf. Der Gesetzgeber müßte das jüdische Kanonische Recht zu Rate ziehen und es müßte als Knltusgemeindebedürfnis alles das konstatieren (nicht: dekretieren!), was eine Kultusgemeinde ihren Gliedern zu leisten verpflichtet ist. Es wäre sogar im Sinne des jüdischen Rechtes viel richtiger zu sagen, was die einzelnen Glieder einer Gemeinde sich gegenseitig zu leisten verpflichtet sind. Denn diese einmal rein finanzielle Verpflichtung ist das Fundament der jüdischen Gemeinde. Ein kleiner Exkurs sei gestattet. Will man dem jüdischen Gemeinderecht Verständnis entgegenbringen, so darf man nicht außer acht lassen, daß er seinein Ursprünge nach kommunalpolitischer Natur ist und schlechthin Antwort auf die Frage gibt: Für welche Zwecke dürfen, bzw. müssen Kommv.nalumlagen erhoben werden? So und nur so entstand der Begriff der jüdischen Gemeinde. In einem theokratischen Gebilde mußte eben auch diese Frage an der Hand des Religionsgesetzes entschieden werden iind so ist es auch geschehen. Man könnte nach genauer Prüfung aller einschlägigen Bestimmungen — sie hier im einzelnen ailszuführen, ist schon mit Rücksicht auf die Leser nicht angängig — kann man sagen: Solche durch Umlagen zu deckende Bedürfnisse müssen zwei Bedingungen entsprechen; erstens sie müssen allgemein sein, zweitens sie dürfen dem jüdischen Religionsgesetz nicht widersprechen. Wenn man dies im Auge behält, so ergibt sich folgendes. Die Kultusgemeinde (Synagogengemeinde, Religionsgesellschaft) ist zur Zeit der einzige Rest jener alten theokratischen Gebilde. Sie hat vom Standpunkte des jüdischen Rechtes aus das Recht der Umlageerhebung. Ihre Bedürfnisse sind: 1. Fürsorge für die Belehrung der Jugend und des Alters. Eine jüdische Gemeinde muß also sorgen a) für die Unterweisung in der Thora bis zu den höchsten Stufen (Lehrer nnd Rabbiner, theologische Bibliothek, Lehrhaus); b) für den Gottesdienst 1. im weiteren Sinne — Praxis des religiösen Lebens (ritualmäßiges Fleisch, ritualmäßiges Bad, Sorge für eine Autorität,

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