Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 27 (4.7.1913)
- Date
- 1913-07-04
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 Das jüdische Statt Nr. 27. sönlichen Hnßgefiihlen des Justizministers. Es sind dabei Einflüsse tätig gewesen, die von den Kiewer Festlichkeiten im September 1911, bei denen der Zar anwesend war und Stolypin ermordet wurde, ihren Ausgang nahmen. Beilis war damals schon verhaftet, die Erregung über den Knabenmord fieberte in der ganzen Bevölkerung. Es war ganz natürlich, daß sich die leitende Stelle des Reiches über den Fall erkundigte und eine rasche Erledigung forderte; damals erklärte man ihr, der Mörder sei gefunden, sei ein Jude. Nachher hat keiner den Mut gefunden, diese falsche Information dort, wo es nötig war, zu entkräften. Von diesem Termin an begann der ununterbrochene Verkehr der Kiewer Staatsanwaltschaft mit Petersburg, wo immer wieder persönlich neue Weisungen eingeholt wurden, die dann in den skandalösen Nebenhandlungen des Prozesses ihre unmittelbare Folge fanden. In Petersburg war aber mehr als der Justizminister der Oberprokurator des Synods, Herr S a b l e r , dafür maßgebend, der den geschäftsmäßigen Fanatismus eines Großinquisitors mit der Beschränktheit des blöden Judenfressers verbindet. Der Einfluß des Herrn Sabler gilt als grenzenlos: ihm schreibt man es zu, daß die höchste Stelle nicht richtig informiert werden konnte. An der Versammlung reaktionärer Größen in Petersburg, die die Entziehung des Beilis von seinen natürlichen Richtern und damit einen offenen Rechtsbruch befürwortete, hat auch Herr Sabler teilgenommen. Eine Verwirklichung dieser Anregungen befürchtet man hier nicht; auch ist man überzeugt, daß Kokowzow die übrigen Minister soweit beeinflussen kann, daß wenigstens der äußerliche Anstand gewahrt und eine gefährliche Judenhetze vermieden wird. Es hängt nur von der Polizei ab, ob während und nach dem Prozesse die hiesige jüdische Bevölkerung gefährdet wird. Weder Glaubensfanatismus noch Rassenhaß führen zum Pogrom, nur die gemeinste Habsucht eines verbrecherischen Pöbels, der seiner Straflosigkeit sicher ist. Die Verteidigung im Ritualmordprozeß. Beilis Verteidiger haben beim Kreisgericht in Kiew den Antrag gestellt, 90 Zeugen zu laden. Diese werden in sechs Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe sind Ehristenkinder, die die Erzählung der Ludomila Tschebriakow widerlegen sollen, daß sie mit Justinski und den übrigen Kindern auf dem Hof der Ziegelei gespielt haben, als angeblich Beilis Justinski ergriffen und hinweggetragen hat. Die zweite Gruppe ist bestimmt, den früheren Kiewer Polizeichef Mistschuck zu rehabilitieren, dem die Anklage den Vorwurf macht, die Untersuchung falsch geführt zu haben. Zu der dritten Gruppe gehören die Zeugen, welche beweisen, daß Wera Tschebriakow die Schuld auf andere werfen muß, um sich selbst zu retten, darunter befinden sich die Journalisten Jablonowski, Brasul- Krutschowski und Advokat Margulin. Die vierte Gruppe soll beweisen, daß den Justinski eine Diebesbande ermordet hat, mit Wera Tschebriakow an der Spitze. Die fünfte Gruppe soll die Angabe des früheren Sträflings Kosatschenko widerlegen, den Beilis bestochen haben soll, die ihm ungünstigen Zeugen zu vergiften. Die sechste Gruppe Zeugen soll Beilis Alibi beweisen, d. h. daß er im Augenblicke des Mordes an einem anderen Orte gewesen ist und also die Tat nicht begangen haben kann. Zusammenfassend schreibt die Franks. Ztg.: Bei dieser Sachlage ist es wirklich an der Zeit, daß Europa, wenn die Stimme der Vernunft und der Menschlichkeit in Rußland nicht mehr gehört wird, zu drastischeren Mitteln greift, um der russischen Regierung begreiflich zu machen, daß die Zugehörigkeit zu Europa ihr auch gewisse elementare Pflichten auferlegt. Die Anklageschrift. Die Anklageschrift: Der Leichenbefund. — Die Voruntersuchung. — Drei Experten. — Aussagen. — Die Schlußfolgerung. Die Anklageschrift des Beilis-Prozesses erinnert einleitend daran, daß am 20. März 1911 in der Umgebung Kiews in einer Höhle die Leiche des Knaben Andrej I u s ch t s ch i.n s k i gefunden wurde, die Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Neben der Leiche, die nur teilweise bekleidet war, lagen einige Bekleidungsstücke und Schulsachen. Blutspuren fanden sich nicht in der Höhle, obwohl die Leiche viele Wunden aufwies. Bei der Obduktion wurde festgestellt, daß an den Handgelenken, unterhalb der Stellen, wo sie zusammengebunden waren, Blutergüsse stattgefunden hatten und ebenso an den Augenlidern, ferner, daß die Zähne sich innen an der Unterlippe abgedrückt hatten. Scheitel und Hinterhaupt zeigten sieben Stichwunden, von denen eine in die Hirnhaut, eine andere in die Hirnhöhle ging, wodurch ein Bluteiguß in die linke Gehirnhemisphare herbeigeführt wurde. Die linke Schläfe wies eine, die rechte dreizehn Stichwunden auf; die linke Wunde und sechs von den rechtsseitigen hatten den Knochen durchbohrt. In der rechten Halsgegend wurden sieben Wunden, in der Kehlkopfgegend zwei, am Unterkiefer eine festgestellt. An der rechten Achselhöhle befanden sich vier Wunden, auf der rechten Hälfte des Rückens und in der Nierengegend ebenfalls vier und an der linken Brust unterhalb der Brustwarze sieben Wunden. Die inneren Verletzungen entsprachen der Schwere dieser Verwundungen. Die Wunden waren teils spaltförmig, teils stichförmig. Diejenigen am Kopf, Schläfe und Hals verursachten so starke Blutungen, daß der Körper f a st blutleer war. Alle Kleidungsstücke waren von Blut und teilweise auch von Lehm befleckt; sie hatten im übrigen keine Risse, nur die Mütze wies vier fpaltförmige Löcher auf. Die Gerichtsexperten O b o l o n s k i und Prosektor T u f a n o w erklärten, die Wunden an Kopf und Hals feien dem Knaben bei voller, die übrigen bei bereits sehr abgeschwächter Herztätigkeit beigebracht worden. Die Hände des Knaben feien noch, als er lebte, zusammengebunden und zusammengepreht worden. Während des Verwundens stand der Knabe aufrecht, bekleidet nur mit den Unterkleidern und der Mütze. Die Wunden wurden ihm mit einem stechenden Instrument, vielleicht mit einem Stilett, beigebracht. Art und Zahl der Wunden beweisen, daß ein Zweck die Verursachung m ö g l i ch st großer Qualen war. Der Körper enthielt schließlich nur noch ein Drittel der ursprünglichen Blutmenge. Die unmittelbare Todesursache mar Verblutung und teilweise Asphixie. Juschtschinski wurde nach der Auffassung der beiden genannten Sachverständigen an irgend einer anderen Stelle ermordet und dann nach der Höhle getragen Der dritte Experte, Kossorotow, bestätigt dieses Gutachten. Er erklärt, die Wunden rühren von mehreren Personen her, findet aber den Hauptzweck der Tat in der Entziehung großer Blutmengen. Ausführlich legt der Anklageakt die Ergebnisse der Voruntersuchung aus den ersten Tagen nach dem Verschwinden des Knaben dar. Juschtschinski ah am 12. März früh morgens 6 Uhr eine Rübensuppe, deren unverdaute Reste noch im Magen des Ermordeten gefunden wurden. Der Tod trat ungefähr um 10 Uhr morgens ein. Die Polizei suchte anfangs den oder die Mörder unter den Verwandten des Knaben. Am 24. März verhaftete man den Stiefvater und die Mutter und zwar auf Veranlassung des Chefs der Kiewer Kriminalpolizei, M i f ch t s ch u k. Am 5. April wurden die Verhafteten aber wieder freigelassen. Gleichzeitig tauchten in Kiew Gerüchte auf, daß Juschtschinski von Juden aus religiösen Beweggründen ermordet worden sei, doch verstärkte sich die Annahme einer Ermordung des Knaben durch Verwandte noch durch die Aussage einer Wäscherin namens S i m o n j e n - k o w a. Daneben tauchte eine dritte Erklärung auf, wonach der Knabe von Mitgliedern von Verbrecherkreisen ermordet ^vurde, die von ihm die Aufdeckung ihrer verbrecherischen Tätigkeit befürchteten. Mit dieser dritten Erklärung wurde Wera