Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Blatt · 1913-07-04 · 27 (4.7.1913) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
27 (4.7.1913)
Date
1913-07-04
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9052070-9096771-9052535--0475-9052542
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 27. Das jüdische Matt 7 Ztg. , daß ein Staatsanwalt die Blutlegende für die Begründung seiner Anklage mit heranzieht. Daß aber die ganze Anklageschrift auf dem Ritualmordwahn aufgebaut wird, ist etwas Ungeheuerliches, wenn es auch bezeichnend ist für den Stand, in dem sich die russische Rechtspflege unter Herrn Schtscheglowitow befindet. Der Art dieser Anklage entspricht es auch, daß nur ein sehr kleiner Teil der zu ihrer Begründung verfaßten Schrift sich mit den angeblichen Verdachtsgrllnden beschäftigt, die zu der Anklage gegen Beilis geführt haben, wogegen 36 von 43 Seiten gefüllt sind mit den Nebenhandlungen des Falles und mit den Gutachten über die Motive des Mordes, d. i. über die Ritualmordfrage. Dabei zeigt sich nun, daß die Anklage gegen Beilis, die erst nach Monaten und zuerst gegen den Widerstand des Untersuchungsrichters erhoben wurde, in der Hauptsache auf einem wirren Gerede aufgebaut ist. Der Hauptzeuge Schenja T s ch e b e r j a k, der nicht mehr am Leben ist, hat einem Studenten gesagt, er sei, als er mit dem ermordeten Knaben zusammen im Hose der Fabrik, in der Beilis beschäftigt war, spielte, von einem Manne mit einem schwarzen Bart erschreckt worden. Er hat später diese Aussage zurückgenommen. Andere Leute haben erzählt, dieser Mann sei Beilis gewesen. Sie haben aber ebenfalls ihre Aussagen mehrmals geändert, und eine als Zeugin vernommene Frau hat vor dem Untersuchungsrichter ihr früheres Gerede als Trunkenheitsgeschwätz bezeichnet. Was die Schwester des verstorbenen Schenja Tscheberjak und ein anderes Mädchen über das angebliche Auftreten des Beilis ausgesagt haben, ist teils sehr unbestimmt, teils widerspruchsvoll. Der Angeklagte selbst leugnet mit Entschiedenheit, und somit ist alles, was gegen ihn spricht, die Aussage eines entlassenen Sträflings, dem er nach dessen Aussagen aufgetragen haben soll, einige der Zeugen zu töten. Auch das wird von dem Angeklagten entschieden bestritten. Die Sachverständigen. In den Augen des Anklägers aber ist vermutlich die Abstammung des Angeklagten von einem „Chassiden" ein belastendes Moment; denn einer der Sachverständigen, der Archimandvit Ambrosius, dessen sogenanntes Gutachten allerdings, vielleicht weil es gar zu kindisch war, nicht mehr in der Anklageschrift mit aufaeführt ist, hat ja gerade der chassidischen Sekte einen besonderen Fanatismus und die Tradition des Ritualmordes zugeschrieben. Diesmal hat man sich dafür einen katholischen Priester gesucht, der erklärt hat, das Studium der jüdischen Lehre beweise die Existenz eines Blutdogmas. Er beruft sich dabei aus das kabbalistische Buch „Sohar", das bekanntlich auch von dem Antisemiten Rohling zu demselben Zwecke zitiert worden ist. Gerade die auf diese angeblich so belastenden Stellen dieses Buches aufgebauten Schlüsse sind von Prof. Delitzsch auf das bündigste als Unsinn zurückgewiesen worden. Jetzt taucht dieselbe „Wissenschaft" in Kiew als die Meinung eines Sachverständigen wieder auf. Was der Priester Pranaitis für seine Ansicht anführt, ist so verrückt und widerspricht so sehr allem, was über die Auffassungen des Judentums unumstößlich feststeht, daß inan doch schwer versteht, wie selbst diese Anklagebehörde mit solchen Ausgeburten religiöser Verblödung vor ein Gericht treten will. Auf derselben Höhe steht, was dieser Sachverständige von einem aus dem Judentum ausgetretenen Mönch über die Blutlegende gehört haben will. Auch der Archimandrit Ambrosius berief sich aus zwei Mönche, die als Juden geboren waren. Man kennt aus der Geschichte den Eifer Uebergetretener für ihren neuen und gegen ihren alten Glauben, und braucht sich wirklich mit dieser Aussage des Mönchs Neophytos nicht weiter zu beschäftigen. Die Gutachten. Wichtiger wären die Gutachten der medizinischen Sachverständigen, des Kiewer Professors Obolonsky und seines Prosektors Tufanow, sowie des emeritierten Professors der Psychiatrie Sikorski, von denen die ersteren auf einen Ritualmord nicht gerade unzweideutig, aber doch erkennbar Hinweisen, wogegen Sikorski offen von einer Rache der Söhne Jakobs und jüdischem religiösem Fanatismus spricht, der den Mord veranlaßt haben soll. Diese Gutachten liegen bereits seit längerer Zeit vor und man hat sie samt den Sektionsprotokollen einer Reihe medizinischer Sachverständigen zur Prüfung übergeben. Diese haben sämtlich die erstatteten Gutachten als nicht stichhaltig abgelehnt. (Vgl. das Jüdische Blatt Nr. 22 u. Nr. 25.) Auf die russische Justiz haben diese Gutachten der bedeutendsten Physiologen und Psychiater Europas keinen Eindruck gemacht, nicht das der Professoren Laccassagne (Lyon) und Thoinot (Paris), noch das von Abin H a b e r d a, Vertreter der gerichtlichen Medizin an der Universität Wien, des Professors F o r e l (Zürich), des Professors Charles M e r c i e r, A. I. P e p p e r, Dr. H. W i l l c o x London, B l e n t e r (Zürich), V o n h öf f e r (Berlin), E. Meyer (Königsberg), Baedeker (Berlin), von Ernst Z i e m k e, Direktor des Instituts für gewerbliche Medizin an der Universität Kiel. Der Bericht der Minorität. Im Gegenteil! Der Staatsanwaltsubstitut, der die Anklageschrift verfaßte, wurde zum Kreisgerichtspräsidenten befördert. Daran sieht man deutlich genug, daß das ganze Verfahren einem politischen System entspringt. Der russische Iustizminister errötet nicht davor, durch die Beförderung den Richtern vor dem Prozeß deutlich zu machen, was er für ein Urteil erwartet. Dies scheint ihm um so dringender nötig zu sein, als die Minorität der Mitglieder des Kiewer Kreisgerichts einen besonderen Bericht herausgegeben hat, in dem sie nachweist, daß auch nicht ein indirekter Beweis gegen Beilis vorliegt, der die Anklage rechtfertigt, daß also Beilis in Freiheit zu setzen wäre. Seit Menschengedenken ist dies erst das zweite Mal, daß eine Minorität der Gerichtsbehörde ihre von der Anklageschrift abweichende Meinung veröffentlicht. Der amtliche Antisemitismus. Der amtliche Antisemitismus hat nicht ohne Kampf seinen Sieg errungen. Auch in der russischen Beamtenschaft regten sich Widerstände, die in der Anklagekammer einen dramatischen Höhepunkt erreichten, als zwei Richter, die berufensten, erklärten, gegen den Juden Beilis liege nicht einmal ein Verdachtsgrund vor. Vor wenigen Wochen noch hieß es ganz bestimmt, Beilis werde freigelassen: man brachte mit diesen Gerüchten den Justizminister selber in Verbindung, der als Jurist zweifelsohne einsieht, daß man mit dem Material der bisherigen Voruntersuchung keinen Kriminalprozeß führen kann. Herr Schtscheglowitow soll jetzt entschlossen sein, den Fall so rasch als möglich aus der Welt zu schaffen, „auch wenn Beilis freigesprochen werden sollte". Daß man es iiberhaupt soweit kommen ließ, daß man die Kiewer Justizpflege mit Schmutz befleckt hat und aus dem Unrat keinen Ausweg mehr zu finden schien, hat seine Ursache nicht in per-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.