Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 27 (4.7.1913)
- Date
- 1913-07-04
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 27. Jas jüdische Dlatt. 5 man es wirklich sagen muß, daß zu einer religiösen Autorität Kenntnis der Religion und Treue zu derselben gehört.) Nun hat allerdings der bayrische Staat, als er im Jahre 1813 das Judentum reorganisierte, es mit dem festen Gefüge einer religiösen Autorität übernommen und das waren damals die Rabbiner. Noch im Jahre 1866 hat er in diesen Trägern der religiösen Autorität für den ihnen zugewiesenen Bezirk die Eigenschaft einer kirchlichen Oberbehörde anerkannt. Kann, darf, wird an Stelle dessen ein leerer Raum geschaffen werden, in dem sich dann eventuell alle möglichen „Autoritäten" tummeln? Nun, täuschen wir uns nicht, Artikel 11 (vielleicht neben Artikel 12, vgl. später) ist die einzige Stelle, an der überhaupt etwas von der „Kompetenz der Rabbiner" die Rede sein kann. Freilich nicht in dem Sinne, daß dieselben etwa genau umschrieben werden — das ist eine innerkirchliche Angelegenheit und wir möchten es nicht bis zum Ueberdruß wiederholen, daß keiner der gesetzgebenden Faktoren in Bayern die Maximen der staatskirchenrechtlichen Anschauungen so auf den Kopf stellen wird, um für die Judenheit etwas zu geben, was alle anderen Religionen niemals dulden werden —, nein, das einzige, was geschehen könnte, wäre die Feststellung, daß die Rabbiner für ihren Bezirk die kirchlichen Oberbehörden sind, denen eventuell analog von Artikel 11 eine Mitwirkung bei der Vermögens- und Stiftungsverwaltung zugesichert werden könnte. Ferner wäre es vielleicht angängig, dabei zu bemerken, daß die innerkirchlichen Kompetenzen durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Und wenn dann verlangt würde, daß etwa nun gar diese „innerkirchlichen Rechte" aufgezählt, registriert und paragraphiert würden, nun, wir würden darauf antworten: das ist ja schon längst geschehen, im — Schulchan Aruch! Und so sanguinisch ist ja wohl kein Gemüt auf dem Erdenrunde, daß es hoffen mag, den Schulchan Aruch als integrierenden Teil einer Kultusgemeindeordnung zu erschauen. Wohl aber kann und muß er ihm als Voraussetzung dienen, genau wie die Bekenntnisschriften aller Religionen dem Verhältnis derselben zu dem Staate als Grundlage dienen. Das ist der Schutz des § 38 der zweiten Verfassungsbeilage. Irief vom Lande. UXXIll. Wieder etwas Neues. Wir haben hier eine wunderschöne alte Synagoge, und da gibt es vorn Staat aus eine Einrichtung, welche darauf bedacht ist, die schönen alten Gebäude zu erhalten und, wenn sie wieder hergerichtet werden müssen, sie nach altem Stil und Schnitt auszubessern. Das ist etwas Rührendes auch für den, der kein Künstler ist. Denn wenn man da in so eine Synagoge geht, deren Aussehen seit Jahrhunderten unverändert ist, da meine ich immer all die vielen, vielen Leute, die einst in dieser Synagoge andächtig waren und die dort ihre Freuden und ihre Schmerzen aussprachen, wären wieder lebendig geworden und ich würde mit ihnen beten. Ich sage Ihnen, mir wird da ganz feierlich zu Mute, wenn ich meine, ich stände da wieder neben meinem seligen Vater. Ja, ja, die Rolle eines Konservators, wie man diese Beamten nennt, ist ein großes, fast ein heiliges Werk. Und das hat mir Lust gemacht, auch so ein bißchen Konservator zu spielen. Als wir einen neuen Chasen bekamen, einen sehr tüchtigen Herrn, da sprach ich also zu ihm: „Ich will Ihnen mal was sagen, und nehmen Sie das einem alten Mann nicht übel. Es freut mich wirklich, daß Sie eine so gediegene musikalische Ausbildung haben und daß Sie so schön alles verstehen, was Sie sagen. Aber sehen Sie, etwas gibt es, was man auf allen Konservatorien der Welt nicht lernt, das sind unsere alten Nigunim. H Ich gestehe Ihnen gern von vornherein zu, diese Nigunim mögen musikalisch herzlich schlecht sein, aber wir sind so daran gewöhnt, und sehen Sie, in unfern alten Synagogen beten unsere alten Väter mit uns, die wollen wir doch auch erfreuen und mitkommen lassen. Es ist doch jetzt schon die Zeit, in der sich ein berussfreudiger Mensch, wie Sie, aus die ernsten Tage vorbereitet. Ich bin sehr gern bereit, Ihnen unsere alten Nigunim vorzukrächzen, und dessen bin ich sicher, Sie werden schon dieselben mit der Schönheit unseres alten, seligen Chasen vortragen." — Und sehen Sie, mein lieber Freund, so bin ich Gesanglehrer und Konservator geworden. Und der Chasen und die Gemeinde danken ihrem Rosch Hakohol. Deutschland. Eröffnungsfeier des Erholungsheims für israelitische Frauen in Baden-Baden. Aus asscr Wett. Am 22. Juni 1913 erfolgte in Baden-Baden in kurzer und schlichter Feier die offizielle Eröffnung des Erholungsheims für israelitische Frauen Baden-Baden. Das Heim wird von einem in Frankfurt a. M. konstituierten Verein geleitet und geführt und bietet für nahezu 20 Insassinnen Platz. Freifrau Mathilde v. Rothschild zu Frankfurt a. M. hat die Anregung zur Errichtung dieses Heims im wundervollen Tal der Oos gegeben und hat die Möglichkeit zum Erwerb des herrlich gelegenen Hauses durch eine reiche Spende geschaffen, indem sie jedoch die fortdauernde Unterhaltung des Heims dem neu gegründeten Verein übertrug. In einem weitreichenden und künstlerisch angelegten Garten liegt das Haus, das mit feinen schlichten und schönen Räumen sicherlich jeden Insassen und Besucher entzücken wird. Zu der feierlichen Eröffnung waren die staatlichen und städtischen Behörden, waren auch zahlreiche Mitglieder der Bürgerschaft von Baden-Baden und der israelitischen Gemeinde, waren endlich auch eine Reihe von. Kurgästen erschienen. Außer dem Großherzoglichen Amtsvorstand, Herrn Freiherr v. Reck, war der Oberbürgermeister der Stadt Baden-Baden und waren die Vertreterinnen der am Platze befindlichen Frauenvereine erschienen. Der Großherzogliche Oberrat der Israeliten war durch Herrn Geheimen Oberregierungsrat Dr. Meyer und der Synagogenrat der Gemeinde Baden- Lichtenthal durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Herrmann vertreten. Ihre Königliche Hoheit, die Großherzogin Luise von Baden hatte in gnädigster Weise durch den Herrn Amtsvorstand sowie durch die Präsidentin des Badischen Frauenoereins aus eigener Initiative ihr Interesse und ihre Glückwünsche ausgesprochen. Die Feier selbst wurde durch den stimmungsvollen Vortrag des Liedes „Die Himmel rühmen des Ewigen Ehre" seitens des Herrn Kantor Grünfeld eröffnet. Demnächst ergriff Herr Rechtsanwalt Horovitz-Frankfurt a. M. als Vorsitzender des Vereins das Wort. Er begrüßte zunächst alle Erschienenen und sprach Worte des Dankes und der Bei) Melodien.