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Das jüdische Blatt · 1913-07-04 · 27 (4.7.1913) · p. Seite 4

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
27 (4.7.1913)
Date
1913-07-04
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 Das jüdische Klatl Nr. 27. Das Streben nach Gleichberechtigung fordert nach Ansicht des Vortragenden auch die Rücksichtnahme auf den Antisemitismus, wenigstens vor der Wichtigkeit der Bekämpfung des Antisemitismus müssen die religiösen Interessen das Feld räumen. Als ob der Antisemitismus durch die Simultanschule aufgehalten würde. Die höheren Schulen sind konfessionell gemischt, die Entfaltung des Antisemitismus unter der studierenden Jugend haben sie nicht im geringsten gehindert. Das ist, im Gegenteil, bekannt, daß der Antisemitismus viel schwächer ist in Gegenden, wo die politischen Gemeinden. die Gleichberechtigung der Juden dadurch anerkennen, daß sie für die jüdischen Kinder jüdische Volksschulen gründen. Bezeichnend ist der dritte politische Beweisgrund. Wir dürfen nicht zugeben, sagt der Berichterstatter des D. I. Gemeindebundes, daß der Religionsunterricht der Mittelpunkt des Unterrichts bildet. Wir meinen vielmehr, die religiöse Erziehung ist für die Bildung des Charakters als Mensch und als Jude entscheidend und müßte in den Mittelpunkt des Schulbetriebs gerückt werden. Aber natürlich, wenn die Religion der Väter nicht mehr im Mittelpunkt des Lebens steht, darf sie auch in der Schule keine zentrale Stellung einnehmen. Die unantastbaren Grundsätze der politischen Partei würden dadurch verletzt, das darf nicht sein. Darum muß die Religion dem assimilierenden Liberalismus untergeordnet werden. Somit hat das Referat des D. I. Gem. B. die jüdische Volksschule im Prinzip verworfen im Namen des liberalen Parteiprogramms, in falscher ängstlicher Rücksicht aus den Antisemitismus, und weil die Religion nicht in den Mittelpunkt des Unterrichts gehört. Die Thesen, die den bestehenden jüdischen Volksschulen das Leben gönnen und in kleineren Gemeinden solche für wünschenswert halten, wenn sie n ot - wendig erscheinen (wie oft werden sie bei dieser Sachlage vom D. I. Gemeindebund als notwendig erkannt werden?), sind tatsächlich nichts wie ein unnützes Pflaster auf eine schwere Wunde. Diese ganze Stellungnahme ist bedauerlich. Denn in Erziehungsfragen hat nicht die Parteipolitik, nicht das Streben nach Gleichberechtigung das erste Wort zu reden, sondern das Judentum als solches. Es ist ganz gewöhnliches Afsimilantentum, wenn in dieser Weise die Politik die Schule meistern soll. Es sind zwar auch Freunde der jüdischen Volksschule auf dem Verbandstage ausgetreten, aber niemand hat diese unerlaubte Ueberordnung der Politik über die Religion bekämpft?) Dies muß man Prof. Blaschke lassen. Er wenigstens hat diese wichtige Frage von grundsätzlichen Gesichtspunkten aus betrachtet. Gerade diese hätten auf dem Verbandstage energischen Widerspruch Herausrufen sollen. Dies ist nicht geschehen, im Gegenteil, die Thesen, in denen dieses Referat des D. I. Gemeindebundes auslief, sind angenommen worden. Danach kann man recht deutlich ermessen, wessen sich die preußische Judenheit in Erziehungsfragen zu versehen hätte, wenn sie in die Zwangsjacke einer einheitlichen Organisation gepreßt würde. Die Tage der jüdischen Volksschule wären dann jedenfalls gezählt. ') Am besten hat Dr. Apfel-Köln die jüdische Volksschule verteidigt. Er verwies auf die Verhältnisse in Köln. Dort besteht eine jüdische Volksschule in 14 Klassen, und jetzt hat die Stadt eine zweite jüdische Volksschule mit einem Kostenaufwand von 685 000 Jl gegründet. Freilich, in Köln ist das Zentrum die herrschende Partei. Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdnung. (Fortsetzung.) VII. (Art. 11) Oberbehörde! Der Art. 11 regelt die Mitwirkung der kirchlichen Oberbehörden bei der Vermögens- und Stiftungsverwaltung. Entsprechend dem konservativen Charakter der K. G. O. betont schon der Motivenbericht (S. 390) die Schonung des Bestehenden und die Erweiterung desselben nach Maßgabe des hohen Interesses, welches die kirchliche Oberbehörde an der Erhaltung der Vermögenssubstanzen der Kirche hat. Wir möchten ferner wortgetreu den Schlußsatz der Bemerkungen des Herrn Referenten *) der Reichsratskammer zu diesem Artikel hierhersetzen.' Der Satz lautet: Ich beschränke mich auf die Feststellung, daß das durch Bestimmungen der bayrischen Staatsverfassung anerkannte Recht der kirchlichen Behörden zur Handhabung der Kirchenzucht durch die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung nicht berührt wird und nicht berührt werden kann?) Wenn es überhaupt möglich ist, so wäre eine Analogie zu diesem Artikel 11 die einzige Stelle, an der in einer Kultusgemeindeordnung von den viel und heiß umstrittenen Kompetenzen des Rabbiners die Rede sein könnte. Es ist uns allerdings mehr wie fraglich, ob etwa das im § 31 des Judenediktes festgestellte Mitwirkungsrecht des Rabbiners dabei erhalten bliebe. Allerdings erscheint uns, so l a n ge das Judenedikt besteht, dieses Recht durch 8 25 der Verfassung garantiert, ganz einerlei, ob er gehandhabt wird oder nicht. Wenn also, woran in Bayern nicht zu zweifeln ist, die konservative Grundtendenz auch gegenüber einer Kultusgemeindeordnung obwaltet, so müßte diesem § 31 des Judenediktes irgenwie Rechnung getragen werden. Angesichts der fast von allen Seiten dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden destruktiven Bestrebungen versagen wir uns die Erfüllung des sehr nahe liegenden Wunsches, einmal klar darzulegen, was nun eigentlich das jüdisch-kanonische Recht zu diesem Kapitel zu sagen hat. Denn es steht bei diesem Artikel sehr Ernstes auf dem Spiele für den Gesetzgeber und für die Judenheit. Das gipfelt in der dem ersten Anscheine nach so wundersamen Frage: Gibt es überhaupt eine jüdische Kirchenverfassung, gibt es in derselben überhaupt etwas, was man als kirchliche Oberbehörde ansprechen kann? Oder allgemeiner gesprochen, gibt es in der jüdischen Religion überhaupt etwas, was man füglich als „Autorität" bezeichnen kann? Für den Kenner der jüdischen Religion kann darüber freilich ein Zweifel nicht obwalten, ist doch das Wesen derselben das Prinzip der Autorität; allein, wie tritt dieselbe in Erscheinung? (Man hat sicher einen Fehler gemacht, wenn man die Möglichkeit einer zentralen Autorität absolut, gewissermaßen prinzipiell negiert; daß wir eine religiöse Oberbehörde unbedingt von der Hand weisen, ist nicht die Folge eines Prinzips, sondern ein Ausdruck des furchtbaren Jammers der Zeiten, daß erfahrungsgemäß im Gegensatz zu allen andern Religionen eine künstl i ch geschaffene zentrale Autorität fast überall zum Feinde der höchsten Autorität der überlieferten Religion wurde, daß fast alle Zentralstellen n i ch t im konservativen Sinne wirkten von den Zeiten Napoleons an. Es will uns fast lächerlich bedünken, als eine Schmach beinahe, für das Judentum, daß ') Des jetzigen Herrn Ministerpräsidenten. 2) Von uns unterstrichen.

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